OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 292/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0928.5U292.00.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen angeblich schuldhafter Verletzung der Pflichten der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen über die Abschlüsse von insgesamt drei Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 104.000,00 DM zur Finanzierung des Ankaufs von drei Eigentumswohnungen in einem Objekt in T. Sie erwarb von der Wgesellschaft mbH zwei Eigentumswohnungen zum Preis von je 88.115,00 DM (Wohnung Nr. 50 = Angebot vom 11.04.1995/Annahme vom 18.04.1995 und Wohnung Nr. 51 = Angebot vom 11.04.1995/Annahme 18.04.1995). Die entsprechenden Darlehensverträge sind beide am 20.04./03.05.1995 abgeschlossen worden. Die Wohnung Nr. 56 (Angebot 22.05.1995/Annahme 24.05.1995) hat der Ehemann der Klägerin gekauft und den Kaufpreis über einen Darlehensvertrag vom 19.06./27.06.1995 finanziert. Die Klägerin klagt insoweit aus abgetretenem Recht. Die Darlehen wurden jeweils durch Grundschulden in entsprechender Höhe gesichert. Den Vertragsabschlüssen vorausgegangen ist ein erster Hausbesuch des Vermittlers X einer Firmengruppen X2 aus E Anfang März 2003. Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit Schreiben vom 01.04.1999 ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen widerrufen. Die Klägerin hat behauptet, der Vermittler X habe sie in keiner Weise über die Höhe und die Dauer der Belastungen, die Werthaltigkeit der Immobilie und die Höhe einer Steuerersparnis aufgeklärt. Er habe insbesondere auch die Risiken des geforderten Mietpoolbeitritts sowie des Finanzierungsmodells insgesamt verschwiegen und auch nicht über verdeckte Innenprovisionen aufgeklärt. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, a) an sie 41.356,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; b) sie von allen Verbindlichkeiten aus den Darlehen zu den Kontonummern #####/####, #####/#### und #####/#### freizustellen; c) die an die Beklagte zur Sicherheit abgetretenen Bausparguthaben bei der M Bausparkasse mit den Bausparvertragsnummern 4#####/####, #####/####, #####/####, #####/####, #####/####und #####/####an die Klägerin zurückabzutreten, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schwelm Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 3,2601/1000stel Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 50 bezeichneten Wohnung, gelegen in T, I-Weg, des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schwelm Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 3,206/1000stel Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 51 bezeichneten Wohnung, gelegen in T, I-Weg, des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schwelm Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 3,206/1000stel Miteigentumsanteil nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 56 bezeichneten Wohnung, gelegen in T, I-Weg, mit sämtlichen in den Grundbüchern eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte erforderlich sind; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Monat August 1998 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb der aus dem Klageantrag 1 c) ersichtlichen Immobilien. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die behaupteten Täuschungshandlungen sowie Aufklärungsmängel bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, etwaige Falschangaben oder Täuschungshandlungen seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet weiter, die Beklagte habe über ihre Vertreterin, die M Bausparkasse, Kenntnis davon gehabt, dass von Anfang an überhöhte, d. h. nicht den tatsächlichen Einnahmen entsprechende Mietpoolausschüttungen geplant gewesen sein, die letztlich zu einem Zusammenbruch dieses Systems und zu einer Schädigung der Klägerin führen mussten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin hierüber aufzuklären, die dann von dem Kauf und der Darlehensaufnahme abgesehen hätte. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, und wiederholt im übrigen ihre erstinstanzlichen Anträge. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und erhebt im übrigen die Einrede der Verjährung. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15.03.2001 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache XI ZR 190/99 des Bundesgerichtshofs ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.12.2001 (sogenanntes M2-Urteil) in der Sache entschieden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.01.2006 die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Ausführungen des Landgerichts Dortmund in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch im Hinblick auf die von ihr behauptete Anbahnung der Darlehensverträge in einer Haustürsituation zu. Dies gilt sowohl für etwaige Rückabwicklungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a. F. wie auch für Schadensersatzansprüche, die an eine unterlassene Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Satz HWiG a. F. anknüpfen (vgl. Urteil des BGH vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04). Tatsächlich stand der Klägerin kein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. zu. Zwar ist das Haustürwiderrufsgesetz a. F. grundsätzlich auch auf Realkreditverträge anwendbar (BGH WM 2002, 1181 ff.). Dies ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a. F. unter Beachtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (NJW 2001, 281 ff.). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin eine anfängliche Haustürsituation unterstellt, so wurden ihr Ehemann und sie zur Abgabe ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a. F. bestimmt, wie die gebotene Würdigung des Einzelfalles durch den Senat ergibt (BGH NJW 2003, 1390 f.; NJW 2003, 2529 f.). Gegen eine solche Bestimmung spricht ganz entscheidend der Zeitablauf. Die Beklagte hat genau dargelegt, dass das erste, mehrstündige Gespräch mit dem Zeugen X am 01.03.1995 stattgefunden hat (vgl. Bl. 72 GA). Dieser genauen Zeitangabe ist die Klägerin, die die Kontaktaufnahme zunächst pauschal mit Ende März/Anfang April 1995 angegeben hatte, nicht entgegengetreten, so dass der Senat von einer Aufnahme der Gespräche Anfang März 1995 auszugehen hat. Zwischen der ersten Kontaktaufnahme und den Abschlüssen der Darlehensverträge sind mithin jedenfalls zwei Monate vergangen, so dass von einem fortwirkenden Überraschungsmoment keine Rede sein kann (BGH WM 2003, 1370). Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Klägerin von einer ersten Kontaktaufnahme Ende März/Anfang April1995 ausgeht. Bei der Beurteilung der Fortdauer des Überraschungsmoments ist weiter zu sehen, dass vor den Darlehensverträgen jeweils die notariellen Kaufverträge abgeschlossen worden sind. Besondere Umstände, die trotz des Zeitablaufs für ein Fortbestehen des Überraschungsmoments sprechen könnten, hat die Klägerin nicht vorzutragen vermocht. Ein Ersatzanspruch wegen Nichtaufklärung über die Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz scheidet hier schon deshalb aus, da der jeweilige Kauf zeitlich vor dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt ist und eine mögliche Pflichtverletzung daher nicht schadensursächlich geworden sein kann. 2. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Für die angeblichen Falschangaben des Vermittlers zur Rentabilität des finanzierten Objekts hat die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB einzustehen, weil diese Angaben nicht ihren eigenen Pflichtenkreis betreffen (vgl. BGH NJW 2004, 154, 157). Die Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist nicht dargetan. Ob eine der Ausnahme vorgelegen hat, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 15.03.2005 – XI ZR 135/04) bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank in Betracht zu ziehen sind, nämlich bei Überschreitung der Kreditgeberrolle, Schaffung/Förderung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, einem konkreten Wissensvorsprung oder schwerwiegenden Interessenkonflikt, kann hier im Ergebnis dahinstehen, da sämtliche unter diesen Gesichtspunkten ggf. in Erwägung zu ziehenden Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt sind. Die nach früherem Recht (§ 195 BGB a. F.) maßgebliche 30-jährige Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung der Klage am 21.06.2000 (Bl. 26 GA) unterbrochen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a. F.). Die Unterbrechungswirkungen erfassten alle im Rahmen des Streitgegenstandes in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und bezogen sich auf die geltend gemachte Ersatzpflicht schlechthin (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., Rdnr. 13 zu § 209). Die Aussetzung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 15.03.2001 blieb als solche ohne Folgen für die Unterbrechungswirkung der Klage. Sie war insbesondere weder ein Fall anderweitiger Erledigung noch des Nichtbetreibens im Sinne von § 211 Abs. 1 BGB a. F.. Hingegen erfüllte die Untätigkeit der Parteien nach Beendigung des im Aussetzungsbeschluss in Bezug genommenen Verfahrens durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 ihrerseits dann die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. mit der Folge, dass die Unterbrechungswirkung endete und die Verjährung von neuem zu laufen begann (vgl. BGH NJW 1989, 1729 f.). Dies geschah ohne zeitliche Verzögerung, da die auf die Rechtsfigur der Verjährungshemmung zugeschnittene Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. bezüglich der in § 209 Abs. 1 BGB a. F. geregelten Verjährungsunterbrechung im früheren Recht keine Entsprechung findet (vgl. auch § 211 Abs. 2 BGB a. F.). Die Auffassung der Klägerin, die Unterbrechungswirkung habe solange nicht enden können, wie der Senat keinen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumte, findet weder im Wortlaut von § 211 BGB a. F. noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze. Gerade weil mit der Beendigung des Bezugsverfahrens der Aussetzungsgrund entfiel, bedurfte es keiner „prozessleitenden“ Maßnahme des Gerichts. Auch auf die Kenntnis der Parteien vom Ende des Bezugsverfahrens kommt es insoweit nicht an, ganz abgesehen davon, dass die Parteien bzw. ihre Bevollmächtigten diese Kenntnis sicherlich hatten bzw. nicht ohne – grobe – Fahrlässigkeit ohne Kenntnis vom Ende des Verfahrens bleiben konnten. Keinesfalls durfte die Klägerin auch trotz der unmissverständlichen Bezugnahme auf ein einziges konkretes Vorabentscheidungsverfahren nach dessen Beendigung davon ausgehen, dass die verjährungsrechtlichen Aussetzungswirkungen noch bis zum zeitlichen völlig ungewissen Abschluss ganz anderer – wenn auch inhaltlich verwandter – Verfahren beim Europäischen Gerichtshof fortdauerten. Die nach alledem am 13.12.2001 erneut angelaufene Verjährungsfrist endete alsdann endgültig mit Ablauf des 31.12.2004 und damit weit vor der Wiederaufnahme des Rechtsstreits im Schriftsatz der Klägerin vom 02.01.2006. Die Verjährung wurde, da ihre Unterbrechung nach früherem Recht wie dargelegt am 31.12.2001 bereits geendet hatte, nicht etwa gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gehemmt. Vielmehr lief gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die nach neuem Recht maßgeblichere kürzere, nämlich 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. am 01.01.2002 an. Sie endete nach ungestörtem Lauf am 31.12.2004. Der Senat teilt die in der erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12.12.2005 – 10 O 670/05 – m. w. N.) weitgehend vertretene Auffassung, dass die Verjährungsfrist des neuen Rechts in den in Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB angesprochenen Fällen am 01.01.2002 zu laufen begonnenen hat. Eine zusätzlich auf subjektive Umstände in der Person des Anspruchstellers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. abhebende Meinung (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a. a. O., 65. Aufl., Rdnr. 1 und 6 zu Artikel 229 § 6 EGBGB) verkennt den eindeutigen, allein den genannten Zeitpunkt als objektiven Umstand benennenden Wortsinn dieser Vorschrift. Ein hiervon abweichender, mit der gesetzlichen Regelung vorgeblich verfolgter Sinn und Zweck hat in ihr nicht einmal ansatzweise Ausdruck gefunden und wäre daher unbeachtlich. Auch eine Korrektur dieses Ergebnisses mittels analoger Anwendung des für den Verjährungsbeginn auch auf subjektive Umstände abhebenden § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. im Anwendungsbereich des Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kommt nicht in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass § 199 BGB n. F. den eigentlichen Verjährungsbeginn bestimmt, während Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB das weitere Schicksal einer am 01.01.2002 bereits laufenden Verjährungsfrist regelt. Damit fehlt es an der für einer Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit des zu regelnden mit dem in der betreffenden Norm vorausgesetzten Sachverhalt. Zudem deuten die Gesetzesmaterialien, in denen es zu einem Regelungsziel erklärt wurde, dass die kürzere Frist erst am 01.01.2002 zu laufen beginnt, um zu vermeiden, dass die nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist am 01.01.2002 im Einzelfall bereits abgelaufen sein konnte, auf eine bewusste, der Rechtssicherheit dienende Entscheidung des Gesetzgebers hin, womit auch die für eine Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke fehlt (vgl. BT-Drucksache 14/6040 vom 14.05.2001, Seite 273). Für eine analoge Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. ist um so weniger Raum in Konstellationen, in denen wie hier die bereits nach früherem Recht angelaufene Verjährungsfrist zwischenzeitlich durch Klageerhebung bereits einmal unterbrochen worden ist. Der mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. bezweckte Gläubigerschutz ist in solchen Fällen bereits erschöpft. Doch selbst wenn man für den Beginn der kürzeren Verjährungsfrist nach neuen Recht ergänzend auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den ihren Anspruch begründenden Umständen – das sind diejenigen Tatsachen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen – hier also etwaiger Pflichten der Beklagten zur Aufklärung – abstellte, so wäre auch diese für den hier maßgeblichen Zeitpunk (01.01.2002) zu bejahen. Sämtliche Umstände, auf die die Klägerin auch jetzt ihren Vorwurf der nicht hinreichenden Aufklärung stützt, hat sie bereits im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des Senats in ihrem wesentlichen Kern dargestellt. Dies betrifft u. a. die angeblichen Falschaussagen der Vermittler, die angeblich besonderen Risiken der gewählten Finanzierungsform, die im Darlehensvertrag vorgegebene angeblich vermögensnachteilige Mietpoolmitgliedschaft, die angebliche Inäquivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert – auch aufgrund versteckter Innenprovisionen – wie auch den Vorwurf unzureichender Beleihungswert- und Bonitätsprüfungen. Demgegenüber begründete entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erst die nach ihrer Darstellung im Jahre 2004 erfolgte Kenntnisnahme vom Inhalt des sogenannten M3-Berichts und der gutachterlichen Stellungnahme der Pwc Deutsche Revision die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.. Diese neuen Informationsquellen verbesserten allenfalls ihre prozessualen Darlegungsmöglichkeiten im bereits 2000 anhängig gemachten Rechtsstreit. Im übrigen folgt aus dem sogenannten M3-Bericht (vgl. dort Punkt 4.2.2.2.), dass keinesfalls für alle Mietpools Kreditverbindlichkeiten eingegangen werden mussten, so dass der pauschale Vorwurf, für jedes Objekt seien von Anfang planmäßig überhöhte Ausschüttungen vorgesehen gewesen, nicht nachvollzogen werden kann. Die hier in Rede stehende Mietpoolgemeinschaft in T ist nach der Aufstellung in dem genannten Bericht nicht in die „roten Zahlen“ gekommen, so dass eine bewusste oder fahrlässige Schädigung der Klägerin durch mangelnde Aufklärung nicht festgestellt werden kann. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Hiergegen spricht bereits, dass es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Ausführungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch binnen der am 31.12.2004 ablaufenden Verjährungsfrist den Rechtsstreit weiter zu betreiben. Dass sie hiervon selbst nach zwischenzeitlicher Kenntnisnahme von den von ihr angesprochenen Prüfungsberichten noch bis Ende 2005 abgesehen hat, ist nicht der Beklagten anzulasten. Der Hinweis der Klägerin, die Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht auf Anregung der Parteien erfolgt, greift bereits deswegen nicht, weil das Gesetz hierauf nicht abstellt. Für etwaige deliktische Ansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gelten die vorstehenden Ausführungen im Ergebnis entsprechend (Verjährungsende mit Ablauf 31.12.2004). Auch im Hinblick auf diese Ansprüche waren der Klägerin die Kerntatsachen jedenfalls im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bekannt. Die Klägerin kann der Beklagten schließlich auch keine Rechte aus dem Kaufvertrag entgegenhalten. Einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung von § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz a. F. steht vorliegend § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. entgegen, da der jeweilige Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (vgl. u. a. BGH ZIP 2003, 1741 ff.). Zumindest im Anwendungsbereich des HWiG a. F. gebietet auch eine richtlinienkonforme Auslegung der genannten Bestimmungen keine hiervon abweichende Interpretation (vgl. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04). Ein Realkreditvertrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz a. F. liegt hier vor. Der für die der Klägerin selbst im Mai 1995 gewährten Darlehen zu zahlende anfängliche effektive Jahreszins von 8,44 % lag nur geringfügig oberhalb der Streubreite, die sich laut Monatsbericht der Deutschen Bundesbank im Mai 1995 auf bis zu 8,36 % erstreckte. Gleiches gilt für den dem Ehemann der Klägerin im Juni 1995 gewährten Kredit (8,11 % zu 8,04 %). Ein Einwendungsdurchgriff ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die hierzu ergangene Rechtsprechung war dem Gesetzgeber des § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F. bekannt. Mit dieser Norm sollte in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff eine abschließende gesetzliche Regelung getroffen werden (vgl. BGH WM 2004, 620 ff.). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).