Urteil
18 U 14/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeuge kann sein Zeugnis gemäß § 384 Nr. 2 ZPO verweigern, wenn die Beantwortung der Fragen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Aussagedelikts begründen würde.
• Die Gefahr der Strafverfolgung ist bereits dann gegeben, wenn der Zeuge durch die spätere Aussage die Gefahr einer Verfolgung wegen einer früheren (erstinstanzlichen) falschen Aussage herbeiführen könnte.
• Das Zeugnisverweigerungsrecht kann in bestimmten Fällen so weit reichen, dass der Zeuge insgesamt zur Sache schweigt, wenn alle in Frage kommenden Nachfragen untrennbar mit der gefährdeten Aussage zusammenhängen.
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO (vermögensrechtliche Nachteile) kommt bei Botentätigkeiten nicht zur Anwendung, da § 385 Nr. 4 ZPO die Aussagepflicht für solche Handlungen vorbehält.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Zeugnisverweigerung bei Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Aussagedelikts • Ein Zeuge kann sein Zeugnis gemäß § 384 Nr. 2 ZPO verweigern, wenn die Beantwortung der Fragen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Aussagedelikts begründen würde. • Die Gefahr der Strafverfolgung ist bereits dann gegeben, wenn der Zeuge durch die spätere Aussage die Gefahr einer Verfolgung wegen einer früheren (erstinstanzlichen) falschen Aussage herbeiführen könnte. • Das Zeugnisverweigerungsrecht kann in bestimmten Fällen so weit reichen, dass der Zeuge insgesamt zur Sache schweigt, wenn alle in Frage kommenden Nachfragen untrennbar mit der gefährdeten Aussage zusammenhängen. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO (vermögensrechtliche Nachteile) kommt bei Botentätigkeiten nicht zur Anwendung, da § 385 Nr. 4 ZPO die Aussagepflicht für solche Handlungen vorbehält. Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB und macht geltend, ihren Anspruch innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist angemeldet zu haben. Sie beruft sich auf ein Schreiben vom 12.11.2002, das nach ihrer Darstellung der Zeuge T am 13.11.2002 bei der Beklagten abgegeben habe. Die Beklagte bestreitet den Zugang des Schreibens und vermutet eine nachträgliche Aufsetzung. Das Landgericht vernahm Zeugen, darunter T, und zweifelte an dessen Aussage. Gegen dessen erstinstanzliche Aussage wurde ein Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Aussagedelikts eingeleitet. Vor dem Senat verweigerte der Zeuge T die erneute Beantwortung der Sachfragen mit Verweis auf das laufende Ermittlungsverfahren. Die Klägerin beantragte Entscheidung über die Zulässigkeit der Verweigerung; der Zeuge begehrte Feststellung der Rechtmäßigkeit seines Auskunftsverweigerungsrechts. • Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung war gemäß § 387 Abs. 1 ZPO geboten; Aussetzung nach § 149 ZPO erschien nicht zweckmäßig, weil die Konfliktlage unverändert bleiben würde. • Anwendbare Norm: § 384 Nr. 2 ZPO gewährt Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Beantwortung der Fragen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen einer Straftat (z. B. Aussagedelikt) begründen würde. • Hier liegt ein Ermittlungsverfahren wegen einer erstinstanzlichen Aussage vor; würde der Zeuge bei Wiederholung abweichend aussagen, könnte dies zu Verfolgung wegen früherer falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) führen, sodass das Selbstbelastungsverbot greift. • Die Gegenauffassung, das Risiko eines Aussagedelikts sei stets durch Wahrheitspflicht zumutbar, wird verworfen, weil § 158 StGB dem Zeugen in der Regel keinen Schutz bietet, wenn bereits Anzeige oder Ermittlungsverfahren eingeleitet sind und ein erstes Urteil ergangen ist. • Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr genügt, dass die spätere Aussage den Zeugen in die Gefahr bringen kann, wegen einer früheren (erstinstanzlichen) falschen Aussage verfolgt zu werden; dies sichert das grundrechtlich verankerte Selbstbelastungsverbot. • Das Verweigerungsrecht kann umfassend sein; wenn sämtliche in Frage kommenden Nachfragen untrennbar mit dem gefährdeten Aussagekomplex verbunden sind, darf der Zeuge insgesamt schweigen. • Ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO kam nicht in Frage, weil die behauptete Übermittlung des Schreibens als Botentätigkeit zu qualifizieren wäre und § 385 Nr. 4 ZPO insoweit die Aussagepflicht begründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Streitwert des Zwischenverfahrens wurde wegen der Bedeutung der Frage für die Beteiligten auf 25.000 € festgesetzt. • Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung und Vereinheitlichung der Rechtslage zugelassen (§§ 574, 387 ZPO). Der Senat stellt fest, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen T rechtmäßig ist. Die Verweigerung stützt sich auf § 384 Nr. 2 ZPO, weil durch eine spätere abweichende Aussage die Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines Aussagedelikts (erstinstanzliche falsche Aussage) bestehen würde, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht umfassend anzuerkennen ist. Eine Beschränkung auf einzelne Fragen kam nicht in Betracht, da alle relevanten Fragen untrennbar mit dem gefährdeten Aussagekomplex verbunden sind. Die Kosten des Zwischenverfahrens trägt die Klägerin; der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.