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Beschluss

15 W 169/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Landgerichts war aufzuheben, weil das Verfahren zur förmlichen Festsetzung des Geschäftswerts nach § 31 Abs. 1 KostO bereits anhängig war und die Vorinstanzen über den Kostenansatz nicht hätten entscheiden dürfen. • Die Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld ist grundsätzlich nach dem Nennwert des Grundpfandrechts zu berechnen und kann dem Erwerber des letzten haftenden Grundstücks als Kostenschuldner auferlegt werden. • Eine verfassungsrechtliche Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil das Gebührenrecht an den konkreten Grundbuchvorgang anknüpft und Unterschiede sachgerecht zu behandeln sind. • Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann erforderlich sein; als Orientierungsrahmen eignet sich das Verhältnis zwischen Verkehrswert des belasteten Objekts und dem Geschäftswert sowie die persönliche Situation des Erwerbers; eine Grenze wird typisierend beim Fünffachen des individuellen Interesses genannt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen vorzeitigem Entscheidens über Kostenansatz; Löschungsgebühr nach Nennwert • Die Entscheidung des Landgerichts war aufzuheben, weil das Verfahren zur förmlichen Festsetzung des Geschäftswerts nach § 31 Abs. 1 KostO bereits anhängig war und die Vorinstanzen über den Kostenansatz nicht hätten entscheiden dürfen. • Die Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld ist grundsätzlich nach dem Nennwert des Grundpfandrechts zu berechnen und kann dem Erwerber des letzten haftenden Grundstücks als Kostenschuldner auferlegt werden. • Eine verfassungsrechtliche Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor, weil das Gebührenrecht an den konkreten Grundbuchvorgang anknüpft und Unterschiede sachgerecht zu behandeln sind. • Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann erforderlich sein; als Orientierungsrahmen eignet sich das Verhältnis zwischen Verkehrswert des belasteten Objekts und dem Geschäftswert sowie die persönliche Situation des Erwerbers; eine Grenze wird typisierend beim Fünffachen des individuellen Interesses genannt. Käufer erwarben 1997 von einem Bauträger Teilflächen und ein Reihenhaus; der Bauträger blieb Gesamtgrundstückseigentümer mit zwei Globalgrundschulden. Nach Realteilung wurden die Mithaftungen auf die neuen Grundbuchblätter übertragen. 2003 wurde über das Vermögen des Bauträgers Insolvenz eröffnet. Käufer ließen sich als Eigentümer eintragen und beantragten die Löschung der beiden Grundschulden. Das Grundbuchamt setzte die Löschgebühren wegen Insolvenz auf der Grundlage des vollen Nennbetrags der Grundschulden an; die Käufer legten Erinnerung ein und begehrten die Berechnung der Gebühr aus dem Kaufpreisgeschäftswert. Das Grundbuchamt und das Landgericht wiesen die Anträge zurück. Die Käufer beschwerten sich weiter, der Senat hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf. • Verfahrensrechtlich war die Erinnerung der Käufer als Antrag auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts nach § 31 Abs. 1 KostO zu behandeln; daher durften Grundbuchamt und Landgericht in der Sache nicht über den Kostenansatz entscheiden, solange dieses Festsetzungsverfahren anhängig ist. • Materiell ist die Berechnung der Löschungsgebühr nach den Vorschriften der KostO grundsätzlich dem Nennwert des betreffenden Grundpfandrechts zu Grunde zu legen; dies gilt auch bei Globalgrundschulden, die durch Realteilung entstanden sind, und für den letzten haftenden Erwerber als Kostenschuldner. • Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, weil das Gesetz die Gebührenbemessung an den Grundbuchvorgang knüpft und Unterschiede zwischen Mithaftentlassung und Löschung sachlich gerechtfertigt sind; atypische Einzelfälle rechtfertigen keine generelle Abweichung. • Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Gebührenbelastung im Einzelfall unverhältnismäßig ist; als Orientierungsmaßstab eignet sich die Relation zwischen Verkehrswert des belasteten Objekts und dem für die Gebührenberechnung zugrunde gelegten Geschäftswert sowie die persönliche Lage des Erwerbers. • Die Unverhältnismäßigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Erwerber keine realistische Aussicht auf Durchsetzung seiner vertraglichen Ansprüche gegen den Bauträger oder vorhandene Sicherheiten hat; hierzu sind konkrete Nachweise und weitere Ermittlung erforderlich. • Das Amtsgericht (Grundbuchrechtspfleger) hat nun gemäß § 31 Abs. 1 KostO den Geschäftswert förmlich festzusetzen; der Senat durfte diese Wertfestsetzung nicht selbst vornehmen. • Eine Wertfestsetzung für die weitere Beschwerde war nach § 14 Abs. 9 KostO nicht geboten. Der Senat hat die Entscheidungen des Grundbuchamts und des Landgerichts aufgehoben, weil das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts nach § 31 Abs. 1 KostO bereits anhängig war und die Vorinstanzen daher nicht über den Kostenansatz entscheiden durften. Der Sache nach ist die Löschungsgebühr grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Grundschuld zu bemessen und kann den Erwerber des letzten haftenden Grundstücks treffen. Gleichwohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Gebührenbelastung unverhältnismäßig ist; dabei sind das Verhältnis zwischen Verkehrswert und Geschäftswert sowie die persönlichen Umstände des Erwerbers zu berücksichtigen. Das Amtsgericht (Grundbuchrechtspfleger) hat nun den Geschäftswert förmlich festzusetzen und im Rahmen dieses Verfahrens insbesondere die Frage einer möglichen Unverhältnismäßigkeit und vorhandener Sicherheiten zu klären; bis dahin kann über den endgültigen Kostenansatz nicht entschieden werden.