Beschluss
2 Ss 589/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werturteile im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige können vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt sein, überschreiten diesen Schutz aber, wenn sie Schmähcharakter haben.
• Die Bezeichnung eines Vollstreckungsbeamten als "Verbrecher" und die Ankündigung massiver Gewalt stellen eine Schmähung und können Beleidigung sowie versuchte Nötigung begründen.
• Tateinheitliche Nachbewertungen des Schuldspruchs sind zulässig; bei enthaltenen Drohungen kann zusätzlich versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23, 52 StGB angenommen werden.
• Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Ehrschutz ist die Wiederholung und die Schwere der Herabsetzung zu berücksichtigen; hier überwiegt der Ehrschutz.
Entscheidungsgründe
Beleidigung und versuchte Nötigung durch wiederholte Schmähungen und Drohungen gegen Vollstreckungsbeamten • Werturteile im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige können vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt sein, überschreiten diesen Schutz aber, wenn sie Schmähcharakter haben. • Die Bezeichnung eines Vollstreckungsbeamten als "Verbrecher" und die Ankündigung massiver Gewalt stellen eine Schmähung und können Beleidigung sowie versuchte Nötigung begründen. • Tateinheitliche Nachbewertungen des Schuldspruchs sind zulässig; bei enthaltenen Drohungen kann zusätzlich versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23, 52 StGB angenommen werden. • Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Ehrschutz ist die Wiederholung und die Schwere der Herabsetzung zu berücksichtigen; hier überwiegt der Ehrschutz. Der Angeklagte geriet mit der Stadt T über eine Ordnungsverfügung in Streit. Am 14.11.2005 erschienen Vollstreckungsbeamte, um eine Forderung einzutreiben; der Angeklagte bestreitet die Schuld und suchte einstweiligen Rechtsschutz. Er erstattete am 24.11.2005 Strafanzeige gegen den Vollziehungsbeamten F und sandte am 08.12.2005 eine Dienstaufsichtsbeschwerde, in denen er den Beamten als "Verbrecher" bezeichnete und bei erneutem Betreten seines Grund und Bodens mit "massiver Gewalt" drohte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. In der Revision rügte der Angeklagte das Urteil; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung mit Maßgabe, wegen übler Nachrede zu verurteilen. • Die beanstandeten Äußerungen sind Werturteile und grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, da sie nicht als nachprüfbare Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. • Soweit Äußerungen sich auf tatsächliches Verhalten beziehen, sind sie nur dann gedeckt, wenn sie vom Sachverhalt getragen werden und keine überschießende Herabsetzung zum Ausdruck bringen. • Die wiederholte Bezeichnung des Vollstreckungsbeamten als "Verbrecher" sowie die ankündigte Anwendung massiver Gewalt gehen über sachbezogene Kritik hinaus und erfüllen den Tatbestand der Schmähung; damit tritt die Meinungsfreiheit zurück. • Mangels Tatsachencharakters der Äußerungen scheidet eine Verurteilung wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) aus. • Die Drohung, bei erneutem Betreten des Grundstücks massive Gewalt anzuwenden, war als Versuch der Nötigung i.S.v. §§ 240, 22, 23, 52 StGB zu werten, weil der Angeklagte das Eintreten eines willensbeeinflussenden Erfolgs zumindest billigend in Kauf nahm. • Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine Analogie zu § 193 StGB, kommen nicht in Betracht; Verwerflichkeit ist gegeben, weil angekündigte Gewalt strafbar ist und staatliche Zwangsmittel Vorrang haben. • Die Schuldspruchberichtigung ist nach § 354 Abs. 1 StPO zulässig; eine Nachtragsanklage war nicht erforderlich, und eine nachträgliche Belehrung war entbehrlich, weil dem Angeklagten keine andere Verteidigungsmöglichkeit verblieb. Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass er zusätzlich wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23, 52 StGB) verurteilt wird. Das Amtsgericht hat die Äußerungen zutreffend als über die Meinungsfreiheit hinausgehend und schmähend gewertet; die wiederholte Titulierung des Vollstreckungsbeamten als "Verbrecher" und die Androhung massiver Gewalt rechtfertigen neben der Beleidigung die Annahme eines strafbaren Nötigungsversuchs. Eine Verurteilung wegen übler Nachrede scheidet mangels Tatsachenbehauptung aus. Die verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro wird als angemessen angesehen; die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.