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Urteil

8 U 162/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Schenkung nach §§ 530, 531 BGB setzt neben objektiven Verfehlungen stets ein subjektives tadelnswertes Motiv voraus; bloße Äußerungen der Beschenkten genügen nicht ohne weitergehende Feststellungen. • Bei streitiger Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses trifft die Beweislast denjenigen, der die Beendigung behauptet; behauptet die Beschenkte eine Schenkung zur Beendigung eines Auftrags, hat sie dies zu beweisen. • Besteht ein Auftragsverhältnis über Vermögensverwaltung, kann der Auftraggeber nach § 666 BGB Auskunft und Rechnungslegung verlangen; hierfür reichen Indizien, die eine fortdauernde Auftragsbeziehung begründen, aus. • Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch kann sich auf bestimmte Konten beschränkt sein; nicht erfasste Depots sind vom Anspruch ausgenommen.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bei fortbestehendem Vermögensverwaltungsauftrag • Ein Widerruf einer Schenkung nach §§ 530, 531 BGB setzt neben objektiven Verfehlungen stets ein subjektives tadelnswertes Motiv voraus; bloße Äußerungen der Beschenkten genügen nicht ohne weitergehende Feststellungen. • Bei streitiger Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses trifft die Beweislast denjenigen, der die Beendigung behauptet; behauptet die Beschenkte eine Schenkung zur Beendigung eines Auftrags, hat sie dies zu beweisen. • Besteht ein Auftragsverhältnis über Vermögensverwaltung, kann der Auftraggeber nach § 666 BGB Auskunft und Rechnungslegung verlangen; hierfür reichen Indizien, die eine fortdauernde Auftragsbeziehung begründen, aus. • Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch kann sich auf bestimmte Konten beschränkt sein; nicht erfasste Depots sind vom Anspruch ausgenommen. Die Klägerin (Mutter) verlangt von der Beklagten (Tochter) Rückübertragung geschenkter Gesellschaftsanteile und — in Stufenklageform — Auskunft und Rechnungslegung über die Verwaltung mehrerer bei der S‑Bank W in Österreich geführter Spar- und Wertpapierkonten seit dem 1. Juli 1999. Das Landgericht hatte zunächst insgesamt abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein und widerrief zuvor Schenkungen wegen angeblichen groben Undanks. Die Beklagte behauptet, die Konten seien ihr geschenkt worden und es habe ab 19. Juli 1999 eine Zäsur und damit keine weitere Auftragstätigkeit bestanden. Der Senat hörte Zeugen (u. a. N, C) und wertete schriftliche Unterlagen. In der Berufungsentscheidung bestätigt das OLG den fehlenden Nachweis für einen wirksamen Schenkungswiderruf, gibt aber der Klägerin hinsichtlich der Stufenklage teilweise Recht und verurteilt die Beklagte zur Auskunft über konkret benannte Konten. • Verfahrensrüge der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet; ein Anrecht auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach anwaltlichem Wechsel besteht nicht, zumal kein ergänzendes Vorbringen konkret dargelegt wurde. • Widerruf der Schenkung nach §§ 530, 531 BGB nicht bewiesen: Zwar können bestimmte Tatsachen objektiv als schwerwiegende Verfehlung erscheinen, doch fehlt der erforderliche Nachweis eines subjektiv tadelnswerten Motivs der Beklagten; mehrere angeführte Vorfälle sind entweder verfristet (§ 532 BGB) oder nicht geeignet, den Widerruf zu rechtfertigen. • Beweislast bei behaupteter Beendigung des Auftragsverhältnisses: Wer die Beendigung geltend macht, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; die Beklagte hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass am 19. Juli 1999 sämtliche Verwaltungen einvernehmlich beendet und Guthaben geschenkt worden seien. • Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenaussagen, Aktenvermerke, Bankauskünfte) ist nicht geeignet, eine umfassende Schenkung aller streitigen Konten sicher zu belegen; einzelne Hinweise sprechen zumindest nicht gegen die Möglichkeit fortbestehender Auftragsverhältnisse. • Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach § 666 BGB besteht für die Sparbücher Nr. • #23 und • #13 sowie das Wertpapierdepot KK ##8 = Kontonr. • #73, da die Beklagte hierfür Verwaltungsvollmachten innehatte und kein Nachweis der Beendigung erbracht wurde. • Für das Depot Kontonummer • #45 fehlt die Grundlage des Auftragsverhältnisses; die Klägerin hat für dieses Depot keinen Beweis vorgelegt, sodass insoweit kein Auskunftsanspruch besteht. • Die Leistungsstufe der Stufenklage blieb in der Berufungsinstanz unentschieden; wegen der noch offenen Leistungsbegehren wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung der Leistung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufung der Klägerin had teilweise Erfolg: Ein Widerruf der Schenkungen und damit ein Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile wurde nicht festgestellt, weil die Klägerin den für § 530 BGB erforderlichen Nachweis des groben Undanks nicht geführt hat. Demgegenüber hat die Klägerin Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB über die bei der S‑Bank W in Österreich geführten Sparbücher (Nr. ####23, ####13) und das Wertpapierdepot KK ##8 = Kontonr. ####73, da ein Auftragsverhältnis fortbestand und die Beklagte die Beendigung bzw. Schenkung nicht beweisen konnte. Für das Depot Nr. ####45 besteht kein Auskunftsanspruch, weil die Klägerin hierfür keine Grundlage und keinen Beweis vorgelegt hat. Die Leistungsstufe der Stufenklage wurde zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte trägt die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht für die genannten Konten, da sie ihre darlegungspflichtigen Behauptungen zur Beendigung des Auftrags nicht bewiesen hat; die weitergehende Berufung bleibt unbegründet.