Urteil
19 U 118/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreiber einer KWK-Anlage kann nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 KWKG 2000 Anspruch auf die Differenzvergütung gegen den Netzbetreiber haben, auch wenn vertragliche Lieferbeziehungen vor dem 01.01.2000 bestehen.
• Die Kündigung eines als "Stromlieferungsvertrag" bezeichneten Vertrags wirkt nicht notwendigerweise als Kündigung eines eigenständigen Stromeinspeisevertrags, wenn kein innerer Vertragszusammenhang erkennbar ist.
• Die Erhebung von Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs.2 KWKG 2002 erfordert nicht zwingend verjährungsunterbrechende Maßnahmen oder gerichtliche Geltendmachung; eine Abrechnung oder Anzeige mit den notwendigen Angaben kann zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf KWK-Differenzvergütung trotz früherer Lieferverträge und fristwirksame Anspruchserhebung • Betreiber einer KWK-Anlage kann nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 KWKG 2000 Anspruch auf die Differenzvergütung gegen den Netzbetreiber haben, auch wenn vertragliche Lieferbeziehungen vor dem 01.01.2000 bestehen. • Die Kündigung eines als "Stromlieferungsvertrag" bezeichneten Vertrags wirkt nicht notwendigerweise als Kündigung eines eigenständigen Stromeinspeisevertrags, wenn kein innerer Vertragszusammenhang erkennbar ist. • Die Erhebung von Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs.2 KWKG 2002 erfordert nicht zwingend verjährungsunterbrechende Maßnahmen oder gerichtliche Geltendmachung; eine Abrechnung oder Anzeige mit den notwendigen Angaben kann zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichen. Die Klägerin betreibt ein Werk mit KWK-Anlagen und speiste überschüssigen Strom in das Netz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ein. Grundlage waren Verträge aus 1991; in den Unterlagen findet sich ein als "Stromlieferungsvertrag" bezeichnetes Schriftstück sowie eine Anlage 4 mit Regelungen zur Einspeisung und Vergütung. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 21.6.2000 den Stromlieferungsvertrag zum 31.12.2000; die Parteien vereinbarten für die Fortdauer bis zu einer Neuordnung eine Interimslösung. Die Klägerin forderte Vergütung nach dem KWKG 2000; die Beklagte verweigerte Zahlungen mit der Begründung fehlender Anspruchsberechtigung und mittlerweile verstrichener Fristen. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Differenz zwischen vertraglicher Vergütung und der gesetzlichen Mindestvergütung für den Zeitraum 18.5.2000–30.6.2001. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief sich auf vollständige Regelung im Vertrag und auf Nichtwahrung der Ausschlussfrist des §12 Abs.2 KWKG 2002. • Anspruchsgrundlage: §3 Abs.1 Satz1 KWKG 2000 (Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber) zusammen mit §4 Abs.1 KWKG 2000 ergibt Anspruch auf Differenzvergütung für eingespeisten KWK-Strom. • Anwendbarkeit trotz Altvertrag: §2 Abs.1 Satz3 Nr.2 KWKG 2000 erhält Förderung auch bei Lieferverträgen vor dem 01.01.2000; streitige Frage der Anspruchsinhaberschaft wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gunsten des Anlagenbetreibers beantwortet. • Vertragsbestand und Kündigungswirkung: Die Regelungen zur Einspeisung bestanden jedenfalls fort; selbst wenn Anlage 4 Bestandteil des Liefervertrags gewesen wäre, liegen nach Auslegung zwei rechtlich selbständige Vereinbarungen vor, sodass die Kündigung des Liefervertrags nicht die Einspeiseverpflichtung beendet hat. • Teilkündigungseinwand: Eine vermeintliche unzulässige Teilkündigung der Beklagten führt nicht zur Auflösung des Gesamtvertrags; objektiver Empfängerhorizont zeigt, dass der Einspeisungsvertrag nicht gekündigt wurde. • Fristwahrung (§12 Abs.2 KWKG 2002): Die Vorschrift ist als Ausschlussfrist zu verstehen, verlangt aber nicht zwingend verjährungsunterbrechende Handlungen; formfreie Anmeldung/Abrechnung mit den notwendigen Angaben kann die Erhebung im Sinne der Vorschrift bewirken. • Beweisrechtlich ausreichend: Die monatlichen Abrechnungen und das Schreiben vom 27.9.2000 stellten ausreichende Anmeldung/Abrechnung dar, ermöglich(t)en die Ermittlung der Mengen und damit die Berechnung der Differenzvergütung. • Zinsen und Kosten: Anspruch auf Verzugszinsen nach §§286, 288 Abs.2 BGB besteht; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wurde in der vom Senat genannten Reichweite zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 504.552,33 € nebst Zinsen aus §§286, 288 Abs.2 BGB für die im Zeitraum 18.5.2000–30.6.2001 eingespeisten Strommengen. Der Senat bestätigt, dass die Einspeisevereinbarung während des relevanten Zeitraums fortbestand und die Kündigung des Stromlieferungsvertrags nicht die Einspeisepflicht beendete; ferner hält der Senat die Anspruchserhebung innerhalb der Ausschlussfrist des §12 Abs.2 KWKG 2002 für rechtzeitig, weil die Anmeldung in Schriftform kombiniert mit monatlichen Abrechnungen die erforderlichen Angaben enthielt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde in der vom Senat genannten Frage zugelassen.