Urteil
8 U 54/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gründungskommanditisten haften wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber beitrittswilligen Anlegern, wenn sie aufgrund ihrer Stellung Vertrauen in Anspruch nehmen und Informationsvorsprung haben.
• Bei Zuwendungen an Gründungsgesellschafter (Sondervorteile) besteht eine Offenlegungspflicht gegenüber Anlegern unabhängig von der 15%-Grenze für Innenprovisionen.
• Zwischen Anleger und Vertriebs- bzw. Vermittlungsstelle kann kraft Inanspruchnahme besonderer Kenntnisse ein Auskunftsvertrag zustande kommen, der Schadensersatzpflichten begründet.
• Verjährungsverkürzende Klauseln in Prospekten erfassen nicht ohne deutliche Regelung die hier relevante Vertrauenshaftung und können gegenüber Dritten überraschend sein.
• Bei bestehender Haftung ist der Schädiger zur Freistellung des Anlegers von der Kommanditistenhaftung verpflichtet; die Höhe ist gegebenenfalls nach Anrechnung steuerlicher Vorteile zu klären.
Entscheidungsgründe
Haftung von Gründungs-kommanditist und Vermittlerin wegen unvollständiger Anlegeraufklärung • Gründungskommanditisten haften wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber beitrittswilligen Anlegern, wenn sie aufgrund ihrer Stellung Vertrauen in Anspruch nehmen und Informationsvorsprung haben. • Bei Zuwendungen an Gründungsgesellschafter (Sondervorteile) besteht eine Offenlegungspflicht gegenüber Anlegern unabhängig von der 15%-Grenze für Innenprovisionen. • Zwischen Anleger und Vertriebs- bzw. Vermittlungsstelle kann kraft Inanspruchnahme besonderer Kenntnisse ein Auskunftsvertrag zustande kommen, der Schadensersatzpflichten begründet. • Verjährungsverkürzende Klauseln in Prospekten erfassen nicht ohne deutliche Regelung die hier relevante Vertrauenshaftung und können gegenüber Dritten überraschend sein. • Bei bestehender Haftung ist der Schädiger zur Freistellung des Anlegers von der Kommanditistenhaftung verpflichtet; die Höhe ist gegebenenfalls nach Anrechnung steuerlicher Vorteile zu klären. Der Kläger zeichnete Kommanditanteile an einer Publikums-KG und zahlte eine Kommanditeinlage. Beklagter zu 1 war Gründungskommanditist, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2, die als Vertriebsstelle/Prospektverantwortliche auftrat. Der Kläger verlangt Rückzahlung seiner Einlage bzw. Schadensersatz wegen unzureichender vorvertraglicher Aufklärung, insbesondere über wirtschaftliche Zuwendungen an die Beklagte zu 2. Das Landgericht verurteilte Bekl.1 zur Freistellung des Klägers, wies die Klage gegen Bekl.2 ab. Kläger und Bekl.1 legten Berufung ein. Streitpunkt ist, ob und inwieweit beide Beklagten zu Aufklärungs- und Auskunftspflichten verpflichtet waren und ob Zahlungen von knapp 2 Mio. DM an Bekl.2 offenlegungspflichtig waren sowie ob Ansprüche verjährt sind. • Gründungskommanditist: Als Gründungskommanditist nahm Beklagter zu 1 persönliches Vertrauen in Anspruch und war wegen Informationsvorsprungs in ein vorvertragliches Schuldverhältnis einbezogen; daraus folgten Aufklärungs- und Auskunftspflichten (Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Gründern gegenüber beitrittswilligen Anlegern). • Pflichtverletzung: Beklagter zu 1 verletzte die Aufklärungspflicht, weil er nicht über die Zahlung von 1.997.617,65 DM der Verkäuferin an Beklagte zu 2 informierte; Anleger müssen wissen, in welchem Umfang Einzahlungsmittel nicht in das Anlageobjekt, sondern außerhalb Verwendung finden, insbesondere Zuwendungen an Gesellschafter. • Innenprovision/Sondervorteile: Die 15%-Grenze des BGH für Offenlegungspflichten von Innenprovisionen gilt nicht für Sondervorteile zugunsten von Gründungsgesellschaftern; solche Zuwendungen begründen Offenlegungspflichten unabhängig von Angemessenheit oder Zeitpunkt der Zahlung; wirtschaftliche Zurechnung an Bekl.1 wegen seiner Stellung. • Kausalität: Die unzureichende Aufklärung war kausal für die Anlageentscheidung; Zweifel an Werthaltigkeit und Interessenkollisionen hätten den Kläger ex ante zur anderen Entscheidung veranlasst. • Verjährung: Der Anspruch ist nicht verjährt; die lange alte Verjährungsfrist war durch Klageerhebung rechtzeitig gehemmt; eine vertragliche Verkürzung auf drei Jahre erfasste nicht die hier relevante Vertrauenshaftung und greift nicht ein. • Haftung der Beklagten zu 2: Zwischen Kläger und Bekl.2 entstand durch Inanspruchnahme ihrer Kenntnisse über Vermittlung über den Steuerberater ein Auskunftsvertrag; Bekl.2 hat Aufklärungspflichten verletzt und ist schadensersatz- und freistellungspflichtig. • Rechtsfolgen und Verfahren: Da zur Höhe des Zahlungsanspruchs noch steuerliche Anrechnungen zu prüfen sind, entschied das Gericht nur über den Anspruch dem Grunde nach und verwies die Sache zur Höhe und Kosten an das Landgericht zurück. Der Senat ändert das landgerichtliche Urteil teilweise: Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 ist dem Grunde nach begründet. Die Beklagte zu 2 ist gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 zur Freistellung des Klägers von seiner Kommanditistenhaftung zu verurteilen. Die Berufung des Beklagten zu 1 bleibt unbegründet; seine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten wird bestätigt. Über die konkrete Höhe des gegen Beklagte zu 2 bestehenden Anspruchs und die hiermit verbundenen Kosten wurde die Sache an das Landgericht zur weiteren Entscheidung, insbesondere zur Anrechnung steuerlicher Vorteile, zurückverwiesen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheiten zulässig sind.