OffeneUrteileSuche
Urteil

27 U 145/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung des Klägers war zulässig, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch ihre Geschäftsführer vertreten wurde, da sie keinen Aufsichtsrat hat und nach Satzung und Gesetz auch keinen bilden muss. • Ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist nicht entscheidungsreif, wenn wesentliche tatsächliche und beweiserhebliche Umstände noch aufzuklären sind; in diesem Fall ist Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 S.1 Nr.3 ZPO geboten. • Die bloße Zahlung bzw. Ausgleichsquittung begründet ohne Darlegung konkreter, der Gesellschaft dadurch verlorener Ersatzansprüche keine hinreichende Pflichtverletzung des Geschäftsführers für eine fristlose Kündigung. • Die Abberufung als Geschäftsführer begründet nicht automatisch die fristlose Beendigung des Anstellungsvertrags; die Kürze der ordentlichen Kündigungsfrist kann die Zumutbarkeit einer ordentlichen Kündigung erhöhen und eine fristlose Kündigung ausschließen. • Nachschieben von bereits bestehenden, aber initial nicht vorgebrachten Kündigungsgründen erfordert grundsätzlich einen neuen Gesellschafterbeschluss, es sei denn, Identität und Unabhängigkeit der entscheidungsbefugten Person rechtfertigen Abweichung.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen nicht entscheidungsreifen fristlosen Kündigungsgründe • Die Berufung des Klägers war zulässig, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch ihre Geschäftsführer vertreten wurde, da sie keinen Aufsichtsrat hat und nach Satzung und Gesetz auch keinen bilden muss. • Ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ist nicht entscheidungsreif, wenn wesentliche tatsächliche und beweiserhebliche Umstände noch aufzuklären sind; in diesem Fall ist Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 S.1 Nr.3 ZPO geboten. • Die bloße Zahlung bzw. Ausgleichsquittung begründet ohne Darlegung konkreter, der Gesellschaft dadurch verlorener Ersatzansprüche keine hinreichende Pflichtverletzung des Geschäftsführers für eine fristlose Kündigung. • Die Abberufung als Geschäftsführer begründet nicht automatisch die fristlose Beendigung des Anstellungsvertrags; die Kürze der ordentlichen Kündigungsfrist kann die Zumutbarkeit einer ordentlichen Kündigung erhöhen und eine fristlose Kündigung ausschließen. • Nachschieben von bereits bestehenden, aber initial nicht vorgebrachten Kündigungsgründen erfordert grundsätzlich einen neuen Gesellschafterbeschluss, es sei denn, Identität und Unabhängigkeit der entscheidungsbefugten Person rechtfertigen Abweichung. Der Kläger war als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt und fristlos gekündigt worden. Die Beklagte stützte die Kündigung auf Eigentümerwechsel und behauptete außerdem Pflichtverletzungen des Klägers, insbesondere eine Ausgleichsquittung an einen Rechtsanwalt und eine versuchte Auszahlung an einen Dritten (E). Die Beklagte hatte keinen Aufsichtsrat; die Satzung und die Zahl der Arbeitnehmer machten dessen Bildung entbehrlich. In der Berufungsinstanz stellte sich heraus, dass die Frage der Vertretungsbefugnis der Beklagten öffentlich und die Kündigungsgründe unklar bzw. nicht hinreichend aufgeklärt waren. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung und verwies auf vertraglich geregelte kürzere Kündigungsfristen bei Eigentümerwechsel. Das Landgericht hatte zuvor anders entschieden; das OLG Hamm hob dieses Urteil auf und verwies zur weiteren Feststellung und Beweisaufnahme zurück. • Zulässigkeit: Die Beklagte wurde in der entscheidungserheblichen Verhandlungsphase wirksam durch ihre Geschäftsführer vertreten, weil nach aktueller Satzung und wegen dauerhaft unter 500 Arbeitnehmern kein Aufsichtsrat vorhanden bzw. erforderlich war. • Zurückverweisung: Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif, daher machte der Senat von § 538 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO Gebrauch und verwies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. • Eigentümerwechsel als Kündigungsgrund: Das bloße Vorbringen, Aufgaben des Klägers hätten sich durch Eigentümerwechsel erledigt, rechtfertigt keine fristlose Kündigung, weil im Anstellungsvertrag für diesen Fall eine abweichend kürzere ordentliche Kündigungsfrist vereinbart war. • Nachschieben von Gründen: Bereits bei Kündigung vorhandene, im Prozess aber zunächst nicht geltend gemachte Gründe dürfen nur mit neuem Gesellschafterbeschluss nachgeschoben werden, außer bei Identität der entscheidungsbefugten Person und fehlender Interessensabweichung. • Pflichtverletzungen und Beweislast: Die Beklagte muss konkret darlegen, welche Ersatzansprüche durch die Ausgleichsquittung verloren gegangen sein sollen; die vorgelegte Quittung alleine genügt nicht. • Versuchte Auszahlung an Dritten: Dieses Verhalten könnte eine fristlose Kündigung rechtfertigen, jedoch ist zu prüfen, ob die Zahlung vorsätzlich zur Schädigung der Gesellschaft erfolgte oder im Zusammenhang mit legitimen Verkaufsabsprachen stand; dies erfordert Beweisaufnahme. • Abwägung Kündigungsarten: Selbst bei wichtigen Gründen für Abberufung kann wegen kurzer ordentlicher Kündigungsfrist die Zahlungspflicht der Gesellschaft für diese Zeit die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses ausschließen, insbesondere wenn kein erheblicher Schaden entstanden ist. Die Berufung des Klägers ist begründet; das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das OLG hat klargestellt, dass die Beklagte zum Verfahrenszeitpunkt durch ihre Geschäftsführer vertreten war und deshalb die Klage zulässig ist. Es hat weiter festgestellt, dass die fristlose Kündigung nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist: Weder der Eigentümerwechsel noch die vorgelegte Ausgleichsquittung reichen ohne weitere Aufklärung als wichtiger Grund aus. Das Landgericht hat nun aufzuklären, ob die behaupteten Pflichtverletzungen tatsächlich vorlagen, ob ein zulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen vorliegt und ob die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung unter Abwägung der ordentlichen Kündigungsfrist erfüllt sind. Über die Kosten ist zusammen mit der Sachentscheidung neu zu entscheiden.