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Beschluss

10 W 149/04

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1107.10W149.04.00
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Tenor

wird die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. gegen die

Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens durch den Senatsbeschluss

vom 27.04.2006 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. gegen die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens durch den Senatsbeschluss vom 27.04.2006 zurückgewiesen. Gründe: Mit Schriftsatz vom 20.07.2006 haben die Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. klar- gestellt, dass ihr zunächst als „Beschwerde“ bezeichneter Rechtsbehelf gegen den o.g. Senatsbeschluss als „eigene Gegenvorstellungen“ gegen die Wertfestsetzungen behandelt werden sollen. Dies ist zwar zulässig. In der Sache bleibt die Gegenvorstellung aber ohne Erfolg. Der Senat sieht weiterhin keine Veranlassung den festgesetzten Geschäftswert, der sich gemäß § 20 b HöfeVO nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden richtet, zu erhöhen. Nach den Angaben des auf dem Hof lebenden Beteiligten zu 4. soll der letzte Einheitswert 51.600,- DM (= 26.382,66 €) betragen haben (vgl. Bl. 251 d.A.). Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 5. geben den Gesamteinheitswert für 1986 mit 27.354,12 € an (vgl. Bl. 274 d.A.). Selbst wenn diese Werte zugrunde gelegt werden, ergeben sie (multipliziert mit 4) einen Wert der unter 110.000,- € anzusetzen wäre. Da erst bei Erreichung dieses Betrages die Kostentabelle einen Kostensprung verzeichnet und sämtliche Angaben auf Schätzun- gen beruhen, erscheint der am 27.04.2006 festgesetzte Wert des Beschwerdever- fahrens, der in gleicher Höhe schon vom Amtsgericht Beckum festgesetzt worden ist, weiterhin als zutreffend.