Beschluss
28 U 68/06
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2006:1130.28U68.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das am 17.10.2006 verkündete Urteil wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet: Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 95% und den Beklagten zu 5% auferlegt. 1 Gründe 2 Der Beschluss war hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Es handelt sich um einen Schreibfehler, wie sich daraus ergibt, dass die Summe der Quoten nicht 100% beträgt. Die Kosten haben die Parteien anteilig im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechend der berichtigten Quote zu tragen.