Beschluss
4 Ws 221/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pflichtverteidiger kann für außergerichtliche Tätigkeiten und die Pauschale für Post- und Telekommunikation Vergütung nach § 55 RVG verlangen, wenn die Tätigkeiten aus den Akten ersichtlich sind.
• Für die Einlegung und Begründung der Revision steht dem bereits in der ersten Instanz tätigen Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 RVG-VV zu, wenn er eine darüber hinausgehende Tätigkeit entfaltet bzw. eine Revisionsbegründung vorlegt.
• Die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung kann ausreichende Grundlage für die Annahme einer Verletzung materiellen Rechts und damit für die Begründung der Revision sein, sodass die Gebühr nicht schon deswegen als überflüssig abgelehnt werden darf.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für außergerichtliche Tätigkeiten und Revisionsverfahrensgebühr • Ein Pflichtverteidiger kann für außergerichtliche Tätigkeiten und die Pauschale für Post- und Telekommunikation Vergütung nach § 55 RVG verlangen, wenn die Tätigkeiten aus den Akten ersichtlich sind. • Für die Einlegung und Begründung der Revision steht dem bereits in der ersten Instanz tätigen Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 RVG-VV zu, wenn er eine darüber hinausgehende Tätigkeit entfaltet bzw. eine Revisionsbegründung vorlegt. • Die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhandlung kann ausreichende Grundlage für die Annahme einer Verletzung materiellen Rechts und damit für die Begründung der Revision sein, sodass die Gebühr nicht schon deswegen als überflüssig abgelehnt werden darf. Rechtsanwalt B wurde als Pflichtverteidiger einem inhaftierten Angeklagten beigeordnet. Die Hauptverhandlung fand an fünf Tagen statt; das Urteil wurde am 03.01.2005 verkündet. Am selben Tag legte der Verteidiger schriftlich Revision ein und reichte eine Revisionsbegründung ein; am 11.01.2005 zog er die Revision zurück. Mit Antrag vom 11.01.2005 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG einschließlich einer Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 RVG-VV), einer Post-/Telekompauschale (Nr. 7002 RVG-VV) sowie Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten. Die Geschäftsstelle des Landgerichts setzte die Vergütung ohne Berücksichtigung der Pauschale, der außergerichtlichen Gebühren und der Revisionsgebühr fest. Der Verteidiger legte Erinnerung ein; das Landgericht wies sie zurück. Gegen die Entscheidung wandte sich der Verteidiger mit Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 56 Abs.2, 33 Abs.3–8 RVG zulässig; die Zweiwochenfrist lief nicht, weil keine förmliche Zustellung erfolgte, und der Beschwerdewert war erreicht. • Post- und Telekompauschale: Nr. 7002 RVG-VV ist für die erste Instanz unabhängig von der Frage der Revisionsgebühren zuzusprechen, wenn sie im Antrag nicht bereits anderweitig berücksichtigt ist. • Außergerichtliche Tätigkeiten: Die beantragten Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten sind aus den Akten ersichtlich; die Haft des Angeklagten rechtfertigt die entsprechenden Zuschläge; daher sind 436 € zzgl. USt (insgesamt 505,76 €) zuzusprechen. • Verfahrensgebühr Revisionsinstanz: Die Nr. 4130 RVG-VV ist auch dem in der ersten Instanz tätigen Verteidiger zuzuordnen, wenn er im Revisionsrechtszug eine darüber hinausgehende Tätigkeit entfaltet oder eine Revisionsbegründung vorlegt; die formelhafte Sachrüge nach § 344 Abs.2 StPO genügt zur Begründung des Rechtsmittels. • Mündliche Urteilsbegründung: Dass das schriftliche Urteil dem Verteidiger noch nicht vorlag, steht der Gebühr nicht entgegen, weil die mündliche Urteilsbegründung während der Hauptverhandlung den Anstoß zur Begründung der Revision geben kann und die Maßnahme nicht überflüssig war. • Vergütungsumfang: Mangels ausreichender Begründung des landgerichtlichen Beschlusses für die Absetzung der beantragten Positionen sind diese in vollem Umfang oder teilweise zu berücksichtigen; die Entscheidung über eine Gebühr für die Rücknahme der Revision (Nr. 4141 RVG-VV) blieb offen und ist gesondert zu prüfen. Die Beschwerde des Verteidigers war begründet. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts Münster auf und setzte die Vergütung des Pflichtverteidigers um weitere 1.006,88 € fest, sodass sich die Gesamtvergütung auf 6.911,74 € erhöhte. Die Entscheidung erging gebührenfrei; Kostenerstattung wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Pauschale für Post und Telekommunikation sowie die außergerichtlichen Gebühren zuzusprechen waren und dem Verteidiger zudem die Verfahrensgebühr für die Revisionsinstanz nach Nr. 4130 RVG-VV zustand, weil die Einlegung und Begründung der Revision nicht von vornherein überflüssig war; die mündliche Urteilsbegründung konnte hierfür ausreichende Grundlage bieten. Die Prüfung einer Vergütung für die Rücknahme der Revision bleibt dem Landgericht vorbehalten.