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Urteil

13 U 12/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage der Erbengemeinschaft gegen Beklagten 2 wegen Zahlung eines Schadensersatzbetrags ist abzuweisen, weil ihr kein ersatzfähiger, durch Zahlung an sie zu erstattender Schaden nachgewiesen ist. • Die Sperrwirkung des § 93 InsO schließt die Geltendmachung einer aus § 128 HGB analog abgeleiteten akzessorischen Gesellschafterhaftung durch die Erbengemeinschaft aus; nur der Insolvenzverwalter kann solche Ansprüche verfolgen. • Weisungen und Handlungen eines Betreuers können zwar Pflichtverletzungen nach §§ 1908i, 1833 BGB begründen; fehlt jedoch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Verfügung und hat die Bank dennoch ausgezahlt, verbleibt die Einlagenforderung bei der Betreuten, sodass kein auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gerichteter Schaden entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Klageabweisung wegen fehlendem ersatzfähigem Schaden und Sperrwirkung des § 93 InsO • Die Klage der Erbengemeinschaft gegen Beklagten 2 wegen Zahlung eines Schadensersatzbetrags ist abzuweisen, weil ihr kein ersatzfähiger, durch Zahlung an sie zu erstattender Schaden nachgewiesen ist. • Die Sperrwirkung des § 93 InsO schließt die Geltendmachung einer aus § 128 HGB analog abgeleiteten akzessorischen Gesellschafterhaftung durch die Erbengemeinschaft aus; nur der Insolvenzverwalter kann solche Ansprüche verfolgen. • Weisungen und Handlungen eines Betreuers können zwar Pflichtverletzungen nach §§ 1908i, 1833 BGB begründen; fehlt jedoch die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Verfügung und hat die Bank dennoch ausgezahlt, verbleibt die Einlagenforderung bei der Betreuten, sodass kein auf Zahlung an die Erbengemeinschaft gerichteter Schaden entstanden ist. Die klagende Erbengemeinschaft forderte von Beklagtem 2 Zahlung von 35.000 € nebst Zinsen und sah diesen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sowie aus akzessorischer Gesellschafterhaftung haftend. Beklagter 2 war Betreuer der Erblasserin; Beklagter 1 hatte offenbar rechtswidrig verfügt. Über das Vermögen der BGB-Gesellschaft der Beklagten war bereits vor Rechtshängigkeit Insolvenz eröffnet worden. Das Landgericht hatte dem Anspruch gegen Beklagten 2 stattgegeben. Dieser legte Berufung ein und rügte unter anderem Verletzung des rechtlichen Gehörs, Fehlanwendung materiellen Rechts und die Sperrwirkung des § 93 InsO. Die Erbengemeinschaft verteidigte das Urteil; sie berief sich zudem auf Betreuerpflichtverletzungen des Beklagten 2. Das Oberlandesgericht verhandelte auch unter Einbeziehung der Insolvenzakten und des Anwaltsgerichtshofsakts. • Sperrwirkung des § 93 InsO: Wegen der vor Rechtshängigkeit eröffneten Insolvenz der BGB-Gesellschaft kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; die Erbengemeinschaft fehlt deshalb Prozessführungsbefugnis für eine Haftung über § 128 HGB analog. • Unabhängige Anspruchsgrundlage erforderlich: § 93 InsO erfasst nicht Ansprüche aus einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflichtung des Gesellschafters; ein solcher, an die Erbengemeinschaft zahlbarer Anspruch ist hier jedoch nicht dargetan. • Fehlender ersatzfähiger Schaden: Die Überweisung von 35.000 € bedurfte nach §§ 1908i, 1812, 1813 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Da die maßgebliche Überweisung auf das Sozietätskonto offenbar nicht genehmigt war, blieb die Einlagenforderung bei der Betreuten; die Bank war nicht frei und trägt das Risiko der Rückforderung gegen den Empfänger. • Betreuerpflichten: Zwar kann das Blankounterschreiben von Überweisungsträgern eine schuldhafte Pflichtverletzung nach §§ 1908i, 1833 BGB begründen und damit haftungsbegründend sein, doch scheitert ein Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft daran, dass kein durch Zahlung an sie zu ersetzender Schaden entstanden ist. • Verfahrensrügen unbegründet: Die Gerichtsbehandlung des Schriftsatzes und die Bezugnahme auf einschlägige BGH-Rechtsprechung führen nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs; das Landgericht hätte jedoch den Schadensbestand prüfen müssen. • Folgeentscheidung: Mangels ersatzfähigen Schadens und wegen der InsO-Sperrwirkung war das Teilurteil gegen Beklagten 2 abzuändern und die Klage gegen ihn abzuweisen. Die Berufung des Beklagten 2 hat Erfolg; das angefochtene Teilurteil ist abzuändern und die gegen Beklagten 2 gerichtete Klage abgewiesen. Die Erbengemeinschaft kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht durchsetzen, weil sie einerseits wegen § 93 InsO keine Prozessführungsbefugnis für eine akzessorische Gesellschafterhaftung über § 128 HGB analog hat und andererseits kein ersatzfähiger Schaden zugunsten der Erbengemeinschaft dargetan ist. Zwar kommt eine Haftung des Beklagten 2 aus schuldhafter Betreuerpflichtverletzung in Betracht, doch fehlt es am erforderlichen Vermögensschaden gegenüber der Erbengemeinschaft, weil bei fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die Einlagenforderung bei der Betreuten verbleibt. Damit trägt die klagende Erbengemeinschaft die Kosten des Berufungsverfahrens für den Beklagten 2; weitere Kostenentscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.