Urteil
10 U 83/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Lippische Rente wurde durch das FidErlG und seine Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 01.01.1939 freies, vererbliches Vermögen; Ansprüche unterliegen damit dem allgemeinen Erbrecht.
• Ein Berechtigter kann nach dem Übergang auf freies Vermögen nur seinen eigenen anteiligen Anspruch geltend machen; eine disponierende Verfügungsbefugnis über die gesamte Linie besteht nicht.
• Zahlungen an den Erben des Berechtigten erfüllen die Schuld und führen nach § 362 BGB zum Erlöschen des Anspruchs für die betreffende Zeit.
• Hinterlegung der Leistung beim Amtsgericht unter Vorbehalt der Rücknahme ist wirksam; der Schuldner kann die Anspruchsberechtigten gemäß § 379 Abs. 1 BGB auf die Hinterlegung verweisen, sodass die Klage vorläufig unbegründet ist.
• Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage auf Zahlung der Lippischen Rente für 1997–2001 ist abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Lippische Rente nach FidErlG: Übergang in freies Vermögen, Anteilsanspruch und Wirkungen von Zahlung/Hinterlegung • Die Lippische Rente wurde durch das FidErlG und seine Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 01.01.1939 freies, vererbliches Vermögen; Ansprüche unterliegen damit dem allgemeinen Erbrecht. • Ein Berechtigter kann nach dem Übergang auf freies Vermögen nur seinen eigenen anteiligen Anspruch geltend machen; eine disponierende Verfügungsbefugnis über die gesamte Linie besteht nicht. • Zahlungen an den Erben des Berechtigten erfüllen die Schuld und führen nach § 362 BGB zum Erlöschen des Anspruchs für die betreffende Zeit. • Hinterlegung der Leistung beim Amtsgericht unter Vorbehalt der Rücknahme ist wirksam; der Schuldner kann die Anspruchsberechtigten gemäß § 379 Abs. 1 BGB auf die Hinterlegung verweisen, sodass die Klage vorläufig unbegründet ist. • Die Berufung des Beklagten ist begründet; die Klage auf Zahlung der Lippischen Rente für 1997–2001 ist abzuweisen. Der Kläger begehrt Zahlung der sog. Lippischen Rente für 1997 bis 2001 für sich und seine Brüder. Die Rente geht auf historische Vereinbarungen zurück; seit 1919 schuldet der Staat die Zahlungen. Nach dem Tod des Vaters des Klägers 1996 zahlte der Beklagte weiter an dessen Konto bis einschließlich erstes Quartal 1998; später wurden die Beträge hinterlegt. Ein Cousin (M11) hatte 1988 eine Ablösevereinbarung über seinen Anteil getroffen und ist 1995 ohne Nachkommen verstorben. Der Kläger rügt die Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung und macht geltend, die Rente stehe der Linie gesamthaft zu, wobei Innenausgleich zu leisten sei; ferner bestreitet er, dass bestimmte Geschwister anspruchsberechtigt seien. Der Beklagte bestreitet Zahlungsverpflichtung für die streitige Zeit und verweist auf Erfüllung durch Zahlung an den Vater sowie auf Hinterlegung; er beruft sich auf vererbliches Recht nach dem BGB. Das Landgericht gab in Teilen zuerkannt; die Berufungsinstanzen klären insbesondere Rechtsnatur, Erbfolge und Wirkungen von Zahlung und Hinterlegung. • Die Lippische Rente war vormals fideikommissartig gebunden; das FidErlG und die DVO FidErlG haben solche Bindungen mit Wirkung zum 01.01.1939 aufgehoben, sodass die Ansprüche freies, vererbliches Vermögen wurden (§§ 1,2 FidErlG analog anzuwenden). • Weil die Ansprüche nach 1939 dem allgemeinen Erbrecht unterliegen, kann jeder Berechtigte nur seinen anteiligen Anspruch geltend machen; eine Verfügung des einzelnen über die gesamte Linienrente ist nicht erforderlich zu prüfen, da der Rechtsübergang die Verfügungsbefugnis einschränkt. • Zahlungen des Beklagten an den (verstorbenen) Vater des Klägers führten zur Erfüllung gegenüber dessen Rechtsnachfolgern für den betreffenden Zeitraum; damit sind Ansprüche für Januar 1997 bis März 1998 erloschen (§ 362 BGB). • Für den Zeitraum ab 2. Quartal 1998 bis Ende 2001 hat der Beklagte die betreffenden Quartalsbeträge beim Amtsgericht hinterlegt; die Hinterlegung erfolgte unter Vorbehalt der Rücknahme, sodass keine endgültige Erfüllung eingetreten ist, der Beklagte sich aber gemäß § 379 Abs. 1 BGB auf die Hinterlegung berufen kann und die Klage vorläufig als unbegründet abzuweisen ist. • Die Frage der grundsätzlichen Fortdauer der Rentenzahlung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann offen bleiben; der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung, dass ohne gesetzgeberische Regelung ein Anspruch auf Fortzahlung bestehen kann, ändert dies aber nicht für die hier streitigen Zeiträume. • Prozessuale Einwendungen zur Zuständigkeit bleiben dahinstehen; die Berufung ist in der Sache begründet, Anschluss- und Hilfsberufung des Klägers unbegründet. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (ZPO). Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger kann für 1997 bis einschließlich 2001 keine durchsetzbaren Zahlungen der Lippischen Rente von dem Beklagten verlangen. Für Januar 1997 bis März 1998 sind Ansprüche durch Zahlung an den Vater des Klägers erloschen; für April 1998 bis Ende 2001 kann der Beklagte auf die beim Amtsgericht Lemgo hinterlegten Beträge verweisen, weil die Hinterlegung unter Vorbehalt der Rücknahme erfolgt ist. Die Anschluss- und Hilfsanschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.