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Beschluss

1 Ss 500/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein früheres rechtskräftiges Urteil wegen Verstößen gegen Aufenthaltsbeschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz kann zur Begründung einer Wiederholungstat nach § 95 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 61 Abs.1 AufenthG herangezogen werden. • Die tatbestandliche Rückanknüpfung an frühere Verstöße stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn die neue Norm bereits bei Begehung der jüngeren Tat in Kraft war und keine schutzwürdigen Vertrauenserwartungen des Betroffenen entgegenstehen. • Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern rechtfertigt das öffentliche Interesse an örtlicher Beschränkung und Kontrolle des Aufenthalts, frühere gleichgeartete Verstöße bei der Prüfung der Wiederholung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Frühere Verurteilung nach AsylVfG begründet Wiederholungstat nach AufenthG • Ein früheres rechtskräftiges Urteil wegen Verstößen gegen Aufenthaltsbeschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz kann zur Begründung einer Wiederholungstat nach § 95 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 61 Abs.1 AufenthG herangezogen werden. • Die tatbestandliche Rückanknüpfung an frühere Verstöße stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn die neue Norm bereits bei Begehung der jüngeren Tat in Kraft war und keine schutzwürdigen Vertrauenserwartungen des Betroffenen entgegenstehen. • Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern rechtfertigt das öffentliche Interesse an örtlicher Beschränkung und Kontrolle des Aufenthalts, frühere gleichgeartete Verstöße bei der Prüfung der Wiederholung zu berücksichtigen. Der nach Romarecht verheiratete Angeklagte mit serbisch-montenegrinischer Staatsbürgerschaft ist nach erfolgter Ablehnung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig, sein Aufenthalt jedoch geduldet. Seine Aufenthaltsgestattung war gemäß § 61 Abs.1 AufenthG auf das Gebiet Nordrhein-Westfalen beschränkt. Am 6. März 2006 hielt er sich in Niedersachsen auf, um seinem Bruder bei einer Autopanne zu helfen; dieses Verbleiben räumte er ein. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen räumliche Beschränkungen zu einer Geldstrafe. Zur Begründung machte das Amtsgericht geltend, der Angeklagte sei bereits 1996 wegen mehrfacher Verstöße gegen Aufenthaltsbeschränkungen nach § 85 Nr.2 AsylVfG rechtskräftig verurteilt worden. Der Angeklagte rügte, die frühere Verurteilung dürfe nicht für eine Wiederholung nach dem neuen Aufenthaltsgesetz herangezogen werden und verwies auf Rückwirkungsverbote; er hielt § 95 Abs.1 Nr.7 AufenthG für verfassungswidrig. • Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes: Das Aufenthaltsgesetz ist auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anzuwenden; die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs.1 AufenthG wurde vom Angeklagten vorsätzlich verletzt. • Gleichartigkeit der Tatbestände: Die 1996 verübten Verstöße nach dem Asylverfahrensgesetz sind in tatsächlicher und rechtlicher Substanz gleichartig zu den nach dem Aufenthaltsgesetz geahndeten Verstößen; auf die Bezeichnung der Rechtsnorm kommt es nicht an. • Tatbestandliche Rückanknüpfung zulässig: Die Einbeziehung früherer Straftaten zur Begründung der Wiederholung ist eine erlaubte unechte Rückwirkung, weil die neue Norm bei Begehung der jüngeren Tat bereits in Kraft war und keine schutzwürdigen Vertrauenserwartungen des Angeklagten entgegenstehen. • Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit: Der Angeklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass nach Ablehnung seines Asylantrags künftige Verstöße nicht strafrechtlich verfolgt würden; das öffentliche Interesse an wirksamer örtlicher Kontrolle überwiegt hier. • Rechtsfolgenbildung: Angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten und der Tat wurde die verhängte Geldstrafe als verhältnismäßig angesehen. • Verfassungsrügen unbegründet: Die pauschale Infragestellung der Verfassungsmäßigkeit des Aufenthaltsgesetzes führte nicht zu einer Entlastung; Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher und wiederholter Zuwiderhandlung gegen räumliche Beschränkungen verurteilt, weil eine frühere rechtskräftige Verurteilung nach dem Asylverfahrensgesetz gleichartige Verstöße nach dem Aufenthaltsgesetz begründet. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, da das Aufenthaltsgesetz bei Begehung der Tat bereits galt und kein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten verletzt wurde. Das öffentliche Interesse an der Kontrolle vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer überwiegt insoweit; die verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Vorstrafen angemessen. Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte.