Urteil
11 UF 210/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Geltendmachung des Scheinvaterregresses gegen den mutmaßlichen leiblichen Vater ist gemäß § 1600d Abs.4 BGB vorausgesetzt, dass die Vaterschaft in dem nach § 1600e BGB vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist.
• Eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs.4 BGB ist nur in eng begrenzten, gesetzlich erkennbaren Fällen gerechtfertigt; bloße Interessen des Scheinvaters an Kostenerstattung genügen nicht.
• Die Entscheidung, eine Vaterschaftsfeststellung nicht zu betreiben, kann vom Persönlichkeitsrecht des Kindes getragen sein und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Durchbrechung der Regresssperre.
• Ob und unter welchen Voraussetzungen weitergehende Ausnahmen wegen Treuwidrigkeit zuzulassen sind, ist eine revisionsrechtlich zu klärende Rechtsfrage.
Entscheidungsgründe
Rechtsausübungssperre des Scheinvaterregresses bei fehlender Vaterschaftsfeststellung • Zur Geltendmachung des Scheinvaterregresses gegen den mutmaßlichen leiblichen Vater ist gemäß § 1600d Abs.4 BGB vorausgesetzt, dass die Vaterschaft in dem nach § 1600e BGB vorgesehenen Verfahren festgestellt worden ist. • Eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs.4 BGB ist nur in eng begrenzten, gesetzlich erkennbaren Fällen gerechtfertigt; bloße Interessen des Scheinvaters an Kostenerstattung genügen nicht. • Die Entscheidung, eine Vaterschaftsfeststellung nicht zu betreiben, kann vom Persönlichkeitsrecht des Kindes getragen sein und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Durchbrechung der Regresssperre. • Ob und unter welchen Voraussetzungen weitergehende Ausnahmen wegen Treuwidrigkeit zuzulassen sind, ist eine revisionsrechtlich zu klärende Rechtsfrage. Der Kläger begehrt Scheinvaterregress gegen den Beklagten nach Unterhaltsleistungen für das Kind M., das 1990 geboren wurde. Das Amtsgericht hat bereits festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater ist. Die Mutter hat den Beklagten als möglichen Vater benannt; dessen Geschlechtsverkehr mit der Mutter während der Empfängniszeit ist unstreitig. Weder Anerkennung noch Feststellung der Vaterschaft durch den Beklagten sind erfolgt. Der Beklagte lehnte wiederholt außergerichtliche Vaterschaftstests ab, zeigte aber grundsätzlich Bereitschaft, sich als Knochenmarkspender prüfen zu lassen, sofern dies nicht zur Feststellung der Vaterschaft diene. Der Kläger verlangt Erstattung von gezahltem Kindesunterhalt und Anwaltskosten. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, § 1600d Abs.4 BGB schließe eine Inanspruchnahme ohne vorangegangene Vaterschaftsfeststellung aus. Dagegen führt der Kläger Berufung, er rügt Treuwidrigkeit der Berufung auf die Regresssperre. • Anwendbare Normen: § 1600d Abs.4 BGB, § 1600e BGB, § 1607 Abs.3 BGB; prozessrechtlich u.a. § 97 ZPO, §§ 708,711,543 ZPO. • Grundsatz: Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater gehen gemäß § 1607 Abs.3 BGB auf den leistenden Unterhaltsverpflichteten über; nach § 1600d Abs.4 BGB kann der Scheinvater den leiblichen Vater nur in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft im Verfahren nach § 1600e BGB festgestellt ist. • Rechtsausübungssperre und Zweck: Die Vorschrift schützt das Persönlichkeitsrecht des Kindes und beschränkt die Antragsbefugnis auf bestimmte Personen; die Feststellung der Vaterschaft ist ein höchstpersönliches Recht, dessen Nichtausübung zu respektieren ist. • Ausnahmen und Rechtsprechung: Der BGH hat eng ausgelegte Ausnahmen zugelassen, die zumeist auf dringende, zeitlich begrenzte Fälle abzielen; die obergerichtliche Literatur und Rechtsprechung diskutiert weitergehende Ausnahmen wegen Treuwidrigkeit, die hier nicht ohne weiteres anerkannt werden. • Sachangemessene Würdigung: Der Senat konnte nicht feststellen, dass die Mutter die Vaterschaftsfeststellung aus anderen Gründen als dem Kindeswohl unterlässt; ihre Entscheidung sei glaubhaft und vom Kindesinteresse getragen. • Treuwidrigkeit: Vor dem Hintergrund der Anhörung und Beweisaufnahme lag kein treuwidriges Verhalten des Beklagten oder der Mutter vor, das eine Ausnahme von § 1600d Abs.4 BGB rechtfertigen würde. • Gesetzgeber- und Revisionsvorbehalt: Der Senat weist auf mögliche Regelungslücken hin und hält eine Klärung durch den Gesetzgeber oder das Revisionsgericht für angezeigt. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger kann den Beklagten nicht auf Ersatz des gezahlten Kindesunterhalts in Anspruch nehmen, weil die Vaterschaft nicht in dem nach § 1600e BGB vorgesehenen Verfahren festgestellt ist und keine Ausnahme von der in § 1600d Abs.4 BGB normierten Rechtsausübungssperre vorliegt. Die Entscheidung der Mutter, die Vaterschaftsfeststellung bislang nicht zu betreiben, wurde als vom Kindeswohl getragen angesehen und begründet keine Treuwidrigkeit, die eine Inanspruchnahme erlauben würde. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.