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Beschluss

15 W 377/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verschmelzungsvertrag muss die beteiligten Rechtsträger nach Name/Firma und Sitz so bezeichnen, dass Zweifel ausgeschlossen sind (§5 Abs.1 Nr.1 UmwG). • Bei mehrstufigen (Ketten-)Verschmelzungen ist für die Eintragung der Kapitalerhöhung nach §53 UmwG bereits zu klären, welcher Rechtsträger als übertragend gemeint ist; Unklarheiten im Vertrag sind behebbar. • Statt Zurückweisung der Anmeldung kann das Registergericht nach §26 S.2 HRV eine Zwischenverfügung mit Frist zur Klarstellung erlassen, wenn das Eintragungshindernis behebbar ist. • Die Fristvorschrift des §17 Abs.2 S.4 UmwG steht einer nachträglichen Klarstellung der Urkunde nicht entgegen, sofern die Frist bei der Anmeldung eingehalten ist.
Entscheidungsgründe
Eintragung bei Kettenverschmelzung: Klarstellungsbedarf zur eindeutigen Bezeichung des übertragenden Rechtsträgers • Ein Verschmelzungsvertrag muss die beteiligten Rechtsträger nach Name/Firma und Sitz so bezeichnen, dass Zweifel ausgeschlossen sind (§5 Abs.1 Nr.1 UmwG). • Bei mehrstufigen (Ketten-)Verschmelzungen ist für die Eintragung der Kapitalerhöhung nach §53 UmwG bereits zu klären, welcher Rechtsträger als übertragend gemeint ist; Unklarheiten im Vertrag sind behebbar. • Statt Zurückweisung der Anmeldung kann das Registergericht nach §26 S.2 HRV eine Zwischenverfügung mit Frist zur Klarstellung erlassen, wenn das Eintragungshindernis behebbar ist. • Die Fristvorschrift des §17 Abs.2 S.4 UmwG steht einer nachträglichen Klarstellung der Urkunde nicht entgegen, sofern die Frist bei der Anmeldung eingehalten ist. Die N und L GmbH (HRB 6949) war zuvor durch Verschmelzung auf die B GmbH (HRB 7103) entstanden. Am 25.08.2005 beurkundeten die Beteiligten einen weiteren Verschmelzungsvertrag, der die W mbH (HRB 7000) als übernehmende Gesellschaft und die in der Urkunde als "N und L GmbH" bezeichnete übertragende Gesellschaft zum Gegenstand hatte; zugleich wurden Gesellschafterbeschlüsse und eine Anmeldung zum Handelsregister eingereicht. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zur Eintragung der Kapitalerhöhung und zur weiteren Durchführung der Verschmelzung zurück; das Landgericht bestätigte dies. Die betroffene Gesellschaft legte weitere Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die übertragende Gesellschaft in den Urkunden hinreichend eindeutig bezeichnet sei und ob ein Zurückweisungsbeschluss statt einer Zwischenverfügung zu ergehen hatte. • Formelle Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegeben (§§27,29 FGG). • Rechtlich zählt der Vorgang als einheitliche Verschmelzung, auch wenn nach UmwG mehrere Eintragungen (z.B. Kapitalerhöhung nach §53 UmwG) erfolgen müssen; Eintragungshindernisse im Verschmelzungsvertrag sind schon für die Eintragung der Kapitalerhöhung relevant. • §5 Abs.1 Nr.1 UmwG verlangt, dass Name/Firma und Sitz der beteiligten Rechtsträger den gegenwärtigen Eintragungen im Handelsregister entsprechen; die Bezeichnung ‚N und L GmbH‘ war hier nicht konkret genug, sodass der tatsächliche übertragende Rechtsträger nicht ohne mühevolle Auslegung feststellbar war. • Gläubigerschutz gebietet eindeutige Bezeichnung der Rechtsträger in der Urkunde; es genügt nicht, die Identität nur aus beiliegenden Unterlagen zu erschließen. • Die Unklarheit stellte ein behebbares Eintragungshindernis dar; eine ergänzende Klarstellungsurkunde kann den Verschmelzungsvertrag so präzisieren, dass die zweite Verschmelzung unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der ersten Verschmelzung steht (§7 S.1 UmwG zulässig). • Nach §26 S.2 HRV kann das Registergericht statt Zurückweisung eine Zwischenverfügung mit Frist zur Behebung bejahen; das Landgericht hatte das Ermessen insoweit nicht überprüft, weshalb das Oberlandesgericht hiervon Gebrauch machte. • Die Fristvorschrift des §17 Abs.2 S.4 UmwG steht der Nachreichung einer Klarstellung nicht entgegen, wenn die Frist bei der Anmeldung gewahrt ist und es sich nur um eine Klarstellung des Darstellungsvorgangs handelt. • Weitere Eintragungshindernisse, insbesondere zur Schlussbilanz und Unterzeichnung (§245 HGB), sah der Senat nicht gegeben; die Bilanz bezog sich erkennbar auf die Fusionsgesellschaft und war ausreichend. Die weitere Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Zurückweisung der Anmeldung vom 25.08.2005 durch eine Zwischenverfügung ersetzt wurde. Dem Beteiligten wurde eine Frist von einem Monat nach Zustellung gesetzt, um den Verschmelzungsvertrag, die Gesellschafterbeschlüsse und die Anmeldung zum Handelsregister so klarzustellen, dass der übertragende Rechtsträger eindeutig bezeichnet ist. Das Gericht stellte fest, dass das Eintragungshindernis behebbar ist und die beabsichtigte Kettenverschmelzung durch eine ergänzende Klarstellungsurkunde rechtlich möglich ist. Damit wurde vermieden, dass die Verschmelzung endgültig an Formmängeln scheitert; die Anmeldung kann nach fristgerechter Klarstellung fortgeführt und eingetragen werden.