Urteil
3 U 4/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Haftung der Beklagten für den Tod des Patienten, da kein ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt werden konnte.
• Eine maligne Hyperthermie (MH) kann atypisch und spät auftreten; fehlende spezifische Befunde entbinden Ärzte nicht automatisch von der Pflicht, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben.
• Fehlerfreie Indikations- und Operationsentscheidung sowie postoperative Betreuung liegen vor, wenn ein erfahrener Sachverständiger die Behandlungsmaßnahmen dem Facharztstandard entsprechend bewertet.
• Eine Verlegung in eine Spezialklinik oder zusätzliche diagnostische Maßnahmen wären weder zeitlich noch aus Sicht der Befunde erfolgversprechend gewesen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei atypisch verlaufener malignen Hyperthermie nach bariatrischer Operation • Keine Haftung der Beklagten für den Tod des Patienten, da kein ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt werden konnte. • Eine maligne Hyperthermie (MH) kann atypisch und spät auftreten; fehlende spezifische Befunde entbinden Ärzte nicht automatisch von der Pflicht, sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. • Fehlerfreie Indikations- und Operationsentscheidung sowie postoperative Betreuung liegen vor, wenn ein erfahrener Sachverständiger die Behandlungsmaßnahmen dem Facharztstandard entsprechend bewertet. • Eine Verlegung in eine Spezialklinik oder zusätzliche diagnostische Maßnahmen wären weder zeitlich noch aus Sicht der Befunde erfolgversprechend gewesen. Die Klägerin, Witwe und Alleinerbin des verstorbenen I., macht gegenüber den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Laparoskopischen Gastric-Banding-Operation am 09.11.2000 und einer Revisionsoperation am 10.11.2000. Kurz vor der ersten Operation hatte der Verstorbene Oberbauchbeschwerden gehabt; die Klinik führte übliche Voruntersuchungen durch. Intraoperativ traten geringfügig erhöhte CO2-Werte und später ein Anstieg des Atemminutenvolumens auf. Postoperativ kam es zu Fieberanstieg und schließlich zum Tod an einer malignen Hyperthermie. Die Klägerin rügt unzureichende Voruntersuchungen, fehlerhafte intra- und postoperative Diagnostik (u.a. Unterlassen von Laboruntersuchungen, fehlende CK-Bestimmung) sowie mangelnde Verlegung in eine Spezialklinik. Das Landgericht wies die Klage mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers ab; auch das OLG bestätigte dies nach erneuter Beweisaufnahme und Gutachtenanhörung. • Der Senat folgt dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des chirurgischen Sachverständigen, das die Befunde einschließlich des rechtsmedizinischen Gutachtens berücksichtigt und die Behandlung als fachgerecht einordnet. • Zur Indikation der Erstoperation: Bei extremer Adipositas war die Operation indiziert; die Voruntersuchungen (klinische Untersuchung, Gastroskopie, Oberbauchsonographie, Labor) waren nach dem Sachverständigen ausreichend; CT/MRT oder zusätzliche Blutdruckmessung waren nicht erforderlich. • Intraoperative Besonderheiten (leichter Anstieg des CO2 in der Ausatemluft, Anstieg des AMV) sind unspezifische Einzelbefunde und nicht mit einer MH vereinbar; sie erklärten sich durch Adipositas, Lagerung und laparoskopische Aufgasung. • Die Entscheidung zur Entfernung des Magenbandes und zur vertikalen Gastroplastik war angesichts der lokalen Verhältnisse vertretbar; die längere Operationsdauer und die verabreichte Isofluranmenge hätten das Auftreten einer MH nicht kausal beeinflusst. • Postoperative Überwachung und Behandlung entsprachen dem erforderlichen Standard; die klinischen Zeichen sprachen zunächst eher für ein septisches Geschehen; spezifische Befunde für eine MH fehlten, so dass differenzialdiagnostisch eine MH nicht begründet war. • Die Obduktion belegte, dass die MH erst wenige Stunden vor dem Tod auftrat; wichtige histologische Zeichen fehlten bei früheren Zeitpunkten, weshalb frühere Laboruntersuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine aufschlussreichen Ergebnisse geliefert hätten. • Eine Verlegung in eine Spezialklinik hätte zeitlich und apparativ keinen wirkungsvollen Behandlungsvorteil gebracht, da die Klinik der Beklagten ausreichend ausgestattet war und die MH zu spät und atypisch manifest wurde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beklagten haften nicht für materiellen oder immateriellen Schadensersatz noch für künftige materielle Schäden. Das Landgerichtsurteil bleibt damit inhaltlich bestehen, weil kein ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler festgestellt werden konnte; die operativen Entscheidungen, die intra- und postoperative Behandlung sowie die Abwägungen zur Diagnostik entsprachen dem Facharztstandard. Eine Verlegung oder zusätzliche diagnostische Maßnahmen wären nach den Befunden nicht erfolgversprechend gewesen, und die MH trat nach pathologischen Befunden erst kurz vor dem Tod atypisch auf, sodass ein rettender Eingriff nicht mehr möglich war. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.