Urteil
20 U 284/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vertragsklausel, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die ordentliche Kündigung einer einmaligen Sofortrentenversicherung ausschließt, verstößt nicht zwingend gegen §§ 165, 178 VVG.
• Eine derartige Kündigungsbeschränkung ist nicht per se überraschend i.S.v. § 305c BGB, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss deutlich und drucktechnisch hervorgehoben auf den Ausschluss hingewiesen wurde.
• Die Klausel ist auch keiner unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB und weicht nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil die Vertragsgestaltung dem versicherungstechnischen Kalkül dient und das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB unberührt bleibt.
Entscheidungsgründe
Unkündbarkeit von Sofortrenten bei Einmalzahlung wirksam • Eine Vertragsklausel, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die ordentliche Kündigung einer einmaligen Sofortrentenversicherung ausschließt, verstößt nicht zwingend gegen §§ 165, 178 VVG. • Eine derartige Kündigungsbeschränkung ist nicht per se überraschend i.S.v. § 305c BGB, wenn der Versicherungsnehmer beim Abschluss deutlich und drucktechnisch hervorgehoben auf den Ausschluss hingewiesen wurde. • Die Klausel ist auch keiner unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB und weicht nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, weil die Vertragsgestaltung dem versicherungstechnischen Kalkül dient und das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB unberührt bleibt. Der Kläger schloss 2001 eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit sofortiger Rentenzahlung und einer einbezogenen Klausel, die ordentliche Kündigung ausschließt. Er kündigte den Vertrag 2005 und forderte Auszahlung des verbleibenden Kapitals abzüglich bereits gezahlter Renten. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Unkündbarkeitsklausel mit Verweis auf §§ 165, 178 VVG und eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; er behauptete, die Klausel sei überraschend und unangemessen benachteiligend. Die Beklagte hielt die Klausel für wirksam und verweigerte Auszahlung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und wiederholte seine Rechtsauffassung. Der Senat prüfte insbesondere Anwendbarkeit der VVG-Vorschriften, die Frage der Überraschung nach § 305c BGB und die Angemessenheit nach § 307 BGB. • Die Berufung ist unbegründet, weil die ordentliche Kündigung vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde und die Kündigung des Klägers den Vertrag nicht beendet hat. • Die besondere Vertragsgestalt einer Sofortrente gegen Einmalzahlung unterscheidet sich von Todesfall- oder laufenden Beitragslebensversicherungen; daher sind die aus § 165, § 178 VVG gezogenen Vergleiche des Klägers nicht zutreffend. • Zur Überraschung nach § 305c Abs.1 BGB: Maßstab ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer; hier war der Kläger deutlich und drucktechnisch hervorgehoben auf den Kündigungsausschluss hingewiesen, zudem enthielten die ihm vorliegenden Unterlagen eine Information, dass Sofortrenten nicht kündbar sind. • Zur Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB: Die Klausel weicht nicht von den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen ab und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, weil die Unkündbarkeit Teil des versicherungstechnischen Kalküls ist und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB unberührt bleibt. • Ein Recht auf Rückkaufswert oder Auskunft steht nur zu, wenn der Vertrag durch wirksame Kündigung beendet wäre; dies ist hier nicht der Fall, weshalb die geltend gemachten Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht bestehen. • Das Landgericht hat die Sache zutreffend beurteilt; der Senat schließt sich dessen ausführlicher Begründung an und ergänzt die genannten Erwägungen. • Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb damit bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des von ihm geltend gemachten Rückkaufswertes oder auf weitergehende Auskunft, weil die ordentliche Kündigung vertraglich wirksam ausgeschlossen war und die Kündigung daher den Vertrag nicht beendet hat. Die Klausel zur Unkündbarkeit hält sowohl der Überraschungsprüfung nach § 305c BGB als auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand; sie ist nicht mit §§ 165, 178 VVG zu beanstanden. Dem Kläger bleibt das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB; prozessual sind ihm die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt worden und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.