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Beschluss

20 U 237/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Eine Klausel, die Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließt und nur unter engen Voraussetzungen wiedereinschließt, ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. • Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn ein verständiger Durchschnittsversicherungsnehmer die Bedeutung (insbesondere zur Geringfügigkeit der Hautverletzung) nachvollziehen kann. • Ein durchschnittlicher Unfallversicherungsnehmer erwartet keinen Unfallschutz für Infektionen durch Bagatellverletzungen, sodass die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt. • Ärztliche Atteste müssen konkrete Feststellungen zur unfallbedingten Invalidität enthalten; wahrscheinliche Kausalität genügt nicht für einen Anspruch auf Entschädigung.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherbarkeit von Infektionen durch Bagatellverletzungen; Klausel nicht überraschend oder intransparent • Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Eine Klausel, die Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausschließt und nur unter engen Voraussetzungen wiedereinschließt, ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. • Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn ein verständiger Durchschnittsversicherungsnehmer die Bedeutung (insbesondere zur Geringfügigkeit der Hautverletzung) nachvollziehen kann. • Ein durchschnittlicher Unfallversicherungsnehmer erwartet keinen Unfallschutz für Infektionen durch Bagatellverletzungen, sodass die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt. • Ärztliche Atteste müssen konkrete Feststellungen zur unfallbedingten Invalidität enthalten; wahrscheinliche Kausalität genügt nicht für einen Anspruch auf Entschädigung. Der Kläger begehrt Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung nach mehreren Zeckenstichen. Die Versicherung beruft sich auf eine Klausel (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 / AUB R 97), die Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausnimmt und nur unter bestimmten Voraussetzungen wiedereinschließt. Der Kläger rügt die Klausel als überraschend und intransparent sowie als unangemessene Benachteiligung gemäß AGB-Recht. Zudem beruft er sich auf ärztliche Atteste zur Feststellung der unfallbedingten Invalidität, insbesondere für einen zweiten Zeckenstich vom 13.06.2005. Das Landgericht hatte dem Kläger nicht obsiegt; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Zur Auslegung der Klausel: Die AUB-Klausel schließt Infektionen grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus; es handelt sich nicht um eine Einschränkung eines zuvor bestehenden Schutzes, sondern um den Wiedereinschluss einer ausdrücklich nichtversicherten Gefahr. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. • Transparenzprüfung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB): Es ist kein überstrenger Maßstab anzulegen; ausreichend ist, dass der Verwender sich um Verständlichkeit bemüht. Die Formulierung, wonach die Geringfügigkeit "als solche" die Haut- oder Schleimhautverletzung betrifft, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nachvollziehbar. • Zur Bedeutung von "als solche": Ein verständiger Versicherungsnehmer erkennt, dass sich die Geringfügigkeit auf die Verletzung selbst und nicht auf die möglichen späteren Folgen bezieht; Bagatellverletzungen wie ein Zeckenstich haben für sich keinen Krankheitswert und benötigen keine ärztliche Behandlung. • Angemessenheitsprüfung: Ein Versicherungsnehmer erwartet bei einer Unfallversicherung nicht, dass Infektionen infolge Bagatellverletzungen versichert sind; der Versicherer ist nicht verpflichtet, explizit auf diesen Umstand hinzuweisen. • Beweis- und Feststellungsanforderungen: Die vorgelegten ärztlichen Berichte und Atteste genügen nicht der erforderlichen Feststellung einer unfallbedingten weiteren Invalidität durch den Zeckenstich vom 13.06.2005. Entweder fehlt der Bezug zum betreffenden Stich oder es wird nur eine mögliche bzw. wahrscheinliche Kausalität festgestellt, was nicht ausreicht. • Prozesswert- und Kostenentscheidung: Der Senat setzte den Streitwert fest und entschied, dass der Kläger die Kosten der Berufungsinstanz trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Die Klausel in den AUB ist weder überraschend noch intransparent oder unangemessen benachteiligend; sie schließt Infektionen grundsätzlich aus und regelt nur unter engen Voraussetzungen einen Wiedereinschluss. Zudem reichen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht aus, um eine unfallbedingte weitere Invalidität durch den zweiten Zeckenstich nachzuweisen, sodass ein Anspruch auf Entschädigung nicht festgestellt werden konnte. Damit bleibt die Abweisung der Ansprüche des Klägers bestehen.