Beschluss
6 WF 160/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Raten für ein vorprozesslich aufgenommenes Pkw-Finanzierungsdarlehen sind bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, wenn dem Darlehensnehmer der Verkauf des Fahrzeugs nicht zuzumuten ist.
• Bei zumutbarer beruflicher Nutzung eines bereits vorhandenen Pkw sind Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anzuerkennen; die Kilometerpauschale kann wegen bereits berücksichtigter Wertminderung des Pkw zu kürzeren Sätzen zu bemessen sein.
• Eine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts darf nicht pauschal auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beschränkt werden; Mehrkosten rechtfertigen eine Beschränkung nur, wenn sie von vornherein erheblich sind.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Pkw-Finanzierungskosten und Beiordnung auswärtigen Rechtsanwalts bei PKH • Raten für ein vorprozesslich aufgenommenes Pkw-Finanzierungsdarlehen sind bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen, wenn dem Darlehensnehmer der Verkauf des Fahrzeugs nicht zuzumuten ist. • Bei zumutbarer beruflicher Nutzung eines bereits vorhandenen Pkw sind Fahrtkosten zur Arbeitsstätte anzuerkennen; die Kilometerpauschale kann wegen bereits berücksichtigter Wertminderung des Pkw zu kürzeren Sätzen zu bemessen sein. • Eine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts darf nicht pauschal auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beschränkt werden; Mehrkosten rechtfertigen eine Beschränkung nur, wenn sie von vornherein erheblich sind. Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Bedürftigkeitsprüfung bestimmte Kosten nicht und ordnete die Beiordnung eines Anwalts nur zu den Bedingungen eines bei dem Amtsgericht zugelassenen Anwalts an. Strittig war insbesondere, ob die Raten für ein vor Prozessbeginn aufgenommenes Pkw-Darlehen sowie Fahrten zur Arbeitsstätte und bestimmte Versicherungsbeiträge bei der Einkommensberechnung anzusetzen sind. Die Beklagte wohnt mehrere Kilometer von ihrer Arbeitsstelle entfernt und nutzt den Pkw beruflich. Die finanzielle Belastung durch Anzahlung und monatliche Raten wurde vorgetragen; außerdem ging es um die Frage, ob ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. • Zulässig war die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO; die Abänderung war begründet. Nach §115 Abs.1 Nr.4 ZPO sind Tilgungsraten eines vor Prozessbeginn aufgenommenen Darlehens grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Ein Verkauf des Fahrzeugs ist unzumutbar, wenn der private Verkaufserlös wegen Vorfälligkeitsentschädigung und üblicher Abschläge voraussichtlich die Ablösung nicht vollständig decken würde und die Raten in keinem auffälligen Missverhältnis zum Einkommen stehen. Bei einer einfachen Entfernung von etwa 6–8 km ist die berufliche Nutzung des Pkw für die Bedürftigkeitsprüfung anzuerkennen. Die Reisekosten sind zusätzlich zu den Finanzierungskosten nur mit einem reduzierten Kilometersatz zu berücksichtigen, da Pauschalen den Wertverlust mit erfassen; der Senat setzte 0,11 €/km an. Private Krankenversicherungskosten sind jedenfalls in angemessenem Umfang als berücksichtigungsfähig anzusehen; Kosten für Lebensversicherungen der Kinder sind nicht anzuerkennen, wenn kein Zugriff des Anspruchstellers dargelegt ist. Zur Beiordnung nach §121 Abs.3 ZPO: Eine Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ist nur zulässig, wenn durch die Zulassung eines auswärtigen Anwalts von vornherein erhebliche Mehrkosten entstünden. Vorliegend sind bei nur einem zu erwartenden Gerichtstermin die entstehenden Kosten eines auswärtigen Anwalts nicht wesentlich höher als die kombinierte Lösung mit Verkehrsanwalt und Hauptbevollmächtigtem; daher entfällt die Beschränkung. • Wesentliche Normen: §115 Abs.1 Nr.4 ZPO, §121 Abs.3 ZPO; verfassungsrechtliche Erwägungen zur Gleichbehandlung aus Art.3 Abs.1 GG und allgemeinem Rechtsstaatsprinzip wurden berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg. Die Verpflichtung zur Ratenzahlung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe entfällt, da die Pkw-Darlehensraten und die angemessenen Fahrtkosten zur Arbeit bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind und ein Verkauf des Fahrzeugs der Beklagten nicht zumutbar ist. Die monatliche verfügbare Restsumme verbleibt so gering, dass keine Ratenleistung verlangt werden kann. Ferner wurde die Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines bei dem Amtsgericht zugelassenen Anwalts aufgehoben, weil bei nur einem zu erwartenden Gerichtstermin keine erheblichen Mehrkosten durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehen. Eine Kostenersatzpflicht wurde nicht angeordnet.