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Beschluss

2 Ws 7/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtannahme der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ist nach § 322a S.2 StPO unanfechtbar, sofern die Voraussetzungen des § 313 Abs.1 S.1 StPO vorliegen. • Der Bewährungsbeschluss (nach §§ 59a, 268a StGB/StPO) ist nicht Bestandteil des Urteilsrechtsfolgenausspruchs und daher nicht mit der Berufung gegen das Urteil angreifbar. • Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung ist nur statthaft, wenn bereits im Vorfeld festgestellt wird, dass ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs.1 S.1 StPO tatsächlich nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Nichtannahme der Berufung bei Voraussetzungen des § 313 Abs.1 StPO • Die Nichtannahme der Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ist nach § 322a S.2 StPO unanfechtbar, sofern die Voraussetzungen des § 313 Abs.1 S.1 StPO vorliegen. • Der Bewährungsbeschluss (nach §§ 59a, 268a StGB/StPO) ist nicht Bestandteil des Urteilsrechtsfolgenausspruchs und daher nicht mit der Berufung gegen das Urteil angreifbar. • Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung ist nur statthaft, wenn bereits im Vorfeld festgestellt wird, dass ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs.1 S.1 StPO tatsächlich nicht vorliegt. Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Hackfleischverordnung verwarnt; eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen blieb vorbehalten. In einem gesonderten Bewährungsbeschluss nach § 59a StGB wurde eine Auflage in Form einer Geldbuße von 300 € festgesetzt, zahlbar in Raten. Die Angeklagte legte Berufung ein, die das Berufungsgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht annahm und als unzulässig verwarf. Dagegen richtete sich die Angeklagte mit einer sofortigen Beschwerde; sie machte geltend, der Bewährungsbeschluss sei eine sonstige Maßnahme und damit die Annahmevoraussetzungen des § 313 Abs.2 S.3 StPO nicht gegeben. Das Berufungsgericht hatte jedoch die Berufung nach § 313 Abs.1 S.1 StPO für annahmebedürftig erachtet. • Annahmeerfordernis des § 313 Abs.1 S.1 StPO greift, wenn ausschließlich Sanktionen im Sinne dieser Vorschrift (z.B. Verwarnung mit vorbehaltener Geldstrafe bis 15 Tagessätzen) im Urteil ausgesprochen worden sind. • Die im separaten Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbuße gehört nicht zu den im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen und kann nicht über die Berufung gegen das Urteil angegriffen werden; sie wäre isoliert mit Beschwerde gem. §§ 268a, 305a StPO anfechtbar. • § 322a S.2 StPO macht die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Berufung unanfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 313 Abs.1 S.1 StPO vorliegen; dies gilt sowohl für Annahme als auch Nichtannahme. • Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung ist nur dann statthaft, wenn tatsächlich kein Fall der Annahmeberufung vorliegt; die Vorprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf diese Frage, nicht auf die Bewertung der offensichtlichen Unbegründetheit. • Sinn und Zweck der Regelung ist die Entlastung der Rechtspflege; Zulassung der Beschwerde in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit würde diese Entlastung unterlaufen. • Folge: Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel war nicht statthaft und daher unzulässig; die Kostenentscheidung folgte aus § 473 Abs.1 StPO. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten wurde als unzulässig verworfen; die Entscheidung erfolgte zu ihren Lasten. Das Berufungsgericht durfte die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht annehmen, weil die Voraussetzungen des § 313 Abs.1 S.1 StPO vorlagen. Der im gesonderten Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußenbetrag war nicht Teil des im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgenausspruchs und damit nicht Gegenstand der Berufung. Eine isolierte Anfechtung dieses Bewährungsbeschlusses hätte gesondert erfolgen müssen; die sofortige Beschwerde gegen die Nichtannahme der Berufung war daher nicht statthaft. Die Kostenentscheidung wurde der Angeklagten auferlegt.