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Urteil

16 U (Baul.) 5/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 39 BauGB setzt das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraus; für Nutzungen im Außenbereich (privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB) ist § 39 BauGB nicht analog anwendbar. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB ist nur dem Eigentümer und nicht einem bloßen Nutzungsberechtigten (Pächter) zugänglich; eine Abtretung ändert daran nichts, wenn die Voraussetzungen des § 42 BauGB nicht erfüllt sind. • Ein Flächennutzungsplan begründet keine unmittelbar aufhebende Rechtslage für die Zulässigkeit nach § 35 BauGB; die Zulässigkeit ist erst im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für Pächter bei Flächennutzungsplanänderung • Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 39 BauGB setzt das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraus; für Nutzungen im Außenbereich (privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB) ist § 39 BauGB nicht analog anwendbar. • Ein Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB ist nur dem Eigentümer und nicht einem bloßen Nutzungsberechtigten (Pächter) zugänglich; eine Abtretung ändert daran nichts, wenn die Voraussetzungen des § 42 BauGB nicht erfüllt sind. • Ein Flächennutzungsplan begründet keine unmittelbar aufhebende Rechtslage für die Zulässigkeit nach § 35 BauGB; die Zulässigkeit ist erst im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Die Klägerin (Beteiligte zu 1) betreibt seit 1998 eine Windkraftanlage auf angepachtetem Grund und beantragte 1999 die Genehmigung zum Bau eines Windparks mit fünf Anlagen. Die Genehmigung wurde teilweise verweigert; insbesondere wies die Behörde einen Antrag auf Windpark ab. Zwischenzeitlich beschloss die Kommune eine Flächennutzungsplanänderung, die Konzentrationsflächen für Windkraft ausweist, wobei das gepachtete Grundstück nicht in diesen Zonen liegt. Die Klägerin beantragte 2002 Entschädigung wegen der hierdurch entfallenen Baugenehmigung; die Behörde lehnte ab und bestätigte dies 2005 im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin nahm Klage auf Entschädigung, berief sich auf analoge Anwendung von § 39 BauGB bzw. auf § 42 BauGB; sie legte später eine Abtretung der Ansprüche des Grundeigentümers vor. Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte erfolglos Berufung ein. • § 39 BauGB setzt das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans voraus; hier lag kein Bebauungsplan vor, sodass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Eine analoge Anwendung des § 39 BauGB kommt nicht in Betracht, weil das Vertrauen in die Fortdauer einer gesetzlich möglichen, aber tatsächlich nicht verwirklichten Außenbereichsnutzung (§ 35 BauGB) nicht die spezifische planerische Gewährleistung besitzt, die § 39 BauGB voraussetzt. • Die Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan stellt keinen automatischen Ausschluss anderer Standorte dar; der Flächennutzungsplan ist keine Rechtsnorm, und die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich bleibt eine Abwägungsentscheidung der Behörde (§ 35 BauGB). • § 42 BauGB gewährt Entschädigung nur dem Eigentümer; ein Nutzungsberechtigter (Pächter) kann daraus kein eigenes Recht ableiten, sodass die Klägerin als Pächterin keinen Anspruch aus § 42 BauGB hat. • Die nachträgliche Abtretung des Anspruchs des Eigentümers an die Klägerin ändert nichts an der materielle-Nichtbegründetheit: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 BauGB sind nicht erfüllt, weil ein Flächennutzungsplan die zulässige Nutzung nicht unmittelbar aufhebt und die Rechtsprechung eine analoge Anwendung von § 42 BauGB in vergleichbaren Fällen verneint hat. • Ein behauptetes Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke besteht nicht; parlamentarische Stellungnahmen und die aktuelle Rechtsprechung sprechen gegen eine Ausweitung der Entschädigungsregelungen auf Fälle wie den vorliegenden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Es besteht weder ein Entschädigungsanspruch nach § 39 BauGB (auch nicht analog) noch nach § 42 BauGB zugunsten der Klägerin als Pächterin oder aus abgetretenem Recht des Eigentümers. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Entschädigung, weil kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorlag, Flächennutzungspläne die Zulässigkeit nicht automatisch aufheben und § 42 BauGB nur dem Eigentümer gerecht wird. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.