Urteil
19 U 72/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein irrtümlich geleisteter Betrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter geführtes Insolvenzanderkonto stellt eine Leistung an den Kontoinhaber, nicht an die Insolvenzschuldnerin.
• Wird ein zuvor als Sondervermögen geführtes Guthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse überführt, entsteht hierdurch eine Masseverbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
• Hat der Verwalter die Überführung des Guthabens in die Masse veranlasst und liegt Masseunzulänglichkeit vor, kann nach § 61 InsO persönliche Haftung des Verwalters gegenüber dem Massegläubiger eintreten, sofern er sich nicht gemäß § 61 S. 2 InsO entlastet.
• Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ist zulässig, wenn dadurch keine Rechtsnachteile entstehen und kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Insolvenzverwalters für irrtümliche Zahlung auf Insolvenzanderkonto (Masseverbindlichkeit) • Ein irrtümlich geleisteter Betrag auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter geführtes Insolvenzanderkonto stellt eine Leistung an den Kontoinhaber, nicht an die Insolvenzschuldnerin. • Wird ein zuvor als Sondervermögen geführtes Guthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse überführt, entsteht hierdurch eine Masseverbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). • Hat der Verwalter die Überführung des Guthabens in die Masse veranlasst und liegt Masseunzulänglichkeit vor, kann nach § 61 InsO persönliche Haftung des Verwalters gegenüber dem Massegläubiger eintreten, sofern er sich nicht gemäß § 61 S. 2 InsO entlastet. • Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ist zulässig, wenn dadurch keine Rechtsnachteile entstehen und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Klägerin überwies irrtümlich 8.538,75 € auf ein vom Beklagten eingerichtetes Insolvenzanderkonto. Der Beklagte war vorläufiger Insolvenzverwalter der Schuldnerin; er richtete das Anderkonto ein und war allein verfügungsbefugt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte der Beklagte das Anderkonto als Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO weiter und überführte das Guthaben in die Insolvenzmasse. Die Klägerin machte Rückzahlung des irrtümlich geleisteten Betrags geltend; der Beklagte behauptete, die Zahlung sei der Insolvenzschuldnerin zugute gekommen und verwies auf seine Verfügungsbefugnis. Der Beklagte zeigte zudem Masseunzulänglichkeit an. Die Klage wurde zunächst abgewiesen; in der Berufung begehrt die Klägerin die Feststellung einer Masseverbindlichkeit bzw. Zahlung und erweitert die Klage auf den Beklagten als Insolvenzverwalter. • Zulässigkeit: Die in Berufung erklärte Klageerweiterung auf den Beklagten als Insolvenzverwalter ist zulässig; eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung seiner Zustimmung liegt nicht vor, da er prozessual nicht schlechter gestellt wird. • Leistungsbeziehung und Bereicherung: Die irrtümliche Überweisung an das Insolvenzanderkonto war eine Leistung an den Beklagten als Kontoinhaber/Vorläufigen Insolvenzverwalter, weil er allein über das Konto verfügen konnte; damit entstand ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB) gegen ihn in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter. • Sondervermögen vs. Schuldnervermögen: Das auf dem Anderkonto gebildete Guthaben ist als vom persönlichen Vermögen des Beklagten getrenntes Sondervermögen zu qualifizieren; daher haftet nicht sein Privatvermögen, sondern das Sondervermögen als Bereicherungsschuldner. • Umwandlung in Masseverbindlichkeit: Nach Eröffnung des Verfahrens und der Überführung des Sondervermögens in die Insolvenzmasse gilt die zuvor begründete Bereicherungsforderung als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO). • Haftung nach § 61 InsO: Liegt Masseunzulänglichkeit vor, begründet die nicht oder nicht voll erfüllte Masseverbindlichkeit eine persönliche Schadensersatzpflicht des Verwalters, sofern dieser sich nicht nach § 61 S.2 InsO entlastet. Der Beklagte hat keine Entlastung vorgetragen und konnte das Risiko der Überführung vermeiden, nachdem die Klägerin die Fehlüberweisung gerügt hatte. • Beweisführung zur Masseunzulänglichkeit: Die vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Insolvenzgerichts genügen zur Behauptung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit; damit war die Umstellung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage erforderlich. Der Senat stellt fest, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe von 8.538,75 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2004) zusteht. Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 61 InsO, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird. Die Klage wird insoweit stattgegeben; im Übrigen blieb sie abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung begründet sich darin, dass die irrtümliche Zahlung dem Beklagten als Kontoinhaber/ vorläufigen Insolvenzverwalter zugeflossen ist, die Überführung des als Sondervermögen geführten Guthabens in die Masse eine Masseverbindlichkeit begründet und der Beklagte sich nicht von der persönlichen Haftung nach § 61 S.2 InsO entlastet hat. Die Revision wurde zugelassen.