Beschluss
15 W 87/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauergenehmigung einer geschlossenen Unterbringung ist auch nachträglich prüfbar; es besteht ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit bereits erledigter Freiheitsentziehungen.
• Zur Rechtmäßigkeit einer Unterbringung nach §1906 BGB müssen die Gerichte die Art, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch nachvollziehbare tatsächliche Feststellungen stützen.
• Vor Verlängerung oder Bestätigung einer unterbringenden Maßnahme ist der Betroffene grundsätzlich erneut mündlich anzuhören; hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Anhörung zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen würde.
• Ein Gutachten nach §70e FGG muss Art und Ausmaß der Erkrankung, Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung und die Prüfung milderer, geeigneter Maßnahmen enthalten.
• Unklare Begründungen des Amtsgerichts (z. B. ob vorläufig oder endgültig) können die Genehmigung rechtswidrig machen, wenn dadurch die erforderlichen Feststellungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz- und Sachanforderungen bei Verlängerung geschlossener Unterbringung • Die Fortdauergenehmigung einer geschlossenen Unterbringung ist auch nachträglich prüfbar; es besteht ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit bereits erledigter Freiheitsentziehungen. • Zur Rechtmäßigkeit einer Unterbringung nach §1906 BGB müssen die Gerichte die Art, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme durch nachvollziehbare tatsächliche Feststellungen stützen. • Vor Verlängerung oder Bestätigung einer unterbringenden Maßnahme ist der Betroffene grundsätzlich erneut mündlich anzuhören; hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Anhörung zur Sachaufklärung erkennbar nichts beitragen würde. • Ein Gutachten nach §70e FGG muss Art und Ausmaß der Erkrankung, Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung und die Prüfung milderer, geeigneter Maßnahmen enthalten. • Unklare Begründungen des Amtsgerichts (z. B. ob vorläufig oder endgültig) können die Genehmigung rechtswidrig machen, wenn dadurch die erforderlichen Feststellungen fehlen. Die Betroffene wurde zunächst wegen psychischer Erkrankung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht; das Amtsgericht genehmigte die Unterbringung und bestellte eine Betreuerin. Auf Antrag der Betreuerin erteilte das Amtsgericht eine Verlängerung der Unterbringung bis 13.03.2006; der Verfahrenspfleger und die Betroffene legten Beschwerde ein. Das Landgericht bestätigte die Verlängerung, ohne die Betroffene erneut mündlich umfassend anzuhören. Entscheidungsgrundlagen waren ältere Gutachten und zwischenzeitliche ärztliche Stellungnahmen, die nach Auffassung der Beschwerdeführer unzureichend waren. Die Betroffene begehrt letztlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Fortdauer der geschlossenen Unterbringung. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war statthaft; ein Feststellungsinteresse besteht auch nach Vollzug der Maßnahme wegen des verfassungsrechtlichen Rechts auf effektiven Rechtsschutz. • Anhörungspflicht: Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör und die prozessualen Anhörungspflichten, wenn es vor Verlängerung einer Freiheitsentziehung im Beschwerdeverfahren nicht erneut mündlich anhört und dadurch keinen persönlichen Eindruck des Betroffenen gewinnt. • Verfahrensfehler: Das Landgericht berücksichtigte ärztliche Stellungnahmen ohne der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies ist verfahrensfehlerhaft, weil nicht allein die Stellungnahme des Verfahrenspflegers genügt. • Begründungspflicht und Gutachtenanforderungen: Bei Annahme einer endgültigen Unterbringung zur Heilbehandlung verlangt §1906 Abs.1 Nr.2 BGB in Verbindung mit §70e FGG ein aktuelles, detailliertes Sachverständigengutachten, das Art und Ausmaß der Erkrankung, die gesetzliche Prüfung der Freiheitsentziehung und mögliche Alternativen darlegt. • Unklarheit über Maßnahmeart: Der Beschluss des Amtsgerichts ließ offen, ob die Genehmigung vorläufig oder endgültig war; fehlende Feststellungen zur Erforderlichkeit und Dauer der Maßnahme führen zur Rechtswidrigkeit. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen erfüllten nicht die geforderten Anforderungen, insbesondere fehlten ausreichende Angaben zu konkreten Behandlungsmaßnahmen, Risiken, Heilungsaussichten und Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung. Der Senat stellt fest, dass die Anordnung der Fortdauer der geschlossenen Unterbringung durch das Amtsgericht (25.01.2006) und die Bestätigung durch das Landgericht rechtswidrig war. Entscheidungsfehler liegen insbesondere in der unterlassenen erneuten mündlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren und in unzureichenden tatsächlichen Feststellungen, da die erforderlichen Gutachtenanforderungen nicht erfüllt wurden. Wegen unklarer Angaben, ob die Genehmigung vorläufig oder endgültig sein sollte, und wegen fehlender Angaben zu Art, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Heilbehandlung konnte die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung nicht überprüft werden. Damit ist die Verlängerung der Unterbringung nicht rechtmäßig; der Feststellungsantrag der Betroffenen wird demnach stattgegeben. Der Gegenstandswert der dritten Instanz wurde auf 2.000,00 € festgesetzt.