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Urteil

25 U 42/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten nicht allein dadurch, dass er Umsatzsteuer für Geldspielautomaten anmeldet, solange dies der damals herrschenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entsprach. • Wenn Umsatzsteueranmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, besteht keine materielle Bestandskraft der Steuerfestsetzung; Offenhalten kann durch Abwarten bis zum Ablauf der Festsetzungsfristen erfolgen. • Zur Annahme von Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bedarf es beweisbarer Täuschung über den Bestand der Steuerfestsetzung; bloße Auskünfte, die den Sachverhalt zutreffend wiedergeben, begründen keine Haftung. • Endet ein Mandat vor Ablauf der Festsetzungsfrist, besteht in der Regel keine Pflicht des Steuerberaters, danach nochmals zu Fristen zu belehren, wenn zuvor über Fristen und weiteres Vorgehen belehrt worden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beraterhaftung für Umsatzsteueranmeldungen bei herrschender Rechtslage • Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten nicht allein dadurch, dass er Umsatzsteuer für Geldspielautomaten anmeldet, solange dies der damals herrschenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entsprach. • Wenn Umsatzsteueranmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, besteht keine materielle Bestandskraft der Steuerfestsetzung; Offenhalten kann durch Abwarten bis zum Ablauf der Festsetzungsfristen erfolgen. • Zur Annahme von Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bedarf es beweisbarer Täuschung über den Bestand der Steuerfestsetzung; bloße Auskünfte, die den Sachverhalt zutreffend wiedergeben, begründen keine Haftung. • Endet ein Mandat vor Ablauf der Festsetzungsfrist, besteht in der Regel keine Pflicht des Steuerberaters, danach nochmals zu Fristen zu belehren, wenn zuvor über Fristen und weiteres Vorgehen belehrt worden ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K Spielhalle GmbH und verlangt Schadensersatz von ehemaligen Steuerberatern wegen angeblich fehlerhafter Umsatzsteuerveranlagung für 1997–1999. Streitpunkt ist, ob die Beklagten Pflichten verletzt haben, indem sie Umsatzsteuern angemeldet und nicht durch Einspruch offen gehalten oder abweichend behandelt haben. Die Geschäftsführung der GmbH verfolgte die Rechtsentwicklung und habe die Beklagten seit 1998 gebeten, die Besteuerung "offen zu halten". Die Beklagten behaupten, sie hätten die Finanzbuchhaltung und Voranmeldungen vorgenommen, die Rechtslage und Ablauf der Festsetzungsfristen erläutert und mit der Geschäftsführung vereinbart, Änderungsanträge erst zum Ablauf der Festsetzungsfristen zu stellen. Das Landgericht wies die Klage als verjährt ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat hat Beweis erhoben und die Berufung zurückgewiesen, weil keine Pflichtverletzung und somit kein Schadensersatzanspruch festgestellt werden konnte. • Sachliche Einordnung: Für 1997–1999 wurden keine Jahresumsatzsteuererklärungen und -bescheide vorgelegt; es lagen Abrechnungsbescheide und Zustimmungen zu geänderten Anmeldungen vor, nicht jedoch materielle Festsetzungsakte, die den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hätten. • Rechtliche Bewertung der Anmeldungspraxis: Die Anmeldung von Umsatzsteuer für Umsätze an Geldspielautomaten entsprach der damals maßgeblichen deutschen Finanzrechtsprechung und Verwaltungspraxis. Eine abweichende Beratung wäre nur angezeigt gewesen, wenn die Rechtsprechung oder Verwaltungslage eindeutige Anhaltspunkte für Steuerfreiheit geboten hätte; solche ergaben sich erst mit Entscheidungen ab 2000/2001 und letztlich später. • Hinweis- und Beratungspflicht: Angesichts der Zielsetzung der Geschäftsführung, die Besteuerung "offen zu halten", reichte die Beratung, die Festsetzungsfristen zu nennen und Änderungsanträge zum Ablauf dieser Fristen vorzusehen. Damit wurden die Pflichtaufgaben des Steuerberaters erfüllt. • Beweiswürdigung: Die Beweisaufnahme ergab keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit den Beklagten vereinbart oder abgesprochen worden sei, Einsprüche einzulegen, oder dass diese nach Beendigung des Mandats noch Pflichten zur Einlegung von Änderungsanträgen hatten. • Mandatsende: Nach Kündigung des Mandats bestand keine Pflicht der Beklagten, Ende 2002 noch einmal gesondert auf die laufende erste Festsetzungsverjährung hinzuweisen, weil zuvor bereits über Fristen und das weitere Vorgehen informiert worden war. • Täuschungsvorwurf/§ 826 BGB: Es fehlt an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, die eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Geschäftsführung begründen könnten. Die von Zeugen behaupteten anderslautenden Auskünfte sind unzureichend belegt und teils unglaubwürdig. • Verjährungserwägung: Unabhängig von der Frage der Verjährung ist bereits keine haftungsbegründende Pflichtverletzung erkennbar, sodass der Anspruch abzuweisen ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage blieb ohne Erfolg. Es konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen werden; ihre Beratung entsprach der damals geltenden Rechtslage und der von der Geschäftsführung verfolgten Strategie, die Umsatzsteuerveranlagung durch Abwarten der Festsetzungsfristen offen zu halten. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) scheidet mangels Täuschungsnachweis aus. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.