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Urteil

7 UF 123/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind international für Scheidungen ausländischer Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland zuständig, auch wenn die Ehe nach religiösem Recht geschlossen wurde (Art. 2 EheGVVO, § 606a ZPO). • Auf das Scheidungsverfahren ist das Heimatrecht anzuwenden; bei griechischen muslimischen Parteien ist dies regelmäßig das islamische Recht der hanafitischen Rechtsschule (Art. 17 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). • Die Anwendung religiösen Rechts auf materielle Voraussetzungen der Eheauflösung ist verfahrensrechtlich durch deutsche Gerichte vornahmewrbar; ein religiöses Originärrecht hindert das staatliche Gericht nicht an der Entscheidung (BGH-Rechtsprechung). • Selbst wenn nach islamischem Recht dem Ehemann ein einseitiges Trennungsrecht (Talaq) zukommt, steht dies einer staatlichen Scheidung nicht entgegen, wenn die Scheidungsgründe auch nach deutschem Recht gegeben sind (§ 1566 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendung hanafitischen Rechts bei griechisch-muslimischer Ehe • Deutsche Gerichte sind international für Scheidungen ausländischer Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland zuständig, auch wenn die Ehe nach religiösem Recht geschlossen wurde (Art. 2 EheGVVO, § 606a ZPO). • Auf das Scheidungsverfahren ist das Heimatrecht anzuwenden; bei griechischen muslimischen Parteien ist dies regelmäßig das islamische Recht der hanafitischen Rechtsschule (Art. 17 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB). • Die Anwendung religiösen Rechts auf materielle Voraussetzungen der Eheauflösung ist verfahrensrechtlich durch deutsche Gerichte vornahmewrbar; ein religiöses Originärrecht hindert das staatliche Gericht nicht an der Entscheidung (BGH-Rechtsprechung). • Selbst wenn nach islamischem Recht dem Ehemann ein einseitiges Trennungsrecht (Talaq) zukommt, steht dies einer staatlichen Scheidung nicht entgegen, wenn die Scheidungsgründe auch nach deutschem Recht gegeben sind (§ 1566 Abs.2 BGB). Die Parteien sind griechische Muslime, die 1986 vor einem Mufti in Griechenland verheiratet wurden. Sie leben mit Lebensmittelpunkt in Deutschland. Der Ehemann beantragte die Scheidung in Deutschland; die Ehe war nach islamischem Ritus (hanafitische Schule) geschlossen worden. Das Amtsgericht hatte die Zuständigkeit mit der Begründung verneint, die Scheidung könne nur durch den Mufti erfolgen. Der Senat holte ein Sachverständigengutachten zum hanafitischen Recht ein, insbesondere zur Frage, ob die Zustimmung der Ehefrau erforderlich sei. Der Sachverständige stellte dar, dass nach islamischem Recht der Ehemann grundsätzlich den Talaq aussprechen kann, die Frau aber meist gerichtliche Schritte für eine Scheidung benötigt. Die Parteien leben seit über fünf Jahren getrennt. Der Antragsteller erklärte gegenüber dem Senat, er habe den Talaq ausgesprochen und wünschte die Scheidung. • Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind nach § 606a Abs.1 Nr.2 ZPO und Art.2 EheGVVO 1347/2000 international zuständig, wenn die Eheleute ihren Wohnsitz in Deutschland haben. • Anwendbares Recht: Nach Art.17 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB ist das Heimatrecht (hier griechisches islamisches Recht nach hanafitischer Schule) auf die Scheidung anzuwenden. • Religiöses Recht und staatliche Gerichtsbarkeit: Die Anwendung religiösen Rechts berührt nicht die Zuständigkeit deutscher Gerichte; staatliche Gerichte können die materiellen Voraussetzungen der Eheauflösung nach dem anzuwendenden religiösen Recht prüfen und entscheiden, ohne dem deutschen ordre public zu widersprechen. • Vereinbarkeit mit deutschem Recht: Auch wenn nach hanafitischem Recht der Ehemann ein einseitiges Talaq zusteht, ist dies nicht ausschlaggebend, da nach deutschem Recht wegen über fünfjähriger Trennung das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet wird (§ 1566 Abs.2 BGB) und eine gerichtliche Scheidung möglich ist. • Verfahrensersatz: Nach § 1564 BGB ist die gerichtliche Entscheidung erforderlich; das religiöse Verfahrensrecht wird durch das deutsche gerichtliche Verfahren ersetzt. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung erfolgte gemäß § 93a ZPO und wurden gegeneinander aufgehoben. Der Senat hat die Berufung des Antragstellers stattgegeben und die Ehe geschieden, weil die Scheidungsvoraussetzungen nach dem anzuwendenden heimatrechtlichen (hanafitischen) sowie nach deutschem Recht vorliegen. Die vorherige Verneinung der Zuständigkeit durch das Amtsgericht war unzutreffend, da deutsche Gerichte auch bei religiös geschlossenen Ehen über die Eheauflösung entscheiden können. Die Erklärung des Ehemanns (Talaq) erfüllt nach dem Gutachten die Voraussetzungen des anzuwendenden religiösen Rechts; zugleich begründet die mehr als fünfjährige Trennung die Scheidung nach deutschem Recht. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.