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Beschluss

3 U 141/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; eine zurückweisende Entscheidung durch Senatsbeschluss ist beabsichtigt. • Ein Krankenhaus darf die Übernahme eines weiteren Notfallpatienten ablehnen, wenn die vorhandenen personellen Ressourcen die fachgerechte Behandlung nicht gewährleisten. • Organisationspflichten eines Krankenhausträgers begründen keine Verpflichtung zur Aufnahme, soweit die vorhandenen Kapazitäten die Behandlung nach Krankenhausplan nicht zulassen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Krankenhausträgers bei fehlender Kapazität für zusätzlichen neurochirurgischen Notfall • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; eine zurückweisende Entscheidung durch Senatsbeschluss ist beabsichtigt. • Ein Krankenhaus darf die Übernahme eines weiteren Notfallpatienten ablehnen, wenn die vorhandenen personellen Ressourcen die fachgerechte Behandlung nicht gewährleisten. • Organisationspflichten eines Krankenhausträgers begründen keine Verpflichtung zur Aufnahme, soweit die vorhandenen Kapazitäten die Behandlung nach Krankenhausplan nicht zulassen. Der Kläger macht Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht seines am 21.09.2003 verstorbenen Vaters geltend. Am 23.07.2003 wurde der Vater als möglicher intrazerebraler Blutungsfall vom Rettungsdienst gegen 19:30 Uhr zur Einlieferung in das Klinikum Nord (Trägerin Beklagte zu 2) angekündigt. Die Aufnahme wurde zunächst abgelehnt, da das neurochirurgische OP-Team zu diesem Zeitpunkt in einer Notfall-Operation gebunden war; eine zwischenzeitliche Vorstellung in einem anderen Krankenhaus erfolgte. Gegen 21:05 Uhr war die Aufnahme im Klinikum Nord möglich und der Patient wurde operativ versorgt; der Vater verstarb später. Der Kläger rügt, die verzögerte Aufnahme und Behandlung habe zum Tod geführt und macht daraus Haftung der Beklagten geltend. • Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass ein einstimmiger Zurückweisungsbeschluss nach § 522 ZPO geboten ist. • Das Landgericht hat den relevanten Tatsachenvortrag durch Zeugenvernehmungen und Einsatzunterlagen ausreichend aufgeklärt; eine weitergehende Sachverständigenbefragung war nicht erforderlich, weil es um die rechtliche Bewertung des Pflichtenkreises gegenüber einem noch nicht aufgenommenen Patienten ging. • Ein Krankenhaus darf die Übernahme eines weiteren Notfallpatienten unterlassen, wenn die vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen die fachgerechte Behandlung nicht gewährleisten; eine Übernahme trotz erkennbarer Unfähigkeit würde selbst ein haftungsbegründendes Verschulden darstellen (vgl. Rechtsprechung zur Übernahme bei unzureichender Ausstattung). • Nach den Feststellungen war das neurochirurgische Notfall-OP-Team zum Zeitpunkt der ersten Anfrage durch eine anderweitige Notfall-OP gebunden, sodass die Ablehnung der sofortigen Aufnahme sachgerecht und nicht pflichtwidrig war. • Nachdem sich während der zweiten Anfrage Kapazitäten ergaben, wurde der Patient unverzüglich aufgenommen und operativ versorgt, sodass die Beklagten keine weitergehende Aufnahmepflicht traf. • Die öffentlich-rechtliche Versorgungsverpflichtung eines Krankenhausträgers richtet sich nach dem Krankenhausplan; das Klinikum Nord war mit bestimmter Kapazität in die Notfallversorgung eingebunden, aber nicht verpflichtet, alle gleichzeitig anfallenden Notfälle zugleich zu behandeln. • Es liegen keine Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden oder eine evidente Versorgungslücke; die gleichzeitige Koinzidenz zweier schwerer Notfälle stellt einen Ausnahmefall dar, der keine allgemeine Pflichtverletzung begründet. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen; die Beklagten haften nicht für den Tod des Vaters, weil zum Zeitpunkt der ersten Anfrage keine ausreichenden personellen Kapazitäten für eine sofortige neurochirurgische Behandlung vorhanden waren. Eine Aufnahme hätte bei Vorliegen der gebotenen fachlichen Behandlungsfähigkeit zu erfolgen und war bei erster Anfrage nicht möglich, sodass die Ablehnung keine Pflichtverletzung darstellte. Als sich später Kapazitäten ergaben, wurde der Patient unverzüglich aufgenommen und operativ versorgt. Es besteht kein Hinweis auf Organisationsverschulden oder eine planungswidrige Versorgungslücke, weshalb dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.