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Beschluss

10 U 1/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berichtigung nach §319 ZPO ist zulässig, wenn offenkundige Zitierfehler im Urteil vorliegen. • Eine Tatbestandsberichtigung nach §320 ZPO setzt Unrichtigkeiten im Tatbestand oder in tatsächlichen Teilen der Entscheidungsgründe voraus; Schlussfolgerungen des Gerichts sind nicht zu berichtigen. • Gegenvorstellungen gegen ein Berufungsurteil sind als Gehörsrüge (§321a ZPO) auszulegen und unzulässig, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und ein regulärer Rechtsbehelf möglich ist.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenkundiger Zitierfehler; Ablehnung von Tatbestandsberichtigungen und Unzulässigkeit von Gegenvorstellungen • Berichtigung nach §319 ZPO ist zulässig, wenn offenkundige Zitierfehler im Urteil vorliegen. • Eine Tatbestandsberichtigung nach §320 ZPO setzt Unrichtigkeiten im Tatbestand oder in tatsächlichen Teilen der Entscheidungsgründe voraus; Schlussfolgerungen des Gerichts sind nicht zu berichtigen. • Gegenvorstellungen gegen ein Berufungsurteil sind als Gehörsrüge (§321a ZPO) auszulegen und unzulässig, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und ein regulärer Rechtsbehelf möglich ist. Die Klägerin begehrte Berichtigungen und Ergänzungen des Urteils des Senats vom 16.5.2006. Hauptanliegen war die Berichtigung offensichtlich falsch wiedergegebener Paragraphen und die Korrektur mehrerer Formulierungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen, insbesondere zu Vortragspunkten über Anträge nach §35 EStG, Umfang der Tätigkeit des Beklagten als Steuerberater und Kenntnisse der Miterben. Ferner erhob die Klägerin Gegenvorstellungen gegen das Urteil und beantragte nochmals mündliche Verhandlung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Begründetheit der Berichtigungsanträge sowie die rechtliche Einordnung der Gegenvorstellungen. • Zur Berichtigung nach §319 ZPO: Offensichtlicher Zitierfehler im Urteil (falsche Paragraphenbezeichnung) lag vor, daher war diese Berichtigung erforderlich und vorzunehmen. • Zulässigkeit der Tatbestandsberichtigung nach §320 ZPO wurde bejaht (Antrag form- und fristgerecht). Sachdienstliche Berichtigungen wurden jedoch in den einzelnen Punkten abgelehnt, weil die beanstandeten Passagen überwiegend Schlussfolgerungen und Gedankengänge des Senats darstellen oder bereits sinngemäß richtige Wiedergaben des Parteivortrags sind; nur wörtliche Präzisierungen waren nicht erforderlich. • Beispiele: Die Ergänzungswünsche zur hilfsweisen Anspruchsauffüllung waren entbehrlich, da "hilfsweise" bereits den von der Klägerin angestrebten Vorbehalt enthält; Behauptungen der Klägerin, die das Gericht als nicht zu berichtende Schlussfolgerungen einstufte, begründeten keine Unrichtigkeit des Tatbestands. • Die beantragten Änderungen, die Tatsachenvortrag wiedergeben sollten, wurden überwiegend abgelehnt, weil es sich um Wertungen und Schlussfolgerungen des Gerichts handelte, die nicht Tatbestandsfehler im Sinne der Vorschrift sind. • Zur Gegenvorstellung: Diese ist als Gehörsrüge gemäß §321a ZPO zu qualifizieren. Eine solche Rüge ist subsidiär und nur zulässig, wenn kein ordentlicher Rechtsbehelf besteht und das Urteil bereits unanfechtbar ist; hier bestand noch die Möglichkeit der Beschwerde beim BGH, daher war die Gegenvorstellung unzulässig. Der Antrag auf Berichtigung des Urteils hinsichtlich der in Klammern erwähnten Paragraphen wurde stattgegeben und die falsche Zitierung berichtigt. Alle übrigen beantragten Berichtigungen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wurden zurückgewiesen, weil es sich überwiegend um Schlussfolgerungen des Senats oder sinngemäße Wiedergaben handelte, die keine Unrichtigkeiten im Sinne des §320 ZPO darstellen. Die als Gegenvorstellung eingereichte Eingabe der Klägerin wurde als unzulässige Gehörsrüge (§321a ZPO) zurückgewiesen, da das Urteil noch nicht rechtskräftig war und ein regulärer Rechtsbehelf offenstand. Damit blieb das Urteil des Senats im Übrigen unverändert; die Klägerin erhielt nur die Korrektur der offenkundigen Zitierfehler, nicht jedoch die gewünschten inhaltlichen Änderungen des Tatbestands oder der Entscheidungsgründe.