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Beschluss

11 W 27/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag über Annahmeverzug kann einen eigenen, von der Hauptforderung abweichenden wirtschaftlichen Wert haben. • Bei der Bemessung des Streitwerts eines Feststellungsantrags ist primär auf die für den Gläubiger ersparte Kosten- und Aufwandserleichterung abzustellen. • Der konkrete Streitwert für einen Feststellungsantrag kann gering sein; im Streitfall wurde er auf 300,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Feststellung des Annahmeverzugs • Ein Feststellungsantrag über Annahmeverzug kann einen eigenen, von der Hauptforderung abweichenden wirtschaftlichen Wert haben. • Bei der Bemessung des Streitwerts eines Feststellungsantrags ist primär auf die für den Gläubiger ersparte Kosten- und Aufwandserleichterung abzustellen. • Der konkrete Streitwert für einen Feststellungsantrag kann gering sein; im Streitfall wurde er auf 300,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises; zusätzlich beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Kaufsache in Verzug befindet, um die Zwangsvollstreckung zu erleichtern. Das Landgericht setzte den Streitwert, wogegen die Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht prüft, ob der Feststellungsantrag wirtschaftlich identisch mit der Hauptforderung ist oder einen eigenen, von der Hauptsache abweichenden Wert hat. Relevant ist insbesondere, welcher Aufwand durch die Feststellung erspart wird und wie dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist. Der Senat hält an einer differenzierten Bewertung fest und bemisst einen eigenständigen, allerdings geringen Wert für den Feststellungsantrag. • Rechtsgrundlage für die Beschwerde: § 68 I GKG i.V.m. § 32 II S.1 RVG; zulässig, in der Sache aber teilweise begründet. • Nach § 3 ZPO bestimmt das Gericht den Streitwert eines Feststellungsantrags nach freiem Ermessen. • Entgegen der Auffassung, die Feststellung sei wirtschaftlich identisch mit der Hauptforderung, hat die Feststellung des Annahmeverzugs einen selbstständigen Streitwert, weil sie dem Gläubiger eine konkrete Kosten- und Aufwandsersparnis bei der Zwangsvollstreckung verschafft. • Der maßgebliche Bemessungsmaßstab ist der ersparte Aufwand des Gläubigers, insbesondere der Wegfall des tatsächlichen Angebots nach § 294 BGB, welches durch die Feststellung beim Vollstreckungsverfahren nach §§ 756, 765 ZPO nicht erneut zu erbringen ist. • Vorliegend hat der Senat den wirtschaftlichen Wert des Feststellungsantrags nach diesen Kriterien auf 300,00 Euro festgesetzt und damit die ursprünglich getroffene Wertfestsetzung des Landgerichts in diesem Punkt korrigiert. • Die Nebenentscheidungen folgten aus § 68 III GKG. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Streitwert des Rechtsstreits und der Gegenstandswert für den Vergleich wurden auf 17.367,42 Euro festgesetzt; dem Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sind hiervon 300,00 Euro zugeordnet. Der Senat begründete die Abgrenzung damit, dass die Feststellung des Annahmeverzugs einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert hat, der sich an der für den Gläubiger ersparten Aufwandserleichterung bei der Zwangsvollstreckung bemisst. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.