Beschluss
15 W 279/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins wird gemäß §71 Abs.1 BGB erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam; eine konstitutive Eintragung schließt grundsätzlich eine rückwirkende Wirksamkeit der Satzungsänderung aus.
• Eine nachträgliche rückwirkende Bestimmung im Satzungsänderungsbeschluss kann nicht herangezogen werden, um bereits zwischen Beschlussfassung und Eintragung entstandene Rechtslagen zu verändern, insbesondere wenn die Regelung Zukunftsfolgen (z. B. Vermögensverwendung bei Auflösung) betrifft.
• Innerhalb des Vereins kann eine rückwirkende Wirkung nur allenfalls bei einstimmigem Beschluss denkbar sein; fehlt Einstimmigkeit, ist eine solche Rückwirkung unzulässig.
• Ist die Satzungsänderung bereits eingetragen, kann eine fehlerhafte oder unterbliebene, gewünschte Regelung nur durch eine erneute Satzungsänderung ohne Rückwirkungsbestimmung erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung eingetragener Satzungsänderung; Wirksamkeit erst mit Eintragung (§71 BGB) • Eine Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins wird gemäß §71 Abs.1 BGB erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam; eine konstitutive Eintragung schließt grundsätzlich eine rückwirkende Wirksamkeit der Satzungsänderung aus. • Eine nachträgliche rückwirkende Bestimmung im Satzungsänderungsbeschluss kann nicht herangezogen werden, um bereits zwischen Beschlussfassung und Eintragung entstandene Rechtslagen zu verändern, insbesondere wenn die Regelung Zukunftsfolgen (z. B. Vermögensverwendung bei Auflösung) betrifft. • Innerhalb des Vereins kann eine rückwirkende Wirkung nur allenfalls bei einstimmigem Beschluss denkbar sein; fehlt Einstimmigkeit, ist eine solche Rückwirkung unzulässig. • Ist die Satzungsänderung bereits eingetragen, kann eine fehlerhafte oder unterbliebene, gewünschte Regelung nur durch eine erneute Satzungsänderung ohne Rückwirkungsbestimmung erreicht werden. Ein Verein, der Forschung im Bereich Werkstoff- und Fügetechnik fördert, hatte bislang in seiner Satzung eine Zuweisung des Vermögens bei Auflösung an eine bestimmte Hochschule vorgesehen. Die Mitgliederversammlung beschloss am 01.07.2005 eine Neufassung, die allgemein steuerbegünstigte Verwendungszwecke vorsah; diese Eintragung erfolgte am 03.11.2005. Am 27.03.2006 beschloss die Mitgliederversammlung eine erneute Satzungsänderung mit der Erklärung, die vorherige Änderung rückwirkend ab 01.07.2005 so zu fassen, dass das Vermögen der Universität Q zugewiesen werde. Das Registergericht lehnte die Eintragung der rückwirkenden Formulierung ab und begründete, eine Rückwirkung sei mit der konstitutiven Eintragung nicht vereinbar. Das Landgericht wies die gegen diese Zurückweisung gerichtete Beschwerde zurück. Der Verein legte sofortige weitere Beschwerde ein und berief sich darauf, die Mitgliederversammlung könne Willensäußerungen mit rückwirkender Wirkung treffen; außerdem liege nur ein klarstellender Vorgang vor. • Zuständigkeit und Form: Das Rechtsmittel war statthaft und form- sowie fristgerecht. • Rechtsgrundsatz: Nach §71 Abs.1 S.1 BGB wird eine Satzungsänderung erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam; die Eintragung wirkt konstitutiv. • Folge der Konstitutivität: Wegen der konstitutiven Wirkung kann eine Satzungsänderung grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten; dies gilt insbesondere für Regelungen, die künftige Rechtsfolgen betreffen (z. B. Vermögensverwendung bei Auflösung nach §45 BGB). • Innenverhältnis-Argumente: Die vom Verein angeführte Ansicht, im Innenverhältnis könne Rückwirkung gelten, setzt Einstimmigkeit voraus; diese lag hier nicht vor. • Außenverhältnis und Gemeinnützigkeit: Die beantragte Regelung berührt steuerliche Außenverhältnisse (Gemeinnützigkeit, Abgabenfreiheit) und ist damit nicht auf rein interne Wirkung beschränkt. • Rechtsfolge und Abhilfemöglichkeit: Eine bereits eingetragene Satzungsänderung kann nicht durch nachträgliche Rückwirkungsbestimmung berichtigt werden; der Verein kann sein Ziel nur durch eine neuerliche, ordnungsgemäß beschlossene Satzungsänderung ohne Rückwirkung erreichen. • Verfahrenswert: Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wurde gemäß KostO festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde des Vereins wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass eine Satzungsänderung nach §71 Abs.1 BGB erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird und daher grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten kann; insoweit bestand kein Rechtsfehler des Registergerichts oder des Landgerichts. Eine interne Argumentation für Rückwirkung scheitert mangels Einstimmigkeit der Mitglieder und weil die fragliche Bestimmung auf zukünftige Vermögensfolgen gerichtet ist und das Außenverhältnis (steuerliche Aspekte) berührt. Der Verein kann die gewünschte Zuweisung des Vermögens nur erreichen, indem er eine neue, ordnungsgemäß beschlossene Satzungsänderung ohne Rückwirkungsbestimmung herbeiführt. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wurde auf 3.000 Euro festgesetzt.