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Beschluss

15 Sbd 2/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts nach § 5 Abs.1 S.1 FGG ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt, wenn die beteiligten Amtsgerichte zu verschiedenen OLG-Bezirken gehören. • Die erstmalige Befassung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt, wenn ein Amtsgericht amtlich von tatsachen Kenntnis erlangt, die gerichtliche Maßnahmen rechtfertigen, oder ein entsprechender Antrag bei ihm eingeht. • Die bloße Verwahrung und Eröffnung eines Testaments durch ein Gericht macht dieses nicht automatisch zum Nachlassgericht im Sinne des § 5 Abs.1 S.1 FGG; maßgeblich ist die weitere Zuständigkeit für Nachlassangelegenheiten nach § 2261, § 2262 BGB. • Örtlich zuständiges Nachlassgericht bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 73 Abs.1 FGG); die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes nach § 7 Abs.3 BGB erfordert einen erkennbaren Willen zur Aufgabe des Lebensmittelpunkts. • Die Aufhebung des Wohnsitzes kann sich aus den Umständen ergeben; Ab- und Anmeldung sind nicht zwingend erforderlich, können aber Indizien sein.
Entscheidungsgründe
Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts bei verwahrtem Testament • Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts nach § 5 Abs.1 S.1 FGG ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt, wenn die beteiligten Amtsgerichte zu verschiedenen OLG-Bezirken gehören. • Die erstmalige Befassung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt, wenn ein Amtsgericht amtlich von tatsachen Kenntnis erlangt, die gerichtliche Maßnahmen rechtfertigen, oder ein entsprechender Antrag bei ihm eingeht. • Die bloße Verwahrung und Eröffnung eines Testaments durch ein Gericht macht dieses nicht automatisch zum Nachlassgericht im Sinne des § 5 Abs.1 S.1 FGG; maßgeblich ist die weitere Zuständigkeit für Nachlassangelegenheiten nach § 2261, § 2262 BGB. • Örtlich zuständiges Nachlassgericht bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 73 Abs.1 FGG); die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes nach § 7 Abs.3 BGB erfordert einen erkennbaren Willen zur Aufgabe des Lebensmittelpunkts. • Die Aufhebung des Wohnsitzes kann sich aus den Umständen ergeben; Ab- und Anmeldung sind nicht zwingend erforderlich, können aber Indizien sein. Die Amtsgerichte Eschweiler und Menden stritten darüber, welches Gericht örtlich zuständig für die zu erwartenden Nachlassangelegenheiten einer verstorbenen Erblasserin sei. Das Testament der Erblasserin befand sich in Verwahrung; ein derartiges Verwahrungsgericht hatte das Testament geöffnet. Beide Amtsgerichte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken, weshalb das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. Es ging darum, welches Amtsgericht zuerst mit der Sache befasst gewesen sei und welcher Gerichtsbezirk deshalb örtlich zuständig ist. Zudem stand die Frage im Raum, ob die Erblasserin ihren bisherigen Wohnsitz wirksam aufgegeben hatte oder zum Todeszeitpunkt noch in T wohnhaft war. Die Kinder der Erblasserin machten unterschiedliche Angaben; die Erblasserin hatte aufgrund eines Nießbrauchsrechts bis zu ihrem Tod eine Wohnung auf dem I-Hof und bezeichnete diesen Ort als ihre Heimat. • Zuständigkeitsregelung: Bei unterschiedlichen OLG-Bezirken gilt § 5 Abs.1 S.1 FGG; zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht liegt. • Erstbefassung: In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Gericht zuerst befasst, wenn es amtlich von relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt oder ein entsprechender Antrag dort eingeht; danach war hier das Amtsgericht Menden zuerst befasst. • Unterscheidung Verwahrung/ Nachlassgericht: Nach § 2261 BGB obliegt dem Verwahrungsgericht die Eröffnung des Testaments und die Übersendung an das Nachlassgericht; die bloße Testamentseröffnung macht das Verwahrungsgericht nicht zum Nachlassgericht im Sinne von § 5 Abs.1 S.1 FGG. • Feststellung des Wohnsitzes: Nach § 73 Abs.1 FGG bestimmt sich das örtliche Nachlassgericht nach dem Wohnsitz der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes; die Frage, ob der Wohnsitz in T aufgehoben war, richtet sich nach § 7 Abs.3 BGB. • Aufhebungswille des Wohnsitzes: Die Aufhebung des Wohnsitzes ist eine geschäftsähnliche Handlung, die einen erkennbaren Willen zur Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts erfordert; Ab- und Anmeldung sind nicht zwingend, aber Beweisanzeichen. • Anwendung auf den Fall: Die vorgelegten Erklärungen der Kinder und die Umstände zeigten keinen hinreichenden Aufhebungswillen; die Erblasserin hielt ihre Wohnung auf dem I-Hof aufgrund des Nießbrauchsrechts und betrachtete diesen Ort als Heimat, sodass sie ihren Wohnsitz in T nicht aufgegeben hatte. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Eschweiler als örtlich zuständiges Nachlassgericht. Zwar war das Amtsgericht Menden zunächst mit der Sache befasst, doch nach § 73 Abs.1 FGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes. Da die Erblasserin ihren bisherigen Wohnsitz in T nicht wirksam aufgegeben hatte und weiterhin eine Wohnung auf dem I-Hof innehatte, war ihr Wohnsitz zum Todeszeitpunkt in dem Bezirk des Amtsgerichts Eschweiler. Das Amtsgericht Eschweiler ist daher für die Nachlassangelegenheiten zuständig und hat die weiteren Verrichtungen zu übernehmen.