Urteil
24 U 58/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag mit geänderten Fertigstellungsterminen, stellt dies nach § 150 Abs. 2 BGB ein verändertes Angebot dar, das der Annahme durch den Bieter bedarf.
• Zustimmt der Bieter nach Verlängerung der Zuschlagsfrist lediglich zur weiteren Bindung an sein Angebot, begründet dies keinen Verzicht auf spätere berechtigte Mehrpreisforderungen infolge nachträglich eingetretener Preissteigerungen.
• Fehlt eine Vergütungsvereinbarung über die Folgen nachträglicher Preissteigerungen, ist bei VOB/B-Vertrag die Vergütungslücke nach dem Rechtsgedanken von § 2 Nr. 5 VOB/B durch Treu und Glauben sowie Kooperationspflicht zu schließen.
• Ein Auftraggeber darf Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren nicht zu Lasten des günstigsten Bieters nutzen; dieser kann eine angemessene Preisanpassung verlangen, wenn Preisänderungen zwischen ursprünglicher Zuschlagsfrist und tatsächlichem Zuschlag eingetreten sind.
Entscheidungsgründe
Zuschlag mit geänderten Ausführungsterminen als verändertes Angebot; Anspruch auf Preisanpassung bei nachträglicher Stahlpreiserhöhung • Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag mit geänderten Fertigstellungsterminen, stellt dies nach § 150 Abs. 2 BGB ein verändertes Angebot dar, das der Annahme durch den Bieter bedarf. • Zustimmt der Bieter nach Verlängerung der Zuschlagsfrist lediglich zur weiteren Bindung an sein Angebot, begründet dies keinen Verzicht auf spätere berechtigte Mehrpreisforderungen infolge nachträglich eingetretener Preissteigerungen. • Fehlt eine Vergütungsvereinbarung über die Folgen nachträglicher Preissteigerungen, ist bei VOB/B-Vertrag die Vergütungslücke nach dem Rechtsgedanken von § 2 Nr. 5 VOB/B durch Treu und Glauben sowie Kooperationspflicht zu schließen. • Ein Auftraggeber darf Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren nicht zu Lasten des günstigsten Bieters nutzen; dieser kann eine angemessene Preisanpassung verlangen, wenn Preisänderungen zwischen ursprünglicher Zuschlagsfrist und tatsächlichem Zuschlag eingetreten sind. Die Klägerin erbrachte 2004 Bauarbeiten zur Sanierung von Emsdeichen und forderte Mehrvergütung wegen gestiegener Stahlpreise. Sie hatte im Dezember 2003 ein Angebot abgegeben; die ursprüngliche Zuschlagsfrist lief bis 14.01.2004. Aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens erteilte die Beklagte am 02.03.2004 den Zuschlag, veränderte dabei jedoch den Fertigstellungstermin für einen Abschnitt. Die Klägerin reichte am 15.03.2004 eine Auftragsbestätigung ein und zugleich ein Mehrpreisverlangen wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Stahlpreise. Die Beklagte lehnte eine Preisänderung ab und berief sich darauf, das ursprüngliche Angebot sei unverändert Vertragsinhalt geworden bzw. die Klägerin habe durch Verlängerung der Bindefrist vorbehaltlos gebunden gehandelt. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde Beweis erhoben und das OLG musste prüfen, ob durch das Zuschlagsschreiben ein verändertes Angebot entstand und ob die Klägerin Anspruch auf Preisanpassung hat. • Zuschlag mit geändertem Fertigstellungstermin ist nach § 150 Abs. 2 BGB als verändertes Angebot zu werten, sodass die Erklärung der Klägerin nach dem Zuschlag über Annahme oder Modifikation erforderlich wurde. • Die Klägerin hat das veränderte Angebot nicht unverändert angenommen; sie hat innerhalb angemessener Frist ein Mehrpreisverlangen gestellt, was bereits telefonisch angekündigt und schriftlich vom 15.03.2004 belegt ist. • Die vorbehaltlose Zustimmung zur Verlängerung der Zuschlagsfrist bedeutet nach VOB/A nicht automatisch Verzicht auf spätere Preisanpassungsansprüche; § 24 Nr. 3 VOB/A verbietet Nachverhandlungen zwischen Angebotsöffnung und Zuschlag, verbietet aber nicht, nach Zuschlag entstehende Modifikationen zu behandeln. • Wegen der vertraglichen Lücke hinsichtlich der Vergütung ist bei zugrundegelegter VOB/B eine Anpassung nach dem Rechtsgedanken von § 2 Nr. 5 VOB/B vorzunehmen; dies entspricht Treu und Glauben und der Kooperationspflicht und ist überprüfbar durch sachverständige Feststellung. • Das Nachprüfungsverfahren und Verzögerungen, die in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, dürfen nicht dazu führen, dass der günstigste Bieter die wirtschaftlichen Folgen späterer Preissteigerungen allein trägt; der Auftraggeber ist verpflichtet, ein modifiziertes vergütungsrelevantes Angebot anzunehmen, sofern kein triftiger Ablehnungsgrund vorliegt. • Der Senat kommt mit der für ein Grundurteil erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Zeugenaussage und des Schreibens vom 15.03.2004 zu dem Ergebnis, dass zwischen dem 14.01.2004 und dem 02.03.2004 eine Stahlpreiserhöhung eingetreten ist, die das Mehrvergütungsverlangen rechtfertigt. • Die konkrete Höhe der berechtigten Preisanpassung ist im Betragsverfahren festzustellen und wird voraussichtlich die Hinzuziehung eines Sachverständigen erfordern. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Zuschlagsschreiben der Beklagten vom 02.03.2004 änderte den Fertigstellungstermin und stellte somit ein verändertes Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB dar. Die Klägerin hat dieses Angebot nicht unverändert angenommen, sondern binnen angemessener Frist ein Mehrpreisverlangen wegen zwischenzeitlich gestiegener Stahlpreise gestellt. Wegen der offenen Vergütungsregelung ist die Lücke nach dem Rechtsgedanken von § 2 Nr. 5 VOB/B zu schließen; die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung einer an die Stahlpreiserhöhung angepassten Mehrvergütung. Die genaue Höhe der Leistung ist im anschließenden Betragsverfahren, voraussichtlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln.