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Beschluss

20 U 81/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Senat einstimmig überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfolgen müssen. • Ein unfallbedingter Dauerschaden ist für die Frist des § 7 I Nr. 1 Satz 2 AUB maßgeblich an dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem ein Gutachten die dauernden Beeinträchtigungen erstmals attestiert. • Vorbringen in Gegenvorstellungen nach Fristablauf und neu erhobene Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung sind unzulässig und können die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern, soweit die Berechnung zuvor nicht strittig war.
Entscheidungsgründe
Berufung nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Senat einstimmig überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfolgen müssen. • Ein unfallbedingter Dauerschaden ist für die Frist des § 7 I Nr. 1 Satz 2 AUB maßgeblich an dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem ein Gutachten die dauernden Beeinträchtigungen erstmals attestiert. • Vorbringen in Gegenvorstellungen nach Fristablauf und neu erhobene Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung sind unzulässig und können die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern, soweit die Berechnung zuvor nicht strittig war. Der Kläger begehrte Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen angeblicher dauerhafter Beeinträchtigungen der sexuellen und pulmonalen Funktionen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden Invaliditätsgrade unter Einbeziehung von Beinwerten festgestellt (7/20 links, 1/4 rechts, insgesamt 42 %). Der beklagte Versicherer lehnte Zahlung mit Hinweis auf Fristversäumnis und fehlende ärztliche fristgerechte Feststellung ab. Ein Gutachten vom 13.07.2004 stellte erstmals unfallbedingte Dauerschäden der genannten Funktionen fest. Der Kläger legte später Gegenvorstellungen ein und erhob nach Fristablauf Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung. Das Berufungsgericht prüfte die Berufung und die Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht sowie keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts vorliegt. • Maßgeblich für die Einhaltung der AUB-Frist (§ 7 I Nr. 1 Satz 2 AUB) ist der Zeitpunkt, in dem die unfallbedingte Dauerschädigung erstmals durch ein Gutachten festgestellt wurde; dies erfolgte hier erstmals durch das Gutachten vom 13.07.2004, sodass die Frist nicht gewahrt wurde. • Es ist unerheblich, ob der Kläger frühere Beschwerden gegenüber Ärzten oder Gutachtern angezeigt hat; solche Angaben ersetzen nicht die fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität. • Neu in der zweiten Instanz vorgebrachte Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung sind unzulässig, weil sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in Gegenvorstellungen vorgebracht wurden. • Soweit die Berechnung der Invalidität (7/20 Beinwert links, 1/4 Beinwert rechts, insgesamt 42 %) bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht strittig war, rechtfertigen die nachträglichen Angriffe keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23.02.2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Entscheidung beruht auf der einstimmigen Überzeugung des Senats, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung besteht. Die unfallbedingten Dauerschäden wurden erst durch das Gutachten vom 13.07.2004 festgestellt, sodass die Frist des § 7 I Nr.1 Satz 2 AUB nicht eingehalten wurde. Nachträglich in Gegenvorstellungen vorgebrachte Angriffe auf die Berechnung der Invaliditätsleistung sind unzulässig und ändern nichts an der erstinstanzlichen Bewertung.