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Urteil

12 U 115/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zurückweisung der Berufung: Der Beklagte kann von der Klägerin nicht Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, weil kein Kaufvertrag zwischen Klägerin und Leasinggeberin nachgewiesen ist. • Voraussetzung für vom Leasingnehmer geltend gemachte Ansprüche wegen abgetretener Rechte ist das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen Leasinggeberin und der behaupteten Verkäuferin; hierfür trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 3 BGB oder aus werkvertraglicher Pflichtverletzung kommt nicht in Betracht, wenn schuldhafte Aufklärungs- oder Hinweispflichten nicht substantiiert dargetan werden. • Anspruch der Klägerin auf Standgebühren begründet: Bei Annahmeverzug des Beklagten entstehen nach § 304 BGB Aufbewahrungsansprüche gemäß vertraglicher Reparaturbedingungen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Leasingnehmers gegen Vermittlerin ohne nachgewiesenen Kaufvertrag; Standgebühren bei Annahmeverzug • Zurückweisung der Berufung: Der Beklagte kann von der Klägerin nicht Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, weil kein Kaufvertrag zwischen Klägerin und Leasinggeberin nachgewiesen ist. • Voraussetzung für vom Leasingnehmer geltend gemachte Ansprüche wegen abgetretener Rechte ist das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen Leasinggeberin und der behaupteten Verkäuferin; hierfür trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 3 BGB oder aus werkvertraglicher Pflichtverletzung kommt nicht in Betracht, wenn schuldhafte Aufklärungs- oder Hinweispflichten nicht substantiiert dargetan werden. • Anspruch der Klägerin auf Standgebühren begründet: Bei Annahmeverzug des Beklagten entstehen nach § 304 BGB Aufbewahrungsansprüche gemäß vertraglicher Reparaturbedingungen. Die Klägerin betreibt eine Vertragswerkstatt und vermittelte dem Beklagten den Abschluss eines Leasingvertrags über einen Pkw Q 407 mit der Streithelferin als Leasinggeberin. Der Beklagte behauptet, er habe den Pkw unmittelbar bei der Klägerin gekauft und verlangt von ihr die Rückabwicklung gegen Rückgabe des Fahrzeugs wegen Mängeln. Die Klägerin bestreitet, Verkäuferin gewesen zu sein, sie habe als Vermittlerin für die Autohaus Q2 GmbH gehandelt; die Streithelferin stellte der Klägerin den Kaufpreis in Rechnung und zahlte diesen mit Einverständnis der Q2 an die Klägerin. Das Fahrzeug zeigte nach Montage einer Anhängerkupplung Mängel; die Klägerin führte Reparaturen aus. Der Beklagte erklärte Rücktritt und verweigerte die Abholung; die Streithelferin verwertete das Fahrzeug später. Streitgegenstände sind die Frage eines wirksamen Kaufvertragsschlusses mit der Klägerin, Rückabwicklung bzw. Schadensersatz sowie die Zahlung von Standgebühren. • Zentrale Frage war, ob zwischen Klägerin und Streithelferin ein Kaufvertrag über den Pkw zustande gekommen ist; der Beklagte trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast. • Es konnte kein schriftlicher Kaufvertrag mit der Klägerin nachgewiesen werden; vorgelegte Unterlagen sprechen für einen Kaufvertrag zwischen der Autohaus Q2 GmbH und der Streithelferin. • Eine behauptete mündliche Vereinbarung zwischen Beklagtem und Klägerin wurde nicht substanziiert dargelegt; Indizien und Vertragsunterlagen sprechen dagegen; die Klägerin trat als Vermittlerin auf. • Selbst wenn ein Vertrag mit der Klägerin bestünde, blieb offen, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Mängel noch bestanden; die Reparatur erfolgte in der Werkstatt der Klägerin, der Beklagte holte das Fahrzeug nicht ab, und das Prüfgutachten bei Verwertung ergab keine Sachmängel. • Schadensersatzansprüche nach § 311 Abs. 3 BGB oder aus werkvertraglichen Pflichten scheitern mangels ausreichender Darstellung schuldhafter Pflichtverletzungen und eines hinreichend dargelegten Schadens; der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin Aufklärungs- oder Hinweispflichten verletzt hat. • Die Klage der Klägerin auf Zahlung von Standgebühren war begründet: Der Beklagte geriet durch Ablehnung der Rücknahme nach Reparatur in Annahmeverzug; Anspruch folgt aus § 304 BGB in Verbindung mit den Reparaturbedingungen der Klägerin (5 € pro Tag). • Die Nebenintervention der Streithelferin war zulässig; als Leasinggeberin hat sie ein rechtliches Interesse an der Abweisung der Widerklage, weil eine Rückabwicklung des Kaufvertrags den Leasingvertrag beeinträchtigen würde. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Widerklage auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ist unbegründet, weil der Beklagte keinen Kaufvertrag der Klägerin mit der Leasinggeberin nachgewiesen hat und seine Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz nicht substanziiert hat. Die Klage der Klägerin auf Zahlung von Standgebühren für die Zeit vom 10.12.2004 bis 25.2.2005 wurde stattgegeben; der Beklagte befand sich im Annahmeverzug, sodass der Anspruch aus § 304 BGB in Verbindung mit den vertraglichen Reparaturbedingungen besteht. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.