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Urteil

5 U 228/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2006:1026.5U228.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen angeblich schuldhafter Verletzung der Pflichten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Darlehens in Höhe von 152.000,00 DM zur Finanzierung des Ankaufs einer Eigentumswohnung. Seine Ehefrau und er erwarben von der Y Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz eine Eigentumswohnung in einem Objekt in I (X) zum Preis von 131.570,00 DM (Kaufangebot vom 06.03.1996 und Annahme am 19.03.1996). Zur Finanzierung schlossen die Eheleute O mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XY-Bank, vertreten durch die C AG, am 06.03./11.03.1996 einen Darlehensvertrag über die genannte Summe ab. Das Darlehen wurde durch eine für die C eingetragene Grundschuld über 152.000,00 DM gesichert. Sämtliche Verträge wurden durch den Untervermittler K einer Firmengruppe K2 & K3 angebahnt. Der erste Hausbesuch fand Anfang des Jahres 1996 statt. Bei dieser Gelegenheit wurde eine Selbstauskunft über die Vermögenssituation der Eheleute erstellt. Ein weiteres Gespräch in der Wohnung des Klägers erfolgte am 14.02.1996. Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau u. a. Bausparanträge, Risikohinweise und einen Besuchsbericht. 3 Mit Schreiben vom 14.10.1999 haben der Kläger und seine Ehefrau die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen widerrufen. Die Ehefrau hat ihre Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages an den Kläger abgetreten. 4 Der Kläger hat behauptet, der Vermittler K habe sie in keiner Weise über die Höhe und die Dauer der Belastungen, die Werthaltigkeit der Immobilie und die Höhe der Steuerersparnis aufgeklärt. Er habe insbesondere auch die Risiken des geforderten Mietpoolbeitritts sowie des Finanzierungsmodells insgesamt verschwiegen und auch nicht über verdeckte Innenprovisionen aufgeklärt. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 1. 7 die Beklagte zu verurteilen, 8 a) 9 an ihn 18.851,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.1999 zu zahlen; 10 b) 11 ihn von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Kontonummer #####/#### freizustellen; 12 c) 13 das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C mit der Bausparvertragsnummer #####/####und #####/####an ihn zurückabzutreten, 14 und zwar die Anträge zu 1 a) bis c) Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von B, Blatt ####, eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 33,36/10000stel Miterbbaurechtsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. ## bezeichneten Wohnung und dem mit Nr. ## bezeichneten PKW-Abstellplatz, gelegen in ####2 I, Am X, mit sämtlichen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind; 15 2. 16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche über den Monat September 1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Kauf der aus dem Klageantrag zu 1 c) ersichtlichen Immobilie. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte hat die behaupteten Täuschungshandlungen sowie Aufklärungsmängel bestritten. 20 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, etwaige Falschangaben seien der Beklagten entweder nicht zurechenbar oder aber nicht hinreichend dargelegt worden. 21 Gegen dieses Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft in der Berufungsinstanz sein erstinstanzliches Vorbringen. 22 Der Kläger beantragt, 23 das angefochtene Urteil abzuändern, und wiederholt seine erstinstanzlichen Anträge. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und erhebt im übrigen die Einrede der Verjährung. 27 Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11.12.2000 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache XI ZR 91/99 des Bundesgerichtshofs ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2001 (sogenanntes Heininger-Urteil) in der Sache entschieden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.03.2006, eingegangen bei Gericht am 09.03.2006, um die Fortsetzung des Verfahrens nachgesucht. 28 Auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Ausführungen des Landgerichts Dortmund in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 31 1. 32 Dem Kläger stehen keine Ansprüche im Hinblick auf die von ihm behauptete Anbahnung auch des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation zu. Dies gilt sowohl für etwaige Rückabwicklungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a. F. wie auch für Schadensersatzansprüche, die an eine unterlassene Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. anknüpfen (vgl. BGH NJW 2006, 2099 ff.). Tatsächlich stand dem Kläger kein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. zu. Zwar ist das Haustürwiderrufsgesetz a. F. grundsätzlich auch auf Realkreditverträge anwendbar (BGH WM 2002, 1181 ff.). Dies ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a. F. unter Beachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (NJW 2001, 281 ff.). 33 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine anfängliche Haustürsituation unterstellt, so wurden seine Ehefrau und er zur Abgabe ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a. F. bestimmt, wie die gebotene Würdigung des Einzelfalles durch den Senat ergibt (BGH NJW 2003, 1390 f.; NJW 2003, 2529 f.). Gegen eine solche Bestimmung spricht hier ganz entscheidend der Zeitablauf. Zwischen der ersten Kontaktaufnahme Anfang des Jahres 1996 – der Senat muss mangels genauerer Angaben des Klägers von einem Termin irgendwann im Januar ausgehen, da ein für die Eheleute O erstelltes Finanzierungsbeispiel das Datum des 31.01.1996 trägt – und dem Abschluss des Darlehensvertrages am 11.03.1996 liegt ein Zeitraum von erheblich mehr als einem Monat, so dass von einem fortwirkenden Überraschungsmoment keine Rede sein kann (BGH WM 2003, 1370). Besondere Umstände, die trotz der Zeitablaufs für ein Fortbestehen des Überraschungsmoments sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorzutragen vermocht. 34 Ein Ersatzanspruch wegen Nichtaufklärung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz scheidet im übrigen auch schon deshalb aus, weil die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft untätig geblieben ist. Mit der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über das Haustürgeschäft brauchte sie bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 nicht zu rechnen (vgl. auch BGH NJW 2006, 2099 ff.). 35 2. 36 Der Kläger hat auch keine Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten. 37 Für die angeblichen Falschangaben des Vermittlers zur Rentabilität des finanzierten Objekts hat die Beklagte schon deswegen nicht gemäß § 278 BGB einzustehen, weil sie nicht ihren eigenen Pflichtenkreis betreffen (BGH NJW 2004, 154, 157). 38 Die Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist nicht dargetan. 39 Ob eine der Ausnahmen vorgelegen hat, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 15.03.2005 – XI ZR 135/04) bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank in Betracht zu ziehen sind, nämlich bei Überschreitung der Kreditgeberrolle, Schaffung/Förderung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, einem konkreten Wissensvorsprung oder schwerwiegenden Interessenkonflikten kann hier im Ergebnis dahinstehen, da sämtliche unter diesen Gesichtspunkten ggf. in Erwägung zu ziehenden Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind. 40 Die nach früherem Recht (§ 195 BGB a. F.) maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung der Klage am 03.04.2000 (Bl. 31 GA) unterbrochen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a. F.). Die Unterbrechungswirkungen erfassten alle im Rahmen des Streitgegenstandes in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und bezogen sich auf die geltend gemachte Ersatzpflicht schlechthin (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., Rdnr. 13 zu § 209). 41 Die Aussetzung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 11.12.2000 blieb als solche ohne Folgen für die Unterbrechungswirkung der Klage. Sie war insbesondere weder ein Fall anderweitiger Erledigung noch des Nichtbetreibens im Sinne von § 211 Abs. 1 BGB a. F.. Hingegen erfüllte die Untätigkeit der Parteien nach Beendigung des im Aussetzungsbeschluss in Bezug genommenen Verfahrens durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 ihrerseits dann die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. mit der Folge, dass die Unterbrechungswirkung endete und die Verjährung von neuem zu laufen begann (vgl. BGH NJW 1989, 1729 f.). Dies geschah ohne zeitliche Verzögerung, da die auf die Rechtsfigur der Verjährungshemmung zugeschnittene Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. bezüglich der in § 209 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Verjährungsunterbrechung im früheren Recht keine Entsprechung findet (vgl. auch § 211 Abs. 2 BGB a. F.). 42 Die Auffassung des Klägers, die Unterbrechungswirkung habe solange nicht enden können, wie der Senat keinen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumte, findet weder im Wortlaut von § 211 BGB a. F. noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze. Gerade weil mit Beendigung des Bezugsverfahrens der Aussetzungsgrund entfiel, bedurfte es keiner "prozessleitenden" Maßnahmen des Gerichts. Auch auf die Kenntnis der Parteien vom Ende des Bezugsverfahrens kommt es insoweit nicht an, ganz abgesehen davon, dass diese bzw. deren Bevollmächtigte diese Kenntnis sicherlich hatten bzw. nicht ohne – grobe – Fahrlässigkeit ohne Kenntnis vom Ende des Verfahrens bleiben konnten. Keinesfalls durfte der Kläger auch trotz der unmissverständlichen Bezugnahme auf ein einziges konkretes Vorabentscheidungsverfahren nach dessen Beendigung davon ausgehen, dass die verjährungsrechtlichen Aussetzungswirkungen noch bis zum zeitlich völlig ungewissen Abschluss ganz anderer – wenn auch inhaltlich verwandter – Verfahren beim Europäischen Gerichtshof fortdauerten. 43 Die nach alledem am 13.12.2001 erneut angelaufene Verjährungsfrist endete alsdann endgültig mit Ablauf des 31.12.2004 und damit weit vor der Wiederaufnahme des Rechtsstreits im Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2006. Die Verjährung wurde, da ihre Unterbrechung nach früherem Recht wie dargelegt, am 31.12.2001 bereits geendet hatte, nicht etwa gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gehemmt. Vielmehr lief gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die nach neuem Recht maßgebliche kürzere, nämlich 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. am 01.01.2002 an. Sie endete nach ungestörtem Lauf am 31.12.2004. 44 Der Senat teilt die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.12.2005 – 10 O 670/05 – m. w. N.) weitgehend vertretene Auffassung, dass die Verjährungsfrist des neuen Rechts in den in Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesprochenen Fällen am 01.01.2002 zu laufen begonnenen hat. Eine zusätzlich auf subjektive Umstände in der Person des Anspruchstellers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. abhebende Meinung (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a. a. O., 65. Aufl., Rdnr. 1 und 6 zu Artikel 229 § 6 EGBGB) verkennt den eindeutigen, allein den genannten Zeitpunkt als objektiven Umstand benennenden Wortsinn dieser Vorschrift. Ein hiervon abweichender, mit der gesetzlichen Regelung vorgeblich verfolgter "Sinn und Zweck" hat in ihr nicht einmal ansatzweise Ausdruck gefunden und wäre daher unbeachtlich. 45 Auch eine Korrektur dieses Ergebnisses mittels analoger Anwendung des für den Verjährungsbeginn auch auf subjektive Umstände abhebenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. im Anwendungsbereich des Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kommt nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass § 199 BGB n. F. den eigentlichen Verjährungsbeginn bestimmt, während Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB das weitere Schicksal einer am 01.01.2002 bereits laufenden Verjährungsfrist regelt. Damit fehlt es an der für einer Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit des zu regelnden mit dem in der betreffenden Norm vorausgesetzten Sachverhalt. 46 Zudem deuten die Gesetzesmaterialien, in denen es zu einem Regelungsziel erklärt wurde, dass die kürzere Frist erst am 01.01.2002 zu laufen beginnt, um zu vermeiden, dass die nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist am 01.01.2002 im Einzelfall bereits abgelaufen sein kann, auf eine bewusste, der Rechtssicherheit dienende Entscheidung des Gesetzgebers hin, womit auch die für eine Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke fehlt (vgl. BT-Drucksache 14/6040 vom 14.05.2001, Seite 273). Für eine analoge Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. ist um so weniger Raum in Konstellationen, in denen wie hier die bereits nach früherem Recht angelaufene Verjährungsfrist zwischenzeitlich durch Klageerhebung bereits einmal unterbrochen worden ist. Der mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. bezweckte Gläubigerschutz ist in solchen Fällen bereits erschöpft. 47 Doch selbst wenn man für den Beginn der kürzeren Verjährungsfrist nach neuem Recht ergänzend auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den seinen Anspruch begründenden Umständen – das sind diejenigen Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm, hier also etwaiger Pflichten der Beklagten zur Aufklärung, ausfüllen – abstellte, so wäre auch diese für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2002) zu bejahen. Sämtliche Umstände, auf die der Kläger auch jetzt seinen Vorwurf der nicht hinreichenden Aufklärung stützt, hat er bereits im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des Senats in ihrem wesentlichen Kern dargestellt. Dies betrifft u. a. die angeblichen Falschaussagen der Vermittler, die angeblich besonderen Risiken der gewählten Finanzierungsform, die im Darlehensvertrag vorgegebene angeblich vermögensnachteilige Mietpoolmitgliedschaft, die angebliche Inäquivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert – auch aufgrund versteckter Innenprovisionen – wie auch den Vorwurf unzureichender Beleihungswert - und Bonitätsprüfungen. Demgegenüber begründete entgegen der Auffassung des Klägers nicht erst die nach seiner Darstellung im Jahre 2004 erfolgte Kenntnisnahme vom Inhalt des sogenannten X2-Berichts und der gutachterlichen Stellungnahme der X3 Deutsche Revision die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.. Diese neuen Informationsquellen verbesserten allenfalls seine prozessualen Darlegungsmöglichkeiten im bereits 1999 anhängig gemachten Rechtsstreit. 48 Im übrigen folgt aus dem sogenannten X2-Bericht (vgl. dort Punkt 4.2.2.2.), dass keineswegs für alle Mietpools Kreditverbindlichkeiten eingegangen worden sind, so dass der pauschale Vorwurf, für jedes Objekt seien von Anfang planmäßig überhöhte Ausschüttungen vorgesehen gewesen, nicht nachvollzogen werden kann. Die hier in Rede stehende Mietpoolgemeinschaft in I ist nach der Aufstellung in dem genannten Bericht nicht zur Darlehensaufnahme gezwungen gewesen, so dass eine bewusste oder fahrlässige Schädigung des Klägers durch mangelnde Aufklärung insoweit nicht festgestellt werden kann. 49 Die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Hiergegen spricht bereits, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner eigenen Ausführungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch binnen der am 31.12.2004 ablaufenden Verjährungsfrist den Rechtsstreit weiter zu betreiben. Dass er hiervon selbst nach zwischenzeitlicher Kenntnisnahme von den von ihm angesprochenen Prüfungsberichten noch bis Anfang 2006 abgesehen hat, ist nicht der Beklagten anzulasten. Der Hinweis des Klägers, die Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht auf Anregung der Parteien erfolgt, greift bereits deswegen nicht, weil das Gesetz hierauf nicht abstellt. 50 Für etwaige deliktische Ansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gelten die vorstehenden Ausführungen im Ergebnis entsprechend (Verjährungsende mit Ablauf 31.12.2006). Auch im Hinblick auf diese Ansprüche waren dem Kläger die Kerntatsachen jedenfalls im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des Senats bekannt. 51 Der Kläger kann der Beklagten schließlich auch keine Rechte aus dem Kaufvertrag entgegenhalten. Einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz a. F. steht vorliegend § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. entgegen, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (vgl. u. a. BGH ZIP 2003, 1741 ff.). Zumindest im Anwendungsbereich des HWiG a. F. gebietet auch eine richtlinienkonforme Auslegung der genannten Bestimmungen keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04). Ein Realkreditvertrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. liegt hier vor. Der für das dem Kläger und seiner Ehefrau gewährte Darlehen zu zahlende anfängliche effektive Jahreszins von 7,21 % lag innerhalb der Streubreite, die sich laut Monatsbericht der Deutschen Bundesbank im März 1996 auf bis zu 7,23 % erstreckte. 52 Ein Einwendungsdurchgriff ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die hierzu ergangene Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F. bekannt. Mit dieser Norm sollte in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff eine abschließende gesetzliche Regelung getroffen werden (vgl. BGH WM 2004, 620 ff.). 53 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 54 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).