OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 186/05

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0407.20U186.05.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. August 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. August 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verbindlichkeit einer ihr von der Beklagten auf der Grundlage deren neu gefaßter Satzung vom 09.02.2002 mitgeteilten Startgutschrift. Die Klägerin ist bei der Sparkasse E beschäftigt, die ihrerseits Mitglied bei der Beklagten ist und ihre Arbeitnehmer bei der Beklagten pflichtversichert hat. Als Mitglied der Beklagten ist die Sparkasse verpflichtet, den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anzuwenden (vgl. § 11 der Satzung). Die Tarifpartner haben sich im Tarifvertrag "Altersvorsorge-TV Kommunal (ATV K)" vom 01.03.2002 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt. Die neu gefaßte Satzung der Beklagten vom 09.02.2002 stellt die Umsetzung der Vorgaben aus dem Tarifvertrag dar. Die Klägerin gehört den rentenfernen Jahrgängen (nach dem 01.01.1947 geborene) an. In einer Mitteilung vom 18.11.2002 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf 264,46 € beziffert und ihr eine entsprechende Startgutschrift von 66,12 Versorgungspunkten erteilt. Nach § 72 (3) der Satzung (n.F.) sind Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises schriftlich unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben. Die Klägerin ist in der Mitteilung vom 18.11.2002 entsprechend belehrt worden. Als Raktion auf eine Vielzahl von Beanstandungen gegen die Reform der Zusatzversorgung und im Hinblick auf inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren - z.B. das Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.09.2005 (12 U 99/04) zur VBL-Satzung - hat die Beklagte unstreitig ihren Versicherten zugesichert, auf die Berufung auf alle Ausschlußfristen wegen der Berechnung der Startgutschriften sowie auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis nach höchstricherlicher Klärung feststeht, ob eine Neugestaltung der Berechnung der Startgutschriften durch die Tarifpartner erforderlich werden wird. Bis dahin würden die nach der derzeitigen Satzung berechneten Startgutschriften in der Schwebe gehalten unabhängig davon, ob ein Versicherter die Berechnung beanstandet habe oder nicht. Die Klägerin hat sowohl die Umstellung des bisherigen Gesamtversorgungssystems auf das Punktemodell als auch insbesondere die Grundlagen der Berechnung ihrer Startgutschrift für unwirksam gehalten. Es fehle bereits an einer einvernehmlichen Regelung nach § 305 Abs. II BGB. Es entspreche nicht sachlich proportionalen Gründen, bei der Berechnung der Startgutschriften die Steuerklasse des Versicherten zum Stichtag 31.12.2001 zugrundezulegen. Unangemessen benachteiligend sei es auch, die anzurechnende Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren (entsprechend § 18 II BetrAVG) zu berechnen und nicht eine individuelle Rentenauskunft des Sozialversicherungsträgers zugrundezulegen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die von der Beklagten unter dem 18.11.2002 vorgenommene Mitteilung der Startgutschrift aus der Pflichtversicherung der Klägerin bei der Beklagten unwirksam ist und die Klägerin in ihren individuellen Rechten verletzt ist, insbesondere insoweit, als sie 1. hinter die bereits am 31.12.2001 aus der Gesamtversorgungszusage erdiente staatliche Versorgungsanwartschaft zurückfällt, 2. hinter die bereits am 31.12.2001 erdiente Dynamik zurückfällt, 3. die der Klägerin zugesagte Steigerungsraten bis zum Erreichen des Höchstversorgungssatzes nicht enthält; hilfsweise festzustellen, 1. daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatz- rente nach ihrer Satzung in der Fassung der 21. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht: a) 31.12.2001 b) Eintritt des Versicherungsfalles, 2. daß die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gem. § 42 (2) ZKW i.d.F. 21.SÄ in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte zu berücksichtigen, 3. daß die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 73 ZKW n.F. zugrunde zu legen, 4. daß die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 34 (3) ZKW n.F. anzuwenden. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Feststellungsklage für unzulässig und die Einwände der Klägerin gegen die Berechnung der Startgutschrift für ungerechtfertigt gehalten. Das LG hat die Klage abgewiesen und die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell für rechtmäßig erachtet. Grundrechtsverstöße seien nicht festzustellen. Auf den Inhalt des am 09. August 2005 verkündeten Urteils wird - auch wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz - Bezug genommen. Die Klägerin greift das Urteil mit ihrer Berufung an und verfolgt ihre Anträge aus erster Instanz weiter. Weiterhin beantragt sie hilfsweise, 1) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach ihrer Satzung in der Fassung der 21. Änderung bei Eintritt des Versicherungsfalls zum 31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der Satzung a.F. im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages, 2) festzustellen, daß die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Sie wiederholt die schon in erster Instanz vertretenen Argumente. Das Landgericht sei schon im Ansatz fehlerhaft davon ausgegangen, daß es sich bei der Aussicht auf eine Zusatzversorgung nicht um erdiente, sondern um verfallbare Anwartschaften handele, weil die Höhe der Zusatzversorgungsrente vor Eintritt des Rentenfalls nicht feststehe. Durch die vorgenommenen Änderungen der Satzung komme es zu erheblichen und gravierenden Einschnitten bei der Versorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, für die sachlich proportionale Gründe fehlten. Ohne Begründung gehe das Landgericht davon aus, daß die Aufgabe des Gesamtversorgungssystems, das den Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine beamtenähnliche Altersversorgung sicherstellen sollte, zulässig sei. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet. 1) Der Hauptantrag, der darauf gerichtet ist, eine Unwirksamkeit der Mitteilung der Startgutschrift vom 18.11.2002 festzustellen, ist unzulässig. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht ersichtlich (§ 256 Abs. I ZPO). Gemäß § 72 (3) der Satzung (Neufassung vom 09.07.2002) soll zwar durch die Mitteilung der Startgutschrift eine Ausschlußfrist in Gang gesetzt werden; der Satzungsgeber bezweckte mit dieser Regelung, den Wert der von den Versicherten bis zum 31.12.2001 erlangten Rentenanwartschaften zeitnah verbindlich festzuschreiben und sie einer späteren Überprüfungsmöglichkeit zu entziehen. Bei diesem von der Satzung vorgesehenen Verlauf entfaltet die Mitteilung der Startgutschrift nach Ablauf der Frist eine bindende Wirkung, die der durch die mitgeteilte Startgutschrift möglicherweise in seinen Rechten verletzte Versicherte nur durch ein fristgemäßes Vorgehen gegen die Startgutschrift selbst oder gegen die Mitteilung verhindern kann. Die Mitteilung begründet in diesem Fall ein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Versicherten, das grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 256 I ZPO) sein kann; wegen der Gefahr, daß die mitgeteilte Startgutschrift allein durch Fristablauf Verbindlichkeit erlangt und eine spätere Überprüfung im Versicherungsfall nicht mehr möglich ist, ist auch ein Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage zu bejahen. Anders allerdings als in dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 22.09.2005 (12 U 99/04) zugrunde liegenden Fall, in dem auch der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers bejaht, hat die Beklagte nicht nur der Klägerin, sondern auch ihren übrigen Versicherten gegenüber auf die Berufung auf die Ausschlußfrist verzichtet und zugesagt, die Verbindlichkeit der errechneten Startgutschriften im Hinblick auf die anstehende höchstrichterliche Klärung der auch in diesem Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen in der Schwebe zu halten. Dies ist von der Beklagten in der mündlichen Erörterung von dem Senat noch einmal bestätigt worden. Hintergrund dieser Entscheidung der Beklagten ist, daß gegen die Umstellung des Gesamtversorgungssystems in der Zusatzversorgung auf ein Punktesystem bundesweit eine Vielzahl von Klagen mit gleichgerichteten Beanstandungen erhoben worden sind, die sich gegen die VBL als die größte Zusatzversorgungsanstalt im Bundesgebiet, aber auch gegen andere Zusatzversorgungskassen richten. Die Problematik ist jeweils identisch, wie sich auch aus der oben bereits erwähnten Entscheidung des OLG Karlsruhe zur VBL-Satzung ablesen läßt. Die Beklagte entscheidet ebenso wie die VBL und andere Zusatzversorgungsanstalten über die zu gewährenden Leistungen und über die Startgutschriftenregelung nicht autonom, sondern sie setzt im Wesentlichen Tarifrecht um. Sollte der inzwischen mit der Problematik befaßte IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ebenso wie das OLG Karlsruhe die Startgutschriftenregelung für rentenferne Jahrgänge für unwirksam halten, wird das notwendig dazu führen, daß die Tarifpartner eine Neugestaltung der Berechnung der Startgutschriften unter Berücksichtigung der beanstandeten Punkte vornehmen, die sodann ebenso wie zuvor der ATV K vom 01.03.2002 von der Beklagten in ihrer Satzung umzusetzen sein wird. Nach der von der Beklagten erteilten Zusage stehen die nach derzeit geltender Satzung errechneten Startgutschriften unter dem Vorbehalt einer möglichen Satzungsänderung nach erfolgter höchstrichterlicher Klärung, und dies unabhängig davon, ob ein Versicherter Klage erhoben hat oder nicht. Sollte der BGH, was ebenfalls als möglich im Raum steht, die beanstandete Startgutschriftenregelung für wirksam halten, wird die Beklagte den Versicherten davon Mitteilung machen müssen, wenn sie die Ausschlußfristen wieder in Gang setzen und die Verbindlichkeit der mitgeteilten Startgutschriften herbeiführen will. Bis zu einer solchen neuen Mitteilung jedoch drohen der Klägerin keine Nachteile aus der Mitteilung vom 18.11.2002, so daß kein Rechtschutzbedüfnis für ihren Feststellungsantrag gegeben ist. Richtig ist der in der mündlichen Verhandlung erörterte Einwand der Klägerin, daß die derzeit schon beim BGH anhängigen Verfahren einer Entscheidung in diesem Rechtsstreit weder vorgreiflich noch daß sie geeignet sind, Rechtskraft gegenüber den Parteien dieses Verfahrens zu entfalten. Der Senat verneint das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht wegen der anderweitig anhängigen Verfahren, sondern wegen der erörterten Zusage, die die Beklagten unstreitig auch gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Ein Zusammenhang mit den anderweitig anhängigen und vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren besteht nur insofern, als die in diesen Verfahren ergehenden Entscheidungen Einfluß auf die Tarifpartner entfalten, an deren Entscheidungen dann wiederum die Beklagte gebunden sein wird. Die Erkenntnis dieser Zusammenhänge hat die Beklagte zur Abgabe ihrer Zusicherung bewogen. Aus diesem Grund treffen auch die Überlegungen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2006 nicht zu. Deshalb stellt sich nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, wie viele Parallelverfahren nötig sein sollen, um das Rechtsschutzbedürfnis in ihrem Fall zu verneinen. Es geht nicht um die Anzahl der übrigen Verfahren, sondern allein um die Zusicherung der Beklagten, die ihren Versicherten mitgeteilten Startgutschriften bis zu der anstehenden gerichtlichen Klärung der offenen Streitfragen in der Schwebe zu halten und nicht in dem Sinne verbindlich werden zu lassen, daß sie durch Fristablauf einer Überprüfung entzogen werden. Schließlich ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung auch nicht damit zu begründen, daß sie möglichst zeitnah einer Klärung der Startgutschrift als Grundlage für eine Entscheidung darüber bedürfe, ob für sie neben der Sozialversicherungsrente und der Zusatzversorgung eine weitere private Absicherung erforderlich ist. Es ist eine Besonderheit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, daß die tatsächliche Höhe der Rente aus der Zusatzversorgung sich während des Laufes eines Versicherungsverhältnisses nicht verbindlich berechnen läßt. Die Höhe der Rente läßt sich zuverlässig erst bei Eintritt des Versicherungsfalles bestimmen, da sie von vielen Faktoren abhängig ist, die sich bis zum Versicherungsfall auch mehrfach ändern können. Deshalb erlaubt die Höhe der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge keine Berechnung der zu erwartenden Rente. Im übrigen gilt: Eine Entscheidung des Senats in der Sache würde die Klägerin einer Klärung ihrer Startgutschrift zeitlich nicht einmal näher bringen. Wie in den anderen Fällen auch wird eine solche Entscheidung nicht unangefochten bleiben, zumal schon im Hinblick auf die notwendige Klärung grundsätzlicher Fragen und auf die beim Bundegerichtshof anhängigen Verfahren die Revision zugelassen werden müßte. Auch zeitlich drohen der Klägerin somit keine Nachteile. Ob die Klägerin eine nach Abschluß der derzeit beim BGH anhängigen Verfahren möglicherweise erforderliche erneute Satzungsänderung akzeptieren wird oder auch diese auf den gerichtlichen Prüfstand stellen will, läßt sich in diesem Verfahren ohnehin nicht klären, so daß der weitere Verlauf auch nach einer Entscheidung des Senats in der Sache weiterhin offen bleiben würde. Schließlich hat auch die Klägerin zu erkennen gegeben, daß es ihr für ihre Zukunftsplanung auf eine zeitnahe Entscheidung des Senats in der Sache nicht vordringlich ankommt. Das folgt aus ihrem Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des BGH zum Ruhen zu bringen. 2) Die Hilfsanträge zu Ziff. 1 bis 4 aus der Berufungsbegründung sowie der Hilfsantrag zu Ziff. 1) aus dem Schriftsatz vom 02.03.2006 sind sämtlich unbegründet. Der Senat läßt offen, ob die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift in der Satzung der Klägerin unwirksam sind, wie es das OLG Karlsruhe in der oben genannten Entscheidung zu den entsprechenden Regelungen der VBL-Satzung ausführlich begründet hat. Der Senat schließt sich allerdings insoweit der Entscheidung des OLG Karlsruhe an, als auch der Senat eine gerichtliche Entscheidung für unzulässig hält, die in den verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsetzungsbereich der Tarifvertragsparteien eingreift (OLG Karlsruhe, Urt.v.22.09.2005, unter B IV 12 a). Es besteht weder ein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung eines bestimmten Wertes der Anwartschaft oder der Startgutschrift, noch ist es zulässig, die Beklagte an einen bestimmten Berechnungsmodus zu binden. Feststellungen etwa zu einer Mindestleistung nach der alten Satzung, der dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zugrundezulegenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer Dynamisierung der Startgutschrift würden auf eine Korrektur der Entscheidung der Tarifpartner hinauslaufen, die den Gerichten nicht zusteht. Vielmehr sind die Tarifpartner im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums frei, die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten auch auf andere Weise zu sichern. Die Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie verbietet es, durch gerichtliche Entscheidungen die Tarifpartner auf bestimmte Werte oder Berechnungswege festzulegen und dadurch die in den Tarifverhandlungen zugrundegelegte Kostenbelastung, die maßgebend für die Vereinbarung eines Systemwechsels war, etwa zu verändern (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil, unter B IV 13 a). Auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung würde es dann allein Sache der Tarifpartner bleiben, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung unter Beachtung der geschützten Besitzstände der Versicherten neu zu entscheiden. 3) Der Hilfsantrag zu Ziff.2) aus dem Schriftsatz vom 02.03.2006 schließlich, mit dem die Klägerin die Feststellung erstrebt, daß die erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlege, ist unzulässig. Auch insoweit gelten die Ausführungen oben unter Ziff. II.1), auf die verwiesen wird. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen sowie im Hinblick auf die Vielzahl gleichgelagerter Fälle zugelassen.