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Beschluss

21 W 50/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, sind die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren, auch wenn sie nie gleichzeitig anhängig waren. • Die Nichtgleichzeitigkeit der Anhängigkeit rechtfertigt nicht, dass Gericht und Anwalt sich mit einem Teil des Streitgegenstandes unentgeltlich befassen müssen. • Bei Klageänderungen ist eine Wertezusammenrechnung nicht generell auszuschließen; werden durch die Klageänderung andersartige oder kumulative Ansprüche eingeführt, ist eine Addition geboten. • Beweisgebühren sind nach dem höheren Wert anzusetzen, wenn die Beweisaufnahme in den Zeitraum der Streitwerterhöhung fiel und sich sachlich auf den höheren (z. B. Widerklage-)Teil bezog.
Entscheidungsgründe
Wertzuzählung bei anhängig gewesenen Streitteilen und Ansetzung der Beweisgebühr • Für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, sind die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren, auch wenn sie nie gleichzeitig anhängig waren. • Die Nichtgleichzeitigkeit der Anhängigkeit rechtfertigt nicht, dass Gericht und Anwalt sich mit einem Teil des Streitgegenstandes unentgeltlich befassen müssen. • Bei Klageänderungen ist eine Wertezusammenrechnung nicht generell auszuschließen; werden durch die Klageänderung andersartige oder kumulative Ansprüche eingeführt, ist eine Addition geboten. • Beweisgebühren sind nach dem höheren Wert anzusetzen, wenn die Beweisaufnahme in den Zeitraum der Streitwerterhöhung fiel und sich sachlich auf den höheren (z. B. Widerklage-)Teil bezog. Die Rechtsanwältin der Beklagten legte gegen landgerichtliche Beschlüsse Beschwerde ein. Streitgegenstand war ein Verfahren mit mehreren zeitlich versetzten Streitwerten, darunter eine Widerklage, die zu einer Erhöhung des Gesamtstreitwerts führte. Die Beschwerdeführerin beanstandete die vom Landgericht vorgenommene getrennte Wertfestsetzung und forderte, für verfahrensumfassende Gebühren die Werte aller anhängig gewesenen Teile zu addieren. Weiter verlangte sie, die Beweisgebühren nach dem höheren, durch die Widerklage begründeten Wert zu bemessen. Das Oberlandesgericht prüfte die Rechtsauffassungen verschiedener Oberlandesgerichte und Fachmeinungen zur Wertaddition und zur Behandlung von Klageänderungen. Es entschied über die richtige Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr, der anwaltlichen Prozessgebühr und der Beweisgebühr im Hinblick auf die zeitlich gestaffelten Streitwerte. • Gebühren, die das gesamte Verfahren erfassen, sind nach dem gesamten wirtschaftlichen Interesse zu bemessen; deshalb sind die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes grundsätzlich zu addieren, auch wenn diese nicht gleichzeitig anhängig waren. • Die gegenteilige Auffassung (insbesondere des OLG Frankfurt), die auf fehlende Gleichzeitigkeit abstellt, ist nicht überzeugend, weil andernfalls Gericht und Anwalt für Teile des Streitgegenstandes faktisch unentgeltlich tätig würden. • Die Analogie zur Klageänderung rechtfertigt nicht generell eine Ausnahme von der Addition; bei Austausch eines Anspruchs gegen einen andersartigen oder kumulativen Anspruch im Wege der Klageänderung ist ebenfalls eine Wertaddition vorzunehmen. • Bei der Festsetzung von Beweisgebühren ist der höhere Wert maßgeblich, wenn die Beweisaufnahme in den Zeitraum der Streitwerterhöhung fiel und sich sachlich auf den erhöhten Streitwert (z. B. die Widerklage) bezog. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war in der Sache erfolgreich. Die landgerichtlichen Beschlüsse wurden teilweise abgeändert: Für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr ist der für das Verfahren maßgebliche Gesamtwert mit 45.007,64 EUR festzusetzen, das heißt die Werte der anhängig gewesenen Streitteile sind zu addieren. Eine gesonderte Abänderung bezüglich der Beweisgebühr war nicht erforderlich, weil die Beweisaufnahme in den Zeitraum der Streitwerterhöhung fiel und sich auf die Widerklage bezog; die Beweisgebühr ist daher im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem höheren Wert anzusetzen. Damit wird sichergestellt, dass Gericht und Anwalt für das gesamte wirtschaftliche Interesse des Verfahrens angemessen vergütet werden.