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Beschluss

20 U 189/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Eine allgemeine Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht, wie vom Kläger geltend gemacht, wird von Rechtsprechung und Lehre verneint; die Frage ist nicht klärungsbedürftig. • Für die Zurückweisung der Berufung genügt die Beschlussformel unter Verweis auf den Hinweisbeschluss; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Berufungszurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung (§ 522 Abs. 2 ZPO) • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Eine allgemeine Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht, wie vom Kläger geltend gemacht, wird von Rechtsprechung und Lehre verneint; die Frage ist nicht klärungsbedürftig. • Für die Zurückweisung der Berufung genügt die Beschlussformel unter Verweis auf den Hinweisbeschluss; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld Berufung ein. Streitgegenstand war die behauptete allgemeine Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Beklagten; die Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 03.12.2003 gehandelt. Der Kläger vertrat, die Frage sei rechtlich klärungsbedürftig und begründe daher die Berufung. Das Landgericht hatte zugunsten der Beklagten entschieden; der Kläger setzte seine Berufung fort und reichte Schriftsätze ein. Der Senat prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und berief sich auf einen zuvor ergangenen Hinweisbeschluss vom 18.10.2006. Es ging um die Frage, ob die Rechtslage grundsätzliche Bedeutung hat und ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Der Senat ist einstimmig überzeugt, dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung erfordern. • Die vom Kläger geltend gemachte allgemeine Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflicht wird von der Rechtsprechung und Lehre verneint; somit ist die streitige Frage nicht klärungsbedürftig. • Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.10.2006 wird verwiesen; der weitere Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2006 ändert die Beurteilung nicht. • Bezüglich des Schreibens der Beklagten vom 03.12.2003 bleibt es bei der im Hinweisbeschluss getroffenen Beurteilung. • Die Kostenentscheidung und Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Senat hat festgestellt, dass die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet und die rechtliche Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil eine allgemeine Hinweis- oder Beratungspflicht nicht besteht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich; es wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.10.2006 verwiesen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen; die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.