Beschluss
11 UF 184/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wiederheirat des Versorgungspflichtigen ist ein wegen der neuen Ehe entstandener Rentenmehrbetrag bei der Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils nicht einzubeziehen.
• Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist auf die Bruttorente abzustellen; individuelle Steuer- und Krankenversicherungsabzüge bleiben unberücksichtigt, es sei denn, im Einzelfall rechtfertigt eine unbillige Härte eine Abweichung (§ 1587 h Nr. 1 BGB).
• Ein bereits öffentlich-rechtlich durch Teilausgleich ausgeglichener Rentenbetrag ist im schuldrechtlichen Ausgleich durch Rückdynamisierung und Aktualisierung nach den Vorgaben der Barwertverordnung zu berücksichtigen; die so ermittelte Anrechnung darf nicht einfach in nominaler Höhe abgezogen werden.
Entscheidungsgründe
Bereinigung schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Wiederheirat und Teilausgleich • Bei Wiederheirat des Versorgungspflichtigen ist ein wegen der neuen Ehe entstandener Rentenmehrbetrag bei der Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils nicht einzubeziehen. • Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist auf die Bruttorente abzustellen; individuelle Steuer- und Krankenversicherungsabzüge bleiben unberücksichtigt, es sei denn, im Einzelfall rechtfertigt eine unbillige Härte eine Abweichung (§ 1587 h Nr. 1 BGB). • Ein bereits öffentlich-rechtlich durch Teilausgleich ausgeglichener Rentenbetrag ist im schuldrechtlichen Ausgleich durch Rückdynamisierung und Aktualisierung nach den Vorgaben der Barwertverordnung zu berücksichtigen; die so ermittelte Anrechnung darf nicht einfach in nominaler Höhe abgezogen werden. Die Parteien heirateten und trennten sich 1997; die Ehe wurde 1998 geschieden. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich 1998 wurde ein Teilanspruch der Antragstellerin berücksichtigt, für einen noch nicht ausgeglichenen Teil wurde der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten. Der Antragsgegner heiratete erneut 2001 und bezieht seit 2002 eine Betriebsrente, die jährlich um 1 % steigt und durch den früheren Teilausgleich gekürzt ist. Die Antragstellerin verlangt seit Oktober 2004 die Durchführung des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht setzte eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente fest, wobei es den durch die Wiederheirat entstandenen Rentenmehrbetrag nicht herausrechnete und den öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrag in nominaler Höhe abzog. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sowohl die Herausrechnung des Wiederheiratsmehrbetrags als auch die Berechnungsweise des Abzugs des Teilausgleichs beanstandete. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und passte die Zahlbeträge an. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1587f, 1587g, 1587a, 1587c, 1587h BGB und die Barwertverordnung für Rückdynamisierung und Aktualisierung. • Wiederheirat: Eine wegen der erneuten Ehe eingetretene Steuervorteilswirkung ist kein zu berücksichtigender Zuschlag nach §§ 1587g, 1587a Abs. 8 BGB, weil sie nicht latent im Anrecht zum Ehezeitende lag; daher ist der Rentenmehrbetrag, der auf die neue Ehe zurückgeht, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils herauszurechnen. • Bruttorentenmaßstab: Der Ausgleich ist nach herrschender BGH-Rechtsprechung aus der Bruttorente zu berechnen; individuelle Belastungen wie Steuern und Krankenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich nicht abzuziehen, solange keine unbillige Härte dargelegt ist (§ 1587h Nr.1 BGB). • Teilausgleich: Ein bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichener Rentenbetrag ist im schuldrechtlichen Ausgleich durch Rückdynamisierung und Aktualisierung nach den Vorgaben der (aktuellen) Barwertverordnung in umgekehrter Reihenfolge zu berechnen; einfache Nominalabzüge sind nicht zulässig. • Praktische Anwendung: Unter Berücksichtigung der Herausrechnung des Wiederheiratsmehrbetrags und der Rückdynamisierung des 1998 ausgeglichenen Anteils ergaben sich konkret ein geringerer Ehezeitanteil und ein um den rückdynamisierten Betrag verminderter Anspruch; daraus folgten angepasste Monatsbeträge für verschiedene Zeitabschnitte. • Dynamisierung: Der schuldrechtliche Ausgleich wird nicht dynamisch tituliert, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nicht prognostizierbar ist. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig verteilt; die erstinstanzliche Kostenentscheidung blieb bestehen. Der Beschwerde des Antragsgegners wurde teilweise stattgegeben. Der auf der Wiederheirat beruhende Rentenmehrbetrag ist bei der Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils herauszurechnen; insoweit verringert sich der zu teilende Betrag erheblich. Für die bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anteile ist eine Rückdynamisierung und Aktualisierung nach der Barwertverordnung vorzunehmen; danach ist dieser rückdynamisierte Betrag von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen. Die Zahlungspflichten des Antragsgegners wurden deshalb neu festgesetzt: ein Rückstand für Nov. 2004 bis Juni 2005 von 3.512,56 Euro sowie monatliche Renten von 481,31 Euro für Juli 2005–Juni 2006 und 488,31 Euro ab Juli 2006. Damit siegt die Antragstellerin bezüglich des verbleibenden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs, allerdings in reduzierter Höhe gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sowohl der durch Wiederheirat verursachte Mehrbetrag ausgeschlossen als auch der bereits bewirkte Teilausgleich gebührend rückdynamisiert und angerechnet wurde.