Urteil
3 U 263/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kosmetischen Operationen sind Patienten besonders sorgfältig und umfassend über Risiken aufzuklären; unzureichende Risikoaufklärung führt zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs.
• Bei subpectoralem (unter dem Brustmuskel) eingesetztem Brustimplantat besteht das typische Risiko lebenslanger Schmerzen bei bestimmten Armbewegungen; dieses Risiko musste deutlich und schonungslos mitgeteilt werden.
• Kommt eine rechtswirksame Einwilligung wegen mangelhafter Aufklärung nicht zustande, haften die Behandelnden für alle eingetretenen immateriellen Gesundheitsbeeinträchtigungen; bei noch nicht vorhersehbaren Folgen kann ein Teilschmerzensgeld für den überschaubaren Zeitraum zugesprochen werden.
Entscheidungsgründe
Fehlende Risikoaufklärung bei subpectoralem Brustimplantat führt zur Haftung und Teilschmerzensgeld • Bei kosmetischen Operationen sind Patienten besonders sorgfältig und umfassend über Risiken aufzuklären; unzureichende Risikoaufklärung führt zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs. • Bei subpectoralem (unter dem Brustmuskel) eingesetztem Brustimplantat besteht das typische Risiko lebenslanger Schmerzen bei bestimmten Armbewegungen; dieses Risiko musste deutlich und schonungslos mitgeteilt werden. • Kommt eine rechtswirksame Einwilligung wegen mangelhafter Aufklärung nicht zustande, haften die Behandelnden für alle eingetretenen immateriellen Gesundheitsbeeinträchtigungen; bei noch nicht vorhersehbaren Folgen kann ein Teilschmerzensgeld für den überschaubaren Zeitraum zugesprochen werden. Die Klägerin ließ sich am 03.04.2002 in der Klinik der Beklagten zu 2) von dem Beklagten zu 1) kosmetisch eine subpectorale Brustaugmentation mit beidseitiger periareolärer Straffung durchführen. Nach der Operation traten Nahtentzündungen, breite Narben, zu hoch sitzende und asymmetrische Brustwarzenvorhöfe, Berührungsstörungen, das Double‑Bubble‑Phänomen sowie belastungsabhängige stechende Schmerzen auf. Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld, Ersatz von Dokumentations- und Beratungskosten sowie Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche zur Vorbereitung möglicher Korrekturoperationen. Das Landgericht sprach 5.000 € Schmerzensgeld zu und stellte weitere Ersatzpflichten fest; die Klägerin legte Berufung gegen die unzureichende Schmerzensgeldbemessung ein. • Die Berufung der Klägerin war im Umfang der Tenoränderung begründet; das Gericht erhöhte das Schmerzensgeld auf insgesamt 10.000 € wegen mangelhafter Aufklärung (§§ 823, 831, 840 I, 847 a.F. BGB). • Die geplante subpectorale Implantation war nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt, weil der Beklagte zu 1) nicht hinreichend über das typische Risiko lebenslanger Schmerzen durch Brustmuskelüberdehnung aufgeklärt hat; die im Perimed‑Bogen enthaltenen Angaben waren unvollständig. • Sachverständigerstrotz bestätigte, dass bei subpectoralem Vorgehen Schmerzen bei bestimmten Armbewegungen typische, nicht zuverlässig zu vermeidende Folgen sind; danach hätte die Patientin ausdrücklich und drastisch auf dieses Risiko hingewiesen werden müssen. • Die vom Beklagten geschilderte Aufklärung war verharmlosend und ließ die Möglichkeit lebenslanger Schmerzen nicht deutlich genug erkennen; die Klägerin machte plausibel, dass sie bei einer schonungslosen Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, sodass die Beklagten die hypothetische Einwilligung nicht beweisen konnten. • Wegen der fehlenden wirksamen Einwilligung haften die Beklagten für alle eingetretenen immateriellen Gesundheitsbeeinträchtigungen; vor dem Hintergrund einer voraussichtlich baldigen Korrekturoperation bemisst das Gericht ein Teilschmerzensgeld in angemessener Höhe für den überschaubaren Zeitraum bis zur erwarteten Nachoperation. • Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB; weitere prozessuale Entscheidungen fußen auf den angegebenen zivilprozessualen Normen. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zusätzlich zum erstinstanzlich zugesprochenen Betrag ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu zahlen, so dass das Gesamtschmerzensgeld 10.000 € beträgt; Zinsen ab 13.02.2003 sind zugesprochen. Die Haftung beruht auf fehlender, unzureichender Risikoaufklärung über das typische Risiko lebenslanger Schmerzen bei subpectoralem Implantat, wodurch die Einwilligung nicht wirksam war. Die Beklagten haften daher für alle eingetretenen immateriellen Beeinträchtigungen infolge des Eingriffs; für künftig unvorhersehbare Folgen bleibt der Feststellungsanspruch bestehen. Die weitergehende Schmerzensgeldforderung wurde abgewiesen, da das Gericht das Schmerzensgeld als angemessene Entschädigung bis zur erwarteten Nachoperation und für dauerhafte Berührungsstörungen ansieht.