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Urteil

4 U 7/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung der Schale der Mangostanefrucht in einem Getränk macht dieses Produkt zu einer neuartigen Lebensmittelzutat im Sinne der Novel-Food-Verordnung. • Ein Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung kann gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung nach dem UWG darstellen, weil die Verordnung verbraucherschützenden und marktordnenden Charakter hat. • Erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit einer exotischen Lebensmittelzutat muss auf einer breiten, nachprüfbaren Grundlage beruhen; allein der Vertrieb in einem Drittland genügt dafür nicht.
Entscheidungsgründe
Vertrieb von Getränk mit Mangostane-Schalenbestandteilen als neuartiges Lebensmittel und wettbewerbswidrig • Die Verwendung der Schale der Mangostanefrucht in einem Getränk macht dieses Produkt zu einer neuartigen Lebensmittelzutat im Sinne der Novel-Food-Verordnung. • Ein Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung kann gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung nach dem UWG darstellen, weil die Verordnung verbraucherschützenden und marktordnenden Charakter hat. • Erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit einer exotischen Lebensmittelzutat muss auf einer breiten, nachprüfbaren Grundlage beruhen; allein der Vertrieb in einem Drittland genügt dafür nicht. Der Antragsgegner vertreibt nebenberuflich das Getränk Y, dessen Ausgangsstoff die ganze Mangostanefrucht einschließlich Schale ist. Die Frucht wird in Ostasien zu M. verarbeitet, gefroren in die USA verschifft, dort aufgetaut und mit weiteren Säften angereichert. Der Antragsteller rügt, die Schale sei in der Gemeinschaft bislang nicht in nennenswertem Umfang zum Verzehr verwendet worden, so dass für das Produkt keine Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung vorliegt. Das Landgericht verbot den Vertrieb des Y Getränks, solange keine Veröffentlichung einer Genehmigung nach Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorliegt. Der Antragsgegner behauptete, die ganze Frucht, Schale eingeschlossen, sei bereits seit 1968 in der EG verzehrt worden und das Produkt daher nicht neuartig; zudem lägen Erfahrungen aus den USA vor und die Lebensmittelüberwachung habe keine Bedenken geäußert. Gegen das Verbot legte er Berufung ein. • Das Verbot ist ausreichend bestimmt und der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) nach § 12 Abs. 2 UWG liegt vor, weil keine verzögerte Kenntnis des Antragstellers vorliegt. • Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs.1, 3 Nr.2, 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 und Abs.2 Buchst. e der Novel-Food-Verordnung: Ein Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung stellt zugleich eine unlautere Handlung nach § 3 UWG dar, weil die Verordnung dem Verbraucherschutz und der Marktordnung dient. • Entscheidend ist, ob die verwendete Zutat (hier die Schale der Mangostane) bereits erfahrungsgemäß in nennenswertem Umfang verzehrt worden ist. Die Neuartigkeit bemisst sich nach dem tatsächlichen Verzehr der betreffenden Fruchtbestandteile, nicht nach der bloßen Bekanntheit der Frucht. • Die Schale der Mangostane unterscheidet sich sachlich vom Fruchtfleisch und wurde bislang nicht in nennenswertem Umfang verzehrt; Hinweise auf einzelne Rezepte oder die mögliche unbeabsichtigte Mitaufnahme geringster Schalenpartikel genügen nicht. • Der Vertriebsnachweis aus den USA und die fehlende Negativberichterstattung reichen nicht aus, um die erforderliche erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit der Schale zu belegen; es fehlen wissenschaftliche Untersuchungen oder breit gestützte Verzehrserfahrungen. • Die Art des Herstellungsprozesses ändert nichts daran, dass dem Saft eine neuartige Zutat (Schale) zugesetzt wird; damit ist das Produkt genehmigungspflichtig und ohne Genehmigung untersagt. Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Verbot des Vertriebs des Y Getränks bleibt bestehen. Der Vertrieb des Getränks stellt einen Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung dar, weil die verwendete Schale der Mangostane als neuartige Lebensmittelzutat einzustufen ist, für die keine erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit dargelegt wurde. Damit liegt zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß UWG vor. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.