Beschluss
2 Ws 56/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Untersuchungshaftverfahren gilt der verfassungsrechtlich begründete Beschleunigungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK von Beginn an.
• Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Eingang der Anklage und dem angesetzten Hauptverhandlungstermin kann bei einfacher Verfahrenslage die beschleunigte Aburteilung verletzen und die Fortdauer der Haft nicht mehr rechtfertigen.
• Terminsverzögerungen, die auf Verhinderungen des Verteidigers zurückgehen, rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft nur, wenn sie nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind; andernfalls sind Maßnahmen wie Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu ergreifen.
Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Beschleunigungsgrundsatz führt zur Aufhebung des Haftbefehls • Bei Untersuchungshaftverfahren gilt der verfassungsrechtlich begründete Beschleunigungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK von Beginn an. • Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Eingang der Anklage und dem angesetzten Hauptverhandlungstermin kann bei einfacher Verfahrenslage die beschleunigte Aburteilung verletzen und die Fortdauer der Haft nicht mehr rechtfertigen. • Terminsverzögerungen, die auf Verhinderungen des Verteidigers zurückgehen, rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft nur, wenn sie nicht vorhersehbar oder vermeidbar sind; andernfalls sind Maßnahmen wie Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu ergreifen. Der Angeklagte sitzt seit dem 10.11.2005 in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 23.09.2005; ihm werden mehrere Handlungen mit insgesamt 300 g Heroin vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft erhob am 14.11.2005 Anklage; das Amtsgericht eröffnete das Hauptverfahren und setzte einen Hauptverhandlungstermin auf den 05.05.2006 fest. Der Angeklagte beantragte die Aufhebung des Haftbefehls mit Hinweis auf Art.5 Abs.3 Satz2 EMRK; das Amtsgericht und die Strafkammer wiesen den Antrag bzw. die Haftbeschwerde zurück. Anlass der Prüfung war insbesondere die lange Dauer bis zum angesetzten Hauptverhandlungstermin und eine behauptete Terminsabsprache mit dem Verteidiger. Das OLG überprüfte, ob durch die Terminierung der spezielle Beschleunigungsgrundsatz verletzt wurde. Relevante Tatsachen sind die Dauer der Haft seit November 2005, der sechsmonatige Abstand zwischen Anklageeingang und Hauptverhandlungstermin sowie die Möglichkeit, andere Termine zugunsten der Haftsache zu verschieben. • Art.5 Abs.3 Satz2 EMRK und der aus Art.2 Abs.2, 104 GG folgende Freiheitsanspruch begründen einen besonderen Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen; Untersuchungshaftverfahren sind von Beginn an mit größtmöglicher Beschleunigung zu führen. • Die StPO enthält keine festen Obergrenzen für Untersuchungshaft; maßgeblich ist, dass das Verfahren nicht beliebig langsam geführt wird und die Dauer sich an der Schwierigkeit des Verfahrens und vermeidbaren Verzögerungen orientiert. • Im vorliegenden Fall rechtfertigt der fast sechsmonatige Zeitraum bis zur Hauptverhandlung bei einfacher Verfahrenslage die Fortdauer der Haft nicht mehr; das Gericht hätte Haftsachen vorrangig terminieren müssen. • Das Verhalten oder die Terminschwierigkeiten des Verteidigers rechtfertigen die Haftfortdauer nur, wenn sie unvorhersehbar und nicht vermeidbar waren; hier bestanden Möglichkeiten, etwa Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers, um die Verzögerung zu vermeiden. • Eine behauptete Terminsabsprache des Wahlverteidigers kann die späte Terminierung nicht legitimieren; das Recht des Angeklagten auf Wahlverteidigung ist vom Recht auf Aburteilung in angemessener Frist zu gewichten und kann ggf. durch Entpflichtung des gewählten Verteidigers eingeschränkt werden. Das Rechtsmittel hatte Erfolg: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23.09.2005 war aufzuheben. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die fast sechsmonatige Frist bis zum anberaumten Hauptverhandlungstermin bei der einfachen Verfahrenslage den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz verletzt und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigt. Verzögerungen, die auf den Verteidiger zurückgehen, hätten durch rechtzeitige Maßnahmen wie Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers verhindert werden müssen. Weil das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, musste der Haftvollzug beendet werden und der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.