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Beschluss

10 WF 148/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unterhaltsrückstände können wegen langjähriger Nichtgeltendmachung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirken. • Bei Zusammenleben von Kind und unterhaltspflichtigen Eltern wird im Zweifel von Naturalunterhalt ausgegangen; laufender Unterhalt für diese Zeit erlischt. • Bei titulierten Unterhaltsansprüchen kann das Zeitmoment der Verwirkung bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt sein, um Schuldnerschutz zu gewährleisten. • Ein Träger öffentlicher Leistungen muss sein Einforderungsinteresse rechtzeitig deutlich machen; andernfalls kann sich der Verpflichtete auf Nichtinanspruchnahme einstellen.
Entscheidungsgründe
Verwirkung und Erlöschen titulierten Kindesunterhalts bei langjähriger Nichtgeltendmachung • Unterhaltsrückstände können wegen langjähriger Nichtgeltendmachung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirken. • Bei Zusammenleben von Kind und unterhaltspflichtigen Eltern wird im Zweifel von Naturalunterhalt ausgegangen; laufender Unterhalt für diese Zeit erlischt. • Bei titulierten Unterhaltsansprüchen kann das Zeitmoment der Verwirkung bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt sein, um Schuldnerschutz zu gewährleisten. • Ein Träger öffentlicher Leistungen muss sein Einforderungsinteresse rechtzeitig deutlich machen; andernfalls kann sich der Verpflichtete auf Nichtinanspruchnahme einstellen. Der Kläger ist nichtehelicher Vater eines minderjährigen Kindes (Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2 sowie der öffentliche Leistungsträger (Beklagte zu 1) erwirkten 2000 einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger. Der Kläger leistete keine Zahlungen; die Beklagte zu 1 zahlte für bestimmte Zeiträume Leistungen nach dem UVG in Höhe von 4.970,96 €. Der Kläger verbüßte bis September 2002 eine Freiheitsstrafe, war danach zeitweise erwerbstätig und lebte vom 17.07.2004 bis Ende November 2004 mit Kind und Mutter zusammen. Erst 2005 beantragte die Beklagte zu 1 eine vollstreckbare Ausfertigung und forderte die Eltern zur Zahlung auf. Der Kläger wandte im Wege der Vollstreckungsgegenklage ein, Rückstände vor Dezember 2004 seien verwirkt oder erloschen; das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab; der Kläger legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 127 II 2 ZPO ist gegeben. • Erlöschen für Zusammenlebenszeit (17.07.2004–30.11.2004): Leben Kind und beide Eltern im gemeinsamen Haushalt, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Unterhalt in Natur erbracht wurde; laufender Unterhalt für diese Zeit ist daher erloschen. • Verwirkung für frühere Zeiträume: Verwirkung ist Form widersprüchlicher Rechtsausübung und setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus; bei Unterhaltsansprüchen sind an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen, weil sonst erdrückende Schuldenlasten entstehen können. • Titulierte Forderungen: Auch titulierte künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche unterliegen dem Schuldnerschutz; das Zeitmoment kann bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt sein. • Fallanwendung: Das Kind und der Leistungsträger haben über Jahre keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den nach 2002 aus der Haft Entlassenen unternommen; erste erneute Zahlungsaufforderungen erfolgten erst 2005, ohne überzeugende Begründung für das lange Abwarten. • Rechtsfolge: Für die Zeit des Zusammenlebens erloschenere Unterhaltsansprüche und für die Zeit vor dem Zusammenleben teilweise Verwirkung; gleiches gilt für die Ansprüche des Leistungsträgers, da dessen Vortrag unzureichend war. • Prozesskostenhilfe: Dem Kläger wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für die geltend gemachten Klageanträge bewilligt und die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft der Hauptsache teilweise ausgesetzt. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss insoweit für unzulässig, als Rückstände für die Zeit vor dem 01.12.2004 geltend gemacht werden; außerdem wurde die Vollstreckung für einen Betrag von 4.970,96 € bis zur Rechtskraft des Hauptsacheurteils einstweilen eingestellt. Begründend führte das Gericht aus, dass Unterhaltsansprüche für die Zeit des Zusammenlebens in Natur erfüllt und somit erloschen sind und dass für frühere Zeiträume wegen langjähriger Nichtgeltendmachung Verwirkung eingetreten ist. Damit ist der Kläger von der Verpflichtung zur Begleichung der geltend gemachten Rückstände vor Dezember 2004 befreit, soweit die Voraussetzungen der Erlöschung und Verwirkung greifen. Die Beklagten konnten ihre Forderungen für diese Zeiträume nicht durch Zwangsvollstreckung durchsetzen.