Urteil
20 U 12/03
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertragswidriges Verhalten bei Vertragsschluss kann culpa in contrahendo begründen, führt aber nur zum Ersatz eines konkret dargelegten Vermögensschadens.
• Schadensersatzansprüche sind bei der Schadensbemessung im Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen, vertragsgerechten Vermögenslage zu bestimmen; mögliche Rechtsübergänge im Zwangsversteigerungsverfahren sind zu berücksichtigen (§§ 1127, 1128 BGB, §§ 97 ff. VVG).
• Fehlende und nicht schlüssig dargelegte Schadensdarstellung führt zur Abweisung der Klage, auch wenn das rechtswidrige Verhalten des Beklagten feststeht.
• Bei Gebäudeversicherungen schützt § 1127 BGB die Interessen der Realgläubiger und schränkt die Verfügungsbefugnis über Versicherungsforderungen ein; eine bloße Aufspaltung von Verfügungsbefugnis und materiellem Anspruch zugunsten des Versicherungsnehmers greift nicht durch.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei unzureichender Schadensdarlegung trotz vertragswidriger Deckungszusage • Vertragswidriges Verhalten bei Vertragsschluss kann culpa in contrahendo begründen, führt aber nur zum Ersatz eines konkret dargelegten Vermögensschadens. • Schadensersatzansprüche sind bei der Schadensbemessung im Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen, vertragsgerechten Vermögenslage zu bestimmen; mögliche Rechtsübergänge im Zwangsversteigerungsverfahren sind zu berücksichtigen (§§ 1127, 1128 BGB, §§ 97 ff. VVG). • Fehlende und nicht schlüssig dargelegte Schadensdarstellung führt zur Abweisung der Klage, auch wenn das rechtswidrige Verhalten des Beklagten feststeht. • Bei Gebäudeversicherungen schützt § 1127 BGB die Interessen der Realgläubiger und schränkt die Verfügungsbefugnis über Versicherungsforderungen ein; eine bloße Aufspaltung von Verfügungsbefugnis und materiellem Anspruch zugunsten des Versicherungsnehmers greift nicht durch. Die Klägerin, eine GbR als Verwalterin von Wohn- und Geschäftsgebäuden, hatte mit der Beklagten einen Rahmenvertrag zur Wohngebäudeversicherung geschlossen. Der schriftliche Vertrag enthielt keine vorläufige Deckung für neu erworbene Objekte, obwohl dies in Verhandlungen zugesagt worden sein soll. Ein Gesellschafter der Klägerin ersteigerte eine Liegenschaft, wurde als Eigentümer eingetragen, das Objekt war jedoch bereits zur Wiederversteigerung bestimmt. Am 12.08.1999 zerstörte ein Brand Teile des Gebäudes; die Klägerin geltend machte Versicherungsleistungen, die Beklagte verweigerte die Zahlung. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo wegen Wegfalls der zugesagten vorläufigen Deckung und bezifferte den Schaden teilweise pauschal. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der BGH hob auf und verwies zurück. Der Senat stellte fest, dass die Beklagte vertragswidrig gehandelt hat, die Klägerin aber keinen schlüssigen Vortrag zur Höhe eines ihr entstandenen Vermögensschadens erbracht habe. • Vertragswidriges Verhalten: Der Senat bestätigt, dass die Beklagte bei Vertragsschluss treuwidrig gehandelt hat, sodass Ansprüche aus culpa in contrahendo denkbar sind. • Schadensbemessung und Übergang von Ansprüchen: Bei der Ermittlung des Schadens ist die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen bei vertragsgemäßem Verhalten zu vergleichen. Wären Versicherungsansprüche bestanden, wären diese mit dem Zuschlag bei der Zwangsversteigerung auf den Ersteher übergegangen; dies berührt die Substanz eines möglichen Schadens der Klägerin (§§ 1127, 1128 BGB, §§ 97 ff. VVG). • Bindung an BGH-Rechtsprechung: Der Senat hält an der Entscheidung des BGH fest, nach der Hypothekenrechte sich nicht auf Schadensersatzansprüche erstrecken; relevant bleibt aber die Wirkung der Hypothekenvorschriften für die Schadensbetrachtung. • Fehlende Schadensdarlegung: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, in welcher konkreten Höhe ihr ein Vermögensschaden entstanden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung zugestanden hätte oder dass das Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund bestehender Versicherungsansprüche höher ausgefallen wäre. • Spezifika der Gebäudeversicherung: Die Vorschriften zum Schutz der Realgläubiger in der Gebäudefeuerversicherung schränken die Verfügungsbefugnis über Versicherungsforderungen ein; eine bloße Trennung zwischen materiellem Anspruch des Versicherten und Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers zu Lasten der Realgläubiger ist nicht durchgehend tragfähig. • Keine neuen beweisgesicherten Tatsachen: Später vorgetragene Behauptungen zur Finanzierung und Inanspruchnahme durch die Bank wurden nicht ausreichend belegt; deshalb durfte keine Frist zur Nachholung gewährt werden. • Konsequenz: Mangels schlüssiger Schadensermittlung kann ein durch das vertragswidrige Verhalten verursachter Schaden nicht festgestellt werden, sodass die Klage abzuweisen ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist abzuweisen, weil ein durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entstandener Vermögensschaden nicht schlüssig dargelegt ist. Zwar hat die Beklagte beim Vertragsschluss treuwidrig gehandelt, doch wären bei bestehender Deckung Versicherungsansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren auf den Ersteher übergegangen, sodass der behauptete Anspruch der Klägerin materiell nicht bestanden hätte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe ihr ein konkreter Schaden entstanden ist; darlegungs- und beweismäßige Lücken bei Finanzierung und Einfluss des Brands auf das Versteigerungsergebnis bleiben. Daher fehlt es an der Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, weshalb das erstinstanzliche Urteil bestätigt und die Kosten der Klägerin auferlegt werden.