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Beschluss

1 WF 157/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beiordnungsbeschluss, der einen neuen Verteidiger nur insofern zuweist, als der Staatskasse keine weiteren Kosten entstehen, bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des neu beigeordneten Rechtsanwalts. • Die bloße einseitige Einschränkung im Beiordnungsbeschluss genügt nicht; das Gericht muss die Gründe für den Anwaltswechsel ermitteln und das Einverständnis des neu beigeordneten Anwalts zur Beschränkung der Vergütung einholen. • Gegen eine nicht antragsgemäße Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde zulässig; die Beschwerdefrist beginnt nicht vor formeller Zustellung des Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Beiordnung neuen Rechtsanwalts unter Kostenausschluss verlangt Einwilligung des neuen Anwalts • Ein Beiordnungsbeschluss, der einen neuen Verteidiger nur insofern zuweist, als der Staatskasse keine weiteren Kosten entstehen, bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des neu beigeordneten Rechtsanwalts. • Die bloße einseitige Einschränkung im Beiordnungsbeschluss genügt nicht; das Gericht muss die Gründe für den Anwaltswechsel ermitteln und das Einverständnis des neu beigeordneten Anwalts zur Beschränkung der Vergütung einholen. • Gegen eine nicht antragsgemäße Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde zulässig; die Beschwerdefrist beginnt nicht vor formeller Zustellung des Beschlusses. Der Antraggegner wechselte seinen Verfahrensbevollmächtigten; das Familiengericht ordnete mit Beschluss vom 19.8.2005 im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe statt der bisherigen Rechtsanwältin L den neu gewählten Rechtsanwalt I bei, beschränkte die Beiordnung aber dahingehend, dass der Staatskasse dadurch keine weiteren Kosten entstehen dürften. Eine Einverständniserklärung des neu beigeordneten Anwalts wurde nicht eingeholt. Rechtsanwalt I führte das Mandat fort, beantragte Gebührenfestsetzung und machte Vergütungsansprüche geltend. Das Amtsgericht wies darauf hin, die Beschränkung verhindere eine erneute Auszahlung bereits gezahlter Gebühren. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt I die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses; das Amtsgericht legte die Sache dem Senat vor. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 127 II ZPO ist statthaft und nicht verspätet; bei formloser Mitteilung beginnt die Beschwerdefrist erst mit der tatsächlichen Bekanntgabe bzw. mit den besonderen Beginnregeln bei nicht förmlicher Zustellung. • Beiordnungsrecht und Schutz der Staatskasse: Nach § 121 ZPO kann das Gericht grundsätzlich nur einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt anordnen und Maßnahmen gegen mutwillige Umbestellungen treffen; ein Anwaltswechsel ist nachvollziehbar zu begründen. • Vergütungsanspruch des neuen Anwalts: Die Vergütung des neu beigeordneten Anwalts bemisst sich an dessen eigener Tätigkeit; eine einseitige Beschränkung der Beiordnung auf bereits nicht verdiente Kosten ist nur wirksam, wenn der neu beigeordnete Anwalt dem ausdrücklich zustimmt. • Erforderliches Verfahren: Das Gericht hätte die Gründe für den Anwaltswechsel erfragen und das Einverständnis des neu beigeordneten Anwalts einholen müssen; ohne dieses Einverständnis kann die Beschränkung der Beiordnung nicht Bestand haben. • Folgeentscheidung: Mangels Einverständnisses war die nur eingeschränkte Beiordnung aufzuheben; eine vollständige Aufhebung des Umbestellungsbeschlusses kam wegen des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht. Der Senat hat die sofortige Beschwerde erfolgreich gemacht und den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Einschränkung entfällt, wonach der neue Anwalt nur zugewiesen werde, "insofern...als der Staatskasse keine weiteren Kosten dadurch entstehen". Damit bleibt die Beiordnung des Rechtsanwalts I bestehen ohne diese Kosteneinschränkung, weil das Gericht das erforderliche Einverständnis des neu beigeordneten Anwalts nicht eingeholt hatte. Eine vollständige Aufhebung der Beiordnung kam nicht in Betracht, da dies eine Verschlechterung zu Lasten des Antragsgegners bedeutet hätte. Die Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.