Beschluss
4 Ss 208/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungen des Tatrichters müssen hinreichend klären, ob entwendetes Leergut individualisiert oder standardisiert ist, da hiervon die Zueignungsabsicht und damit die Strafbarkeit nach § 242 StGB abhängt.
• Bei standardisiertem Einheitsleergut kann mit der Wegnahme die Absicht rechtswidriger Zueignung vorliegen; bei individualisiertem Leergut eines Herstellers kann die Wegnahme ohne Zueignungsabsicht und damit straflos sein oder als Pfandkehr i.S.v. § 289 Abs.1 2. Alternative zu bewerten sein.
• Fehlen notwendiger Feststellungen zu Art, Eigentumsverhältnissen und Wert des Leerguts, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Feststellungen bei Entwendung von Leergut und Folgen für Zueignungsvorsatz • Feststellungen des Tatrichters müssen hinreichend klären, ob entwendetes Leergut individualisiert oder standardisiert ist, da hiervon die Zueignungsabsicht und damit die Strafbarkeit nach § 242 StGB abhängt. • Bei standardisiertem Einheitsleergut kann mit der Wegnahme die Absicht rechtswidriger Zueignung vorliegen; bei individualisiertem Leergut eines Herstellers kann die Wegnahme ohne Zueignungsabsicht und damit straflos sein oder als Pfandkehr i.S.v. § 289 Abs.1 2. Alternative zu bewerten sein. • Fehlen notwendiger Feststellungen zu Art, Eigentumsverhältnissen und Wert des Leerguts, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagten wurden wegen Diebstahls verurteilt. Sie gestanden, am 5. Dezember 2006 vom Hof einer Getränkehandlung mehrere Kästen Leergut in ihr Fahrzeug verladen zu haben; weitere Kästen ließen sie stehen, als sie gestört wurden. Die Feststellungen nennen Marken und Stückzahlen der entwendeten Kästen, geben jedoch nicht hinreichend Auskunft darüber, ob es sich um individualisiertes Leergut bestimmter Hersteller oder um standardisiertes Einheitsleergut handelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandete, dass deshalb nicht nachprüfbar sei, ob die Angeklagten mit der erforderlichen Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB gehandelt haben. Zudem ist unklar, ob ein notwendiger Strafantrag vorliegt und welcher Wert dem entwendeten Gut zukommt. • Die Revisionen der Angeklagten haben vorläufig Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen unvollständig sind und eine rechtliche Überprüfung nicht ermöglichen. • Für die Zueignungsabsicht ist entscheidend, ob das entwendete Leergut individualisiert einem Hersteller gehört oder ob es sich um Einheitsleergut vieler Hersteller bzw. einer Herstellergruppe handelt; bei Einheitsleergut geht Eigentum durch Vermengung gemäß §§ 948, 947 BGB über, bei individualisiertem Leergut bleibt das Eigentum beim Hersteller. • Nur bei Einheitsleergut oder zuordenbarer Herstellergruppe kann der Wegnehmer eine eigentümerähnliche Stellung an sich bringen und damit rechtswidrige Zueignung bejahen; bei individualisiertem Leergut liegt dagegen regelmäßig keine Zueignungsabsicht vor und ggf. eine Pfandkehr nach § 289 Abs.1 2. Alternative StGB, wenn Rückgabe beabsichtigt war. • Das Amtsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, welcher Fall vorliegt; auch Angaben zum Wert des Leerguts und zur Frage eines etwa erforderlichen Strafantrags (§ 248a, § 289 StGB) sind unklar und aufklärungsbedürftig. • Mangels dieser Feststellungen ist die Verurteilung wegen Diebstahls nicht tragfähig; daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Klärung der Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Werl zurückzuverweisen. Entscheidend für eine erneute Bewertung ist die Ergänzung der Feststellungen dahingehend, ob es sich um individualisiertes Leergut bestimmter Hersteller oder um standardisiertes Einheitsleergut handelt, weil hiervon die Zueignungsabsicht und damit die Strafbarkeit nach § 242 StGB abhängt. Zudem sind Wert des Leerguts und die Frage eines etwa erforderlichen Strafantrags zu klären. Erst nach vollständiger Feststellung kann entschieden werden, ob die Tat als Diebstahl oder als andere Rechtsfolge (z.B. Pfandkehr) zu bewerten ist.