Beschluss
15 W 277/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs.1 BGB kann in dauerhaft unsachgemäßem, beleidigendem und konfliktförderndem Verhalten des Testamentsvollstreckers liegen, das das Vertrauen der Erben in seine unparteiliche Amtsführung zerstört.
• Die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist zu überprüfen dahingehend, ob ihm vor der Amtsbeendigung Gelegenheit zur Ernennung eines Nachfolgers nach § 2199 Abs.2 BGB gegeben wurde.
• Bei einem erfolgreichen Entlassungsantrag kann das Nachlassgericht anordnen, dass der Entlassene vor endgültiger Amtsbeendigung binnen angemessener Frist einen Nachfolger benennt; unterbleibt dies, hat das Gericht die Entlassung erneut durchzuführen.
• Bei teilweisem Erfolg der Rechtsbehelfe sind angemessene Kostenerstattungen an die obsiegenden Beteiligten nach § 13a Abs.1 FGG anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen dauernder Unsachlichkeit und Möglichkeit zur Nachfolgerbenennung • Ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs.1 BGB kann in dauerhaft unsachgemäßem, beleidigendem und konfliktförderndem Verhalten des Testamentsvollstreckers liegen, das das Vertrauen der Erben in seine unparteiliche Amtsführung zerstört. • Die Entlassung des Testamentsvollstreckers ist zu überprüfen dahingehend, ob ihm vor der Amtsbeendigung Gelegenheit zur Ernennung eines Nachfolgers nach § 2199 Abs.2 BGB gegeben wurde. • Bei einem erfolgreichen Entlassungsantrag kann das Nachlassgericht anordnen, dass der Entlassene vor endgültiger Amtsbeendigung binnen angemessener Frist einen Nachfolger benennt; unterbleibt dies, hat das Gericht die Entlassung erneut durchzuführen. • Bei teilweisem Erfolg der Rechtsbehelfe sind angemessene Kostenerstattungen an die obsiegenden Beteiligten nach § 13a Abs.1 FGG anzuordnen. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1969 gemeinschaftlich Testamentsvollstrecker bestimmt, darunter den Beteiligten zu 1). Nach dem Tod der Erblasserin kam es zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Die Miterben (Beteiligte zu 2–5) beantragten die Entlassung des Beteiligten zu 1) nach § 2227 BGB. Das Amtsgericht entließ den Beteiligten zu 1) und ernannte einen Nachfolger; diese Entscheidung wurde von der ersten Beschwerde bestätigt. Der Beteiligte zu 1) legte daraufhin sofortige weitere Beschwerde ein. Das Landgericht und der Senat prüften, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt und ob dem Beteiligten vor der Entlassung die Möglichkeit zur Ernennung eines Nachfolgers nach § 2199 Abs.2 BGB hätte eingeräumt werden müssen. Zudem ging es um Kostenerstattung und Festsetzung des Geschäfts- bzw. Streitwerts. • Rechtliche Grundlage ist § 2227 Abs.1 BGB; ein wichtiger Grund umfasst nicht nur Verschulden, sondern auch dauerhaftes Misstrauen der Erben begründende Tatsachen. • Das Landgericht hat eine Vielzahl dokumentierter Vorgänge festgestellt, aus denen sich wiederholte unsachliche, beleidigende und konfliktfördernde Äußerungen des Beteiligten zu 1) gegenüber Erben, deren Rechtsanwalt und Dritten ergeben; dies rechtfertigt das Misstrauen an seiner unparteilichen Amtsführung. • Solches Verhalten kann die ordnungsgemäße Durchführung der Auseinandersetzung und die Wahrung der Interessen aller Erben gefährden und ist daher als wichtiger Grund für eine Entlassung anzusehen. • Das Gericht hat außerdem pflichtgemäß geprüft, ob überwiegende Gründe gegen die Entlassung sprechen; solche Gründe wurden nicht dargetan. • Nach §§ 2199 Abs.2, Abs.3, 2198 Abs.1 Satz 2 BGB darf der Entlassene das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers nur ausüben, solange er noch im Amt ist; deshalb war dem Beteiligten zu 1) vor endgültiger Amtsbeendigung Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist einen Nachfolger zu ernennen. • Der Senat ordnete an, die Entlassung mit der Maßgabe aufzuheben, dass der Beteiligte zu 1) vor Zustellung der endgültigen Entlassungsverfügung einen Monat Frist erhält, einen Nachfolger zu benennen; die erneute Zustellung der Entlassung hat das Amtsgericht vorzunehmen. • Nach § 13a Abs.1 Satz1 FGG entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Beteiligten zu erstatten, weil sein Rechtsmittel nur formalen Erfolg hatte. Der angefochtene Beschluss wurde mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben; das Oberlandesgericht bestätigt, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker vorliegt. Der Beteiligte zu 1) wird angewiesen, vor Zustellung der endgültigen Entlassungsverfügung innerhalb eines Monats einen Nachfolger zu ernennen; bleibt dies aus, hat das Amtsgericht die Entlassung endgültig durchzuführen. Dem Beteiligten zu 1) sind die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 30.000 € festgesetzt. Die Entscheidung schützt die Interessen der Miterben, weil das wiederholte unsachliche Verhalten des Testamentsvollstreckers die sachgerechte Auseinandersetzung des Nachlasses gefährdete und die Ernennung eines Nachfolgers vor endgültiger Amtsbeendigung sicherstellt.