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Beschluss

3 Ws 429/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft war entbehrlich, weil der Fristenlauf nach § 121 Abs. 3 StPO ruht. • Beginnt die Hauptverhandlung vor Ablauf der der Angeklagten zur Stellungnahme gesetzten Frist, endet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Haftfortdauer und der Fristenlauf ruht bis zur Urteilsverkündung. • Die Monatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO ist nach § 43 Abs. 1 StPO zu berechnen, der Anfangstag der Untersuchungshaft bleibt unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Ruhe des Fristenlaufs bei Beginn der Hauptverhandlung verhindert Entscheidung über Haftfortdauer • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft war entbehrlich, weil der Fristenlauf nach § 121 Abs. 3 StPO ruht. • Beginnt die Hauptverhandlung vor Ablauf der der Angeklagten zur Stellungnahme gesetzten Frist, endet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Haftfortdauer und der Fristenlauf ruht bis zur Urteilsverkündung. • Die Monatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO ist nach § 43 Abs. 1 StPO zu berechnen, der Anfangstag der Untersuchungshaft bleibt unberücksichtigt. Die Angeklagte sitzt seit dem 10.01.2007 in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs mehrerer schwerer Raube und eines besonders schweren Diebstahls in der Zeit von Juli bis September 2006. Das Landgericht hielt am 03.07.2007 die Fortdauer der Haft für erforderlich. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 06.07.2007 beim Oberlandesgericht, die Haft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung dem zuständigen Gericht zu übertragen. Das Oberlandesgericht leitete am 10.07.2007 eine Verfügung zur Stellungnahme an Angeklagte und Verteidiger weiter. Bevor die Stellungnahmefrist verstrich, begann am 11.07.2007 die Hauptverhandlung. Die Akten waren fristgerecht beim Senat eingegangen. • Die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nach §§ 121, 122 StPO nur möglich, solange der Fristenlauf nicht ruht. • § 121 Abs. 1 StPO normiert eine Monatsfrist zur Entscheidung über Haftfortdauer; diese Monatsfrist ist nach § 43 Abs. 1 StPO zu berechnen, wobei der Anfangstag nicht mitzählt. • Wird der Fristenlauf fristgerecht durch Vorlage der Akten nach § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO unterbrochen, hat das Gericht der Angeklagten und ihrem Verteidiger rechtliches Gehör nach § 122 Abs. 2 StPO zur Frage der Haftfortdauer zu gewähren. • Beginnt die Hauptverhandlung vor Ablauf der der Angeklagten gesetzten Frist zur Stellungnahme, ruht der Fristenlauf gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zur Verkündung des Urteils; in dieser Konstellation ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr veranlasst. • Während der Hauptverhandlung obliegt dem Tatrichter die fortlaufende Prüfung der Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO; die Angeklagte kann zudem Maßnahmen nach §§ 117, 120 StPO zur Überprüfung der Haft nutzen. Der Senat hat nicht über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden, weil der Fristenlauf nach § 121 Abs. 3 StPO ruhte, nachdem die Akten fristgerecht vorgelegt worden waren und die Hauptverhandlung vor Ablauf der Stellungnahmefrist begonnen hatte. Damit endete die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für eine abschließende Entscheidung zugunsten der Fortdauer der Haft; die Prüfung obliegt nunmehr dem Tatrichter während der Hauptverhandlung. Sollte die Hauptverhandlung ohne Urteil beendet werden oder die Angeklagte nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden, sind die Akten dem Senat unverzüglich erneut vorzulegen. Der Senat hat somit keine materielle Entscheidung zur Haftfortdauer getroffen.