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Beschluss

1 VAs 70/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein aus dem Inland ausgewiesener Verurteilter hat keinen Anspruch auf erneutes Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO; die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist unter Ermessenserwägungen zu prüfen. • Die freiwillige Wiedereinreise des Ausgewiesenen führt regelmäßig dazu, dass das Recht der Vollstreckungsbehörde auf Durchsetzung des staatsanwaltschaftlichen Strafanspruchs wieder auflebt und in der Regel zur Vollstreckungspflicht führt. • Nur besonders gewichtige persönliche oder soziale Umstände können ein erneutes Absehen von der Vollstreckung rechtfertigen; bloße wirtschaftliche Motive und teilweise familiäre Bindungen reichen im Regelfall nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung bei freiwilliger Rückkehr des Ausgewiesenen • Ein aus dem Inland ausgewiesener Verurteilter hat keinen Anspruch auf erneutes Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO; die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist unter Ermessenserwägungen zu prüfen. • Die freiwillige Wiedereinreise des Ausgewiesenen führt regelmäßig dazu, dass das Recht der Vollstreckungsbehörde auf Durchsetzung des staatsanwaltschaftlichen Strafanspruchs wieder auflebt und in der Regel zur Vollstreckungspflicht führt. • Nur besonders gewichtige persönliche oder soziale Umstände können ein erneutes Absehen von der Vollstreckung rechtfertigen; bloße wirtschaftliche Motive und teilweise familiäre Bindungen reichen im Regelfall nicht aus. Der Betroffene, n-Staatsangehöriger, wurde 2001 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Nötigung und Missbrauchs von Kreditkarten zu Jugendstrafe verurteilt und 2002 nach M ausgewiesen; die Vollstreckung war damals bis zum Halbstrafenzeitpunkt ausgesetzt. 2005 reiste er freiwillig nach Deutschland zurück, wurde festgenommen und erneut in Haft genommen. Er beantragte die erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 456a StPO mit Hinweis auf familiäre Bindungen, wirtschaftliche Beteiligung an einem Geschäft in L und günstige Vollzugsprognosen. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab, weil öffentliches Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung, die Schwere der Schuld und die erneute Wiedereinreise überwiegen. Der Generalstaatsanwalt bestätigte die Ablehnung; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde eingelegt. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Die gerichtliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt; es besteht kein Anspruch auf Absehen von der Vollstreckung (§ 456a StPO). • Wiedereinreise als Rechtsfolgenauslöser: Freiwillige Rückkehr in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts beseitigt die für Ausgewiesene besondere Vorzugsbehandlung und lässt das Recht der Vollstreckungsbehörde auf Durchsetzung des Strafanspruchs wieder aufleben; in der Regel führt dies zur Vollstreckungspflicht. • Abwägung der Interessen: Bei erneuter Entscheidung sind insbesondere Tatart, Umstände der Tat, Umfang der Schuld, Gefährlichkeit, Reststrafdauer, seit Entlassung verstrichene Zeit sowie Verhalten im Vollzug und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen. • Konkrete Anwendung: Die Vollstreckungsbehörde hat gewichtige Gründe (Schwere der Taten, Umfang der Schuld, erneute Einreise aus wirtschaftlichen Motiven) ermittelt und die persönlichen und familiären Umstände des Betroffenen ausreichend berücksichtigt. • Ermessensprüfung: Die Entscheidung des Generalstaatsanwalts weist keine Ermessensfehler auf; die vorgetragenen familiären Bindungen und wirtschaftlichen Gründe des Betroffenen sind nicht so gewichtig, dass sie die Durchsetzung des Vollstreckungsinteresses überwiegen. • Prozesskostenhilfe: Mangels Aussicht auf Erfolg war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzuweisen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden als unbegründet verworfen. Die Vollstreckungsbehörde hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass wegen der Schwere der Schuld und der freiwilligen Wiedereinreise des Betroffenen das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung überwiegt. Persönliche, familiäre und wirtschaftliche Gründe des Betroffenen sind nicht so schwerwiegend, dass sie ein erneutes Absehen von der Vollstreckung rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt und der Streitwert auf 2.500,- € festgesetzt.