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Beschluss

11 WF 317/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert in Ehesachen ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 S.1 GKG). • Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sind als Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 3 S.1 GKG zu berücksichtigen. • Die pauschale Festsetzung des Mindeststreitwerts für Scheidungen bei beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe ist mit der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte unvereinbar und kann bei Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse nicht ohne weiteres angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung in Ehesachen: Anrechnung von Arbeitslosengeld I und II als Einkommen • Der Streitwert in Ehesachen ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 S.1 GKG). • Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sind als Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 3 S.1 GKG zu berücksichtigen. • Die pauschale Festsetzung des Mindeststreitwerts für Scheidungen bei beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe ist mit der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte unvereinbar und kann bei Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse nicht ohne weiteres angewandt werden. Im Scheidungsverfahren hatten beide Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten und das Amtsgericht den Streitwert der Ehesache pauschal auf den Mindestwert von 2.000 € (insgesamt 3.000 € inklusive Versorgungsausgleich) festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien beantragten Beschwerde und begehrten eine Erhöhung des Streitwerts auf insgesamt 4.564 €, berechnet aus dem dreifachen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen zuzüglich Versorgungsausgleich. Der Kläger erhält Arbeitslosengeld I von 843,90 € monatlich, die Beklagte Arbeitslosengeld II von 455,20 €, womit das addierte monatliche Einkommen 1.299,10 € und der dreifache Wert 3.897,30 € ergibt. Das Gericht berücksichtigte die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die gesetzlichen Vorgaben zur Wertbemessung der Ehesache. • Zuständigkeit und Beschwerde: Die Beschwerde war gemäß § 68 GKG zulässig und fristgerecht; die Beschwerdesumme wurde erreicht. • Wertmaßstab: Nach § 48 Abs.2 S.1 GKG ist der Wert der Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Bedeutung und Umfang der Sache, zu bestimmen; die in § 48 Abs.3 S.1 GKG angegebene Dreimonatsregel ist nur Anhaltspunkt. • Berufsfreiheit und Mindeststreitwert: Die Praxis, bei beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe grundsätzlich den Mindeststreitwert von 2.000 € anzusetzen, steht im Widerspruch zur Berufsfreiheit der Rechtsanwälte und wurde durch das Bundesverfassungsgericht eingeschränkt. • Einkommenbegriff: Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II fallen nach Wortlaut und Zweck von § 48 Abs.3 S.1 GKG unter den Einkommensbegriff; eine einschränkende teleologische Reduktion ist nicht geboten. • Anwendung auf den Streitfall: Die tatsächlichen Angaben der Parteien ergaben ein gemeinsames monatliches Einkommen von 1.299,10 €, der dreifache Wert liegt bei 3.897,30 €. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich keine weitergehende Herabsetzung gegenüber dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Wert. Die Beschwerden wurden stattgegeben; der Streitwert wurde insgesamt auf 4.564,00 € festgesetzt (3.564,00 € für die Ehesache und 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich). Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne von § 48 Abs.3 S.1 GKG zu berücksichtigen sind und dass bei der Bemessung des Streitwerts eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen ist; eine pauschale Anwendung des Mindeststreitwerts bei beiderseitiger ratenfreier Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Dadurch wurde die niedrige Wertfestsetzung des Amtsgerichts korrigiert, weil die tatsächlichen Einkommensverhältnisse einen höheren Streitwert rechtfertigen.